Verkehrsrecht

Fahrprobe für alte verkehrsauffällige Autofahrer

Zuletzt bearbeitet am: 06.03.2024

Düsseldorf (jur). Alter allein ist noch kein Grund, an der Fahrtüchtigkeit eines Autofahrers zu zweifeln. Kommen allerdings Verhaltensauffälligkeiten hinzu, müssen alte Menschen der Aufforderung zu einer Fahrprobe nachkommen, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 13. März 2013 entschied (Az.: 6 L 299/13). Eine Altersdiskriminierung liege darin nicht.

Danach muss ein älterer Mann aus dem Rheinland nun seinen Führerschein abgeben. Sein Alter und der genaue Anlass sind dem Düsseldorfer Beschluss nicht zu entnehmen. Jedenfalls hatte ein Polizist den Behörden eine „Verkehrsauffälligkeit“ gemeldet, „die für eine altersbedingte Einschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sprach“.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann daraufhin zu einer Fahrprobe auf. Er kam dem nach, konnte aber nicht überzeugen: Ohne Eingreifen des Fahrlehrers hätte er eine rote Ampel überfahren. Als sich der Autofahrer gegen die Verwertbarkeit der Fahrprobe wehrte, bekam er eine weitere Chance. Diesmal setzte sich ein Psychologe mit ins Auto. Der stellte ebenfalls gravierende Fahrfehler und erhebliche Leistungseinbußen fest, die der Mann nicht mehr kompensieren könne.

Danach zogen die Behörden den Führerschein ein. Den dagegen gerichteten Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht nun ab. Denn die Klage werde voraussichtlich auch im Hauptverfahren ohne Erfolg bleiben.

Zwar sei allein das Alter noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln, heißt es in der Begründung. Allerdings könne auch nicht außer Acht bleiben, dass manchmal schon ab dem 40., „häufig ab dem 50. Lebensjahr“ die ersten Abbauprozesse einsetzen. So lasse insbesondere das Sehvermögen nach und auch die Geschwindigkeit, mit der das Gehirn die Wahrnehmungen verarbeitet. „Nicht wenige alte Menschen neigen zur Selbstüberschätzung“, zitiert das Verwaltungsgericht zudem aus gerontologischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen.

Treffe daher ein Alter „deutlich jenseits der 50 Jahre“ mit einer möglicherweise altersbedingten Verkehrsauffälligkeit zusammen, dann könne dies Zweifel an der Fahreignung durchaus rechtfertigen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen oder eine Fahrprobe verlangen.

Im Streitfall hätten diese Untersuchungen eindeutig zu einem negativen Ergebnis geführt. Dagegen wende der Autofahrer nur ein, dass – vom Polizisten über den Fahrlehrer bis zum Psychologen – alle Beteiligten altersbedingte Vorbehalte gegen ihn gehabt hätten. Das aber sei durch nichts belegt und „reine Spekulation“. Offenbar wittere der Mann Altersdiskriminierung bei jedem, „der ihm seine offenbar altersbedingten Leistungseinschränkungen vor Augen führt“. Nach den Untersuchungsergebnissen sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, den Führerschein einzuziehen.

 Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
 

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