Gewerblicher Rechtsschutz

keine Markenschutz für das Klinikum der Universität Köln

Zuletzt bearbeitet am: 24.02.2024

München (jur). Das „Klinikum der Universität zu Köln“ kann ihren Namen nicht als Marke eintragen lassen. Der Name bestehe nur aus inhaltlich und regional beschreibenden Wörtern, heißt es in einem am Montag, 27. August 2012, schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundespatentgerichts in München (Az.: 30 W (pat) 79/11).

Das Klinikum wollte sich seinen Namen unter anderem für medizinische und pflegerische Dienstleistungen, Ausbildungslehrgänge und Literatur schützen lassen. Das Markenamt in München hatte dies abgelehnt und bekam nun vor dem Bundespatentgericht recht.

„Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge ‚Klinikum der Universität zu Köln’ in ihrer Gesamtheit enthält keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht“, heißt es in dem erst jetzt veröffentlichten Münchener Beschluss vom 22. März 2012. Solche Beschreibungen könnten nach deutschem und europäischem Recht nicht geschützt werden, damit sie auch für Wettbewerber frei bleiben.

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