München (jur). Einspruch gegen Steuer- und Kindergeldbescheide ist auch mit einer einfachen E-Mail zulässig. Der Gesetzgeber habe die formalen Anforderungen möglichst gering halten wollen, heißt es in einem am Mittwoch, 19. August 2015, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: III R 26/14).
Danach gilt dies für die Rechtslage ab August 2013 ebenso wie auch für die Zeit davor. Voraussetzung war früher lediglich, dass das Finanzamt für den Kontakt eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
Im Streitfall hatte die beim Finanzamt angesiedelte Familienkasse die Bewilligung von Kindergeld aufgehoben, nachdem der bereits volljährige Sohn seine Schulausbildung beendet hatte. Dagegen legte die Mutter im Januar 2013 mit einer einfachen E-Mail Einspruch ein.
Der Familienkasse und auch dem Hessischen Finanzgericht in Kassel reichte dies nicht aus. Ein Einspruch per E-Mail sei nur mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig.
Dem hat der BFH nun widersprochen. Nach bisheriger Rechtsprechung sei auch bei einem Einspruch auf Papier die eigenhändige Unterschrift nicht zwingend erforderlich. Es reiche aus, „wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat“. Es gebe aber keinen Grund, warum bei einem Einspruch per Mail strengere Anforderungen gelten sollen.
Voraussetzung sei bis Ende Juli 2013 lediglich gewesen, dass „die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat“. Hier habe die Familienkasse in ihrem Bescheid eine E-Mail-Adresse angegeben gehabt. Dies reiche aus.
Mit einer Gesetzesänderung zum August 2013 wurde ausdrücklich geregelt, dass der Einspruch auch „elektronisch“ erfolgen kann. Auch hierfür reiche eine einfache E-Mail aus. Denn sonst hätte der Gesetzgeber die Formulierung „in elektronischer Form“ verwendet, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13. Mai 2015. Früher wie heute habe der Gesetzgeber die Hürden für einen Einspruch gering halten wollen.
Ergänzend weisen die Münchener Richter darauf hin, dass diese „bürgerfreundliche Erleichterung“ für eine Klage vor Gericht nicht mehr gilt.
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