Das gemeinsame Sorgerecht steht Eltern grundsätzlich immer dann zu, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde oder die Mutter mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden ist. Kommt es hingegen zu einer Trennung/ Scheidung der Eltern, dann stellt sich die Frage welche Auswirkungen die Trennung auf das Sorgerecht hat und ob ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit der Kind umziehen darf.
Umzug - Zustimmung erforderlich?
Sofern ein Elternteil mit dem Kind in eine gemeinsame Wohnung ziehen möchte ist fraglich, ob dafür eine Zustimmung erforderlich ist. Zur Beantwortung der Frage ist § 1678 BGB entscheidend. Darin heißt es wie folgt:
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.“
Bei einem Umzug handelt es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind. Das hat zur Folge, dass ein geplanter Umzug nur mit der Zustimmung des anderen Elternteils möglich ist. Zieht der Ehepartner ohne die Zustimmung um, dann kann dieses Verhalten unter Umständen eine Straftat, nämlich die Entziehung von Minderjährigen nach § 235 StGB, sein. Dementsprechend ist ohne ein Einverständnis ausdrücklich von einem Umzug abzuraten.
Was tun, wenn die Zustimmung verweigert wird?
Die Zustimmung des Sorgeberechtigten kann vom zuständigen Familiengericht ersetzt werden. Erforderlich dafür ist jedoch, dass ein vollständiger Antrag beim Gericht eingereicht wird. Das Gericht überprüft anschließend, ob der Antrag dem Kindeswohl entspricht oder ob der geplante Umzug das Wohl des Kindes gefährden würde. Bei der Entscheidung kann das Gericht die Zustimmung auch mit Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Die einschlägige Vorschrift ist der § 1628 BGB.
Gericht hat die Zustimmung ersetzt – was passiert mit dem gemeinsamen Sorgerecht?
Sofern das Gericht die Zustimmung für einen Umzug erteilt hat kann der Antragssteller gemeinsam mit dem Kind umziehen. (Aufenthaltsbestimmungsrecht) Die Zustimmung hat jedoch keine weiteren Konsequenzen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt insoweit weiter bestehen. Lediglich die Entscheidung bezüglich des Umzuges wurde vom Gericht getroffen. Möchte hingegen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, dann ist ein weiterer Antrag beim Familiengericht notwendig.
Bei familienrechtlichen Problemen sollte ein Anwalt oder Fachanwalt für Familienrecht beauftragt werden. Dieser kann die notwendigen Antrage beim Gericht stellen und so seine Mandanten umfassend betreuen.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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