Karlsruhe (jur). Veröffentlichen Presseverlage von Unternehmen bezahlte redaktionelle Artikel, kann von ihnen die Kennzeichnung der Texte als „Anzeige“ verlangt werden. Sehen entsprechende Landespressegesetze solch eine Kenntlichmachung vor, ist dies nicht zu beanstanden, urteilte am Donnerstag, 6. Februar 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 2/11).
Geklagt hatte das „Stuttgarter Wochenblatt“. Die Zeitung forderte von dem ebenfalls in Stuttgart ansässigen Anzeigenblatt „Good News“, von Unternehmen gesponserte redaktionelle Artikel als „Anzeige“ zu kennzeichnen. „Good News“ habe dies im Juni 2009 bei zwei Artikeln nicht getan und damit gegen das baden-württembergische Landespressegesetz verstoßen.
Einen Artikel hatte sich das Blatt von dem Heizölunternehmen Scharr bezahlen lassen. Dabei ging es um einen Text samt Fotos in der Rubrik „Good News Prominent“ mit der Überschrift „VfB VIP-Geflüster“. Im Wesentlichen handelte es sich um eine Bildberichterstattung über Prominente, die beim Saisonabschluss des Fußballbundesligisten VfB Stuttgart anwesend waren. Der Text enthielt den Hinweis „sponsored by Scharr“, nicht jedoch die gesetzliche Kennzeichnung als „Anzeige“.
Den zweiten gerügten Artikel hatte die Fluglinie Germanwings finanziert. Dieser hatte die Überschrift „Wohin Stuttgarter verreisen. Heute: Leipzig“. „Good News“ hatte den Text ebenfalls mit einem Sponsoring-Hinweis versehen, ohne ihn aber als „Anzeige“ zu kennzeichnen.
Der BGH hatte den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Es könne sein, dass die EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken greife. Doch die Luxemburger Richter entschieden am 17. Oktober 2013, dass der nationale Gesetzgeber bei Sponsoring-Regelungen für Printmedien freie Hand habe (Az.: C-397/12, JurAgentur-Meldung vom selben Tag).
Nach EU-Recht gebe es keine Vorschriften, wie Sponsoring bei Printmedien geregelt sein soll. Nur bei audiovisuellen Medien sei dies geregelt. Die EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken sei nicht anzuwenden, da diese nur auf die inserierenden Unternehmen ziele, so der EuGH. Für Presseverlage seien dagegen die Presse- und Mediengesetze der einzelnen Länder maßgeblich.
Danach greift im vorliegenden Fall das baden-württembergische Landespressegesetz, entschied nun der BGH. Dieses sehe vor, dass bezahlte Artikel präzise als „Anzeige“ zu kennzeichnen sind. Ein „sponsored by“-Zusatz sei nicht ausreichend. Es komme auch nicht darauf an, ob für bestimmte Inhalte eines Artikels Geld geflossen sei oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde, so die Karlsruher Richter. Es reiche vielmehr aus, dass der Verleger eines „periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat“. Dann sei die Kenntlichmachung als „Anzeige“ nach den landespresserechtlichen Regelungen vorgeschrieben.
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