Einleitung: Das Bundesarbeitsgericht hatte am 21.10.2014 in einer Revisionssache zu entscheiden gehabt, ob eine zusätzliche Gewährung von 2 zusätzlichen Urlaubstagen seitens eines Arbeitgebers der Schuhindustrie eine Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter nach den Vorschriften des § 10 ADG (§ 10 Abs. III Nr. 1 ADG) darstellen kann.
Sachverhalt: Eine 54 Jahre Arbeitnehmerin hatte den Arbeitgeber auf Gewährung von 2 zusätzlichen Urlaubstagen unter Hinweis auf das Altersdiskriminierungsverbot des § 10 Abs. III AGG verklagt. Die in der Sache befassten Vorinstanzen (u. A. LAG Rheinland-Pfalz) haben diese Frage verneint. Das BAG hat sich dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz mit dem Urt. v. 21.10.2014, 9 AZR 956/13 angeschlossen.
Bei der Frage, ob eine solche zusätzliche und freiwillige Urlaubsgewährung erforderlich und angemessen ist, steht dem Arbeitgeber nach Auffassung des BAG ein Ermessensspielraum bezogen auf sein Unternehmen zu. Bei der körperlich ermüdenden Arbeit der Arbeitnehmer in der Schuhproduktion kann die Annahme, die beiden Urlaubstage könnten angesichts der erhöhten Erholungszeiten älterer Arbeitnehmer erforderlich sein, nicht als eine Überschreitung des Ermessensspielraum des Arbeitgebers gelten.
Anmerkung des Verfassers: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Eine maßvolle freiwillige Gewährung von Zusatzurlaub bei anstrengender körperlicher Tätigkeit der älteren Arbeitnehmer führt nicht zu einer Diskriminierung jünger Arbeitnehmer.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Würzburg Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Telefonnummern: 0931/ 406 200 62 (WÜ), 06021/5851270 (AB) und 09391/916670 (MH). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).