IT Recht

Der Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider

Zuletzt bearbeitet am: 26.02.2024

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Albums "Alles kann besser werden" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.

Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" nicht gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt - so der Bundesgerichtshof - nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen - wie im Streitfall - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt - so der Bundesgerichtshof - gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Quelle: BGH

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
IT Recht Nur einmal Widerrufsrecht auch bei Fernabsatzvertrag mit Abo

Luxemburg (jur). Das besondere Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen, etwa über das Internet, besteht nur ein einziges Mal zu Beginn des Vertrags. Auch bei einer automatischen Verlängerung zum Ende der Laufzeit besteht ein erneutes Widerrufsrecht dann nicht, urteilte am Donnerstag, 5. Oktober 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-565/22). Anderes gilt danach nur, wenn die Kunden nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurden.  Im Streitfall geht es um das Berliner Unternehmen Sofatour, eine Internet-Lernplattform für Schülerinnen und Schüler „von der 1. Klasse bis zum Abschluss“. Verträge können ... weiter lesen

IT Recht Kein Schadenersatz wegen Datenschutzverstoß von Facebook

Hamm (jur). Der Facebook-Mutterkonzern Meta muss für ein nicht verhindertes unrechtmäßiges Sammeln und Veröffentlichen von Nutzerdaten durch Unbekannte den Betroffenen grundsätzlich Schadenersatz zahlen. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass die betroffene Person wegen der Weitergabe von Daten wie der Mobiltelefonnummer und des Namens pauschal auf einen empfundenen Kontrollverlust und ihre Ängste hinweist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 6. September 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 7 U 19/23).  Hintergrund des Rechtsstreits war sogenanntes Scraping (englisch für zusammenkratzen) bei Facebook. Unbekannte hatten spätestens seit ... weiter lesen

IT Recht Welche Online-Werbung ist erlaubt?

Um neue Zielgruppen zu erschließen, das Firmenimage aufzupolieren und den Umsatz zu steigern, setzen Unternehmen gezielt Werbung im Internet ein. Meist kommt es dabei zu einer Kombination aus mehreren Marketingmaßnahmen, die gemeinsam zum Erfolg führen können. Um Abmahnungen und Strafzahlungen zu vermeiden, sollten sich Firmen vorab damit befassen, welche Arten von Werbung sie unbedingt unterlassen sollten.  Die Rahmenbedingungen für Werbung im Internet Auch im Internet gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . Demzufolge müssen Unternehmen Folgendes beachten:  Werbung darf nicht irreführend sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, ... weiter lesen

IT Recht Hohe Hürden für Beschränkung von Google-Suchtreffern

Karlsruhe (jur). Damit Suchmaschinen angeblich unwahre Berichte im Internet nicht mehr als Suchtreffer anzeigen, müssen stichhaltige Gründe vorliegen. Wird ein Finanzdienstleister und dessen Ehefrau in mehreren Online-Artikeln kritisiert, können sie nur bei „offensichtlich unrichtigen“ Informationen und bei einer Verletzung ihrer Rechte die Auslistung und damit Nichtanzeige der Texte bei den Google-Suchergebnissen verlangen, urteilte am Dienstag, 23. Mai 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VI ZR 476/18). Allerdings können Vorschaubilder in den Suchergebnissen das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn diese „ohne jeden Kontext“ angezeigt werden, so die Karlsruher ... weiter lesen

Ihre Spezialisten