Sozialrecht

Existenzminimum: Grundsicherung und Sozialhilfe

23.02.2015
 (4)
Zuletzt bearbeitet am: 06.04.2024

Mithilfe der Grundsicherung soll die Deckung des Lebensunterhaltes für bestimmte Personengruppen sichergestellt werden.  Sie stellt also eine Sozialleistung dar und ist im Sozialgesetzbuch (SGB XII) gesetzlich normiert. So soll vermieden werden, dass in Deutschland Personen leben, die unter das sogenannte Existenzminimum fallen. Umgangssprachlich wird die Grundsicherung auch Sozialhilfe genannt.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Nach dem Gesetzeswortlaut sind alle Personen, die die Altersgrenze gemäß § 41 SGB XII erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und kein ausreichendes Vermögen beziehungsweise einzusetzendes Vermögen besitzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten mögliche Anspruchssteller der Grundsicherung. Der Gesetzgeber schließt allerdings einige Menschen selbst dann aus, wenn die Voraussetzungen nach § 41 SGB XII vorliegen. Dies sind vor allem Menschen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Antragsstellung grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Daneben haben auch Leistungsberechtigte gemäß § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) keinen Anspruch auf die Sicherstellung des Existenzminimums durch die Sozialleistung.

Die Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe

Zur Leistung zählt in erster Linie eine sogenannte Regelleistung, die sich anhand der jeweiligen Regelbedarfsstufe errechnet.  Bei der Berechnung wird vorhandenes Vermögen sowie das Einkommen der Antragssteller auf den so ermittelten Bedarf angerechnet. Auch wird das Vermögen und Einkommen des Ehepartners oder einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft berücksichtigt, wenn der Leistungsberechtigte mit der Person zusammenwohnt. Auch die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist von Bedeutung, während die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern keinerlei Berücksichtigung findet. Ausnahmen bestehen nur in jenen Fällen, in denen ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist.

  • Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende, alleinerziehende Personen
  • Regelbedarfsstufe 2: Zusammenlebende Partner, für jeden der beiden Partner
  • Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben
  • Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

Die Grundsicherungshöhe innerhalb der Regelstufen

Die Höhe lässt sich anhand der aktuellen Tabelle ablesen. Dabei ist zu erkennen, dass seit der Einführung der 6 Stufen diese sich kontinuierlich erhöht haben. Grund dafür sind die steigenden Lebenshaltungskosten sowie die durchschnittlichen Lohnerhöhungen in der Bundesrepublik Deutschland.

gültig ab RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6

01.07.2006* 345,- € 311,- € 276,- € 276,- € 207,- € 207,- €

01.07.2007 347,- € 312,- € 278,- € 278,- € 208,- € 208,- €

01.07.2008 351,- € 316,- € 281,- € 281,- € 211,- € 211,- €

01.01.2009 359,- € 323,- € 287,- € 287,- € 251,- € 215,- €

01.01.2011 364,- € 328,- € 291,- € 287,- € 251,- € 215,- €

01.01.2012 374,- € 337,- € 299,- € 287,- € 251,- € 219,- €

01.01.2013 382,- € 345,- € 306,- € 289,- € 255,- € 224,- €

01.01.2014 391,- € 353,- € 313,- € 296,- € 261,- € 229,- €

01.01.2015 399,- € 360,- € 320,- € 302,- € 267,- € 234,- €
      
* Die Änderung für SGB XII trat zum 01.01.2007 in Kraft   

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: © Butch - Fotolia

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Sozialrecht Bundessozialgericht bestätigt: Keine Diskriminierung von Vätern bei Rentenpunkten

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die automatische Zuordnung von Kindererziehungszeiten zu Müttern in der Rentenversicherung keine Diskriminierung von Männern darstellt (Az.: B 5 R 10/23 R ). Bundessozialgericht prüft Väter-Diskriminierung bei Kindererziehungszeiten Die standardmäßige Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Mutter, wenn keine Einigung zwischen den Eltern erfolgt, wurde vom Bundessozialgericht überprüft. In diesem Fall befasste sich der 5. Senat mit der Frage, ob eine solche Regelung, wie sie in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI festgehalten ist, eine verfassungswidrige Benachteiligung von Vätern darstellt. Diese gesetzliche ... weiter lesen

Sozialrecht Verwaltungsgericht Aachen: Hautkrebs eines Polizisten keine Berufskrankheit

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az.: 1 K 2399/23 ) die Hautkrebserkrankung eines ehemaligen Polizisten nicht als Berufskrankheit anerkannt. Polizist fordert Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit Ein langjähriger Polizeibeamter, der nahezu sein ganzes Berufsleben im Streifendienst verbrachte, forderte die Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Der Betroffene argumentierte, während seiner fast 46 Dienstjahre hauptsächlich im Freien tätig gewesen zu sein, ohne dass ihm Schutzmittel gegen UV-Strahlung zur Verfügung gestellt wurden oder auf die Wichtigkeit solcher Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Aufgrund ... weiter lesen

Sozialrecht LSG-Urteil: Einzelfahrten von Fahrtrainern als Arbeitsunfall anerkannt

Im aktuellen Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde entschieden, dass die Erkundungsfahrt eines Fahrtrainers als Arbeitsunfall gilt (Az.: L 8 U 3350/22 ). Fahrtrainer-Unfall auf Erkundungsfahrt: Streit um Arbeitsunfall Ein selbständiger Motorrad-Fahrtrainer verletzte sich schwer, als er allein auf Erkundungsfahrt für ein bevorstehendes Training stürzte. Der Unfall ereignete sich 50 km entfernt von seinem Zuhause. Er argumentierte, dass die Fahrt zur Vorbereitung auf ein spezielles Training notwendig war, um die Straßenverhältnisse zu prüfen. Seine Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sie die Fahrt als private ... weiter lesen

Sozialrecht Landessozialgericht entscheidet: Kein Unfallversicherungsschutz auf indirektem Arbeitsweg

Im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde der Fall einer Klägerin behandelt, die auf einem Umweg zur Arbeit verunfallte und daher keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte (Az.  L 10 U 3232/21 ). Mutter nach Umweg-Unfall ohne Versicherungsschutz Eine Frau begleitete ihre Tochter auf dem Schulweg zu einem Treffpunkt, der entgegengesetzt zu ihrer Arbeitsstelle lag. Nach diesem Umweg ereignete sich auf dem Weg zur Arbeit, jedoch noch vor dem Erreichen der direkten Route von ihrer Wohnung aus, ein Unfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ... weiter lesen

Ihre Spezialisten