Karlsruhe (jur). Erhalten Asylbewerber Sozialhilfe, können sie sich nicht zum Basistarif einer privaten Krankenversicherung versichern lassen. Auch wenn das Sozialamt Flüchtlinge auf Abschluss einer entsprechenden Versicherung drängt, besteht für Sozialhilfeempfänger kein genereller Anspruch auf Aufnahme in die private Krankenversicherung zum Basistarif, urteilte am 16. Juli 2014 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: IV ZR 55/14).
Im konkreten Fall hatte eine Asylbewerberin mit ihren drei Kindern die Aufnahme in die private Krankenversicherung zum Basistarif beantragt. Die Frau lebt seit zehn Jahren in Deutschland. Bis Ende 2012 erhielt sie Asylbewerberleistungen, danach Sozialhilfe.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zahlt das Sozialamt für Asylbewerber in den ersten vier Jahren in Deutschland nur akut notwendige Krankenbehandlungen. Der behandelnde Arzt erhält von der Behörde für jede Behandlung eine Aufwandsentschädigung. Nach den vier Jahren können Asylbewerber die volle Sozialhilfe und auch eine Krankenbehandlung wie gesetzlich Versicherte beanspruchen. Statt eines pauschalen Kassenbeitrags muss das Sozialamt bei Asylbewerbern dann aber immer noch jede Krankenbehandlung einzeln abrechnen.
Im Streitfall war dies dem Sozialamt nun offenbar zu teuer. Es teilte der Frau mit, dass sie und ihre drei Kinder sich zum Basistarif in einer privaten Krankenversicherung versichern müssen.
Die Hanse Merkur Krankenversicherung AG lehnte den Antrag ab.
Der BGH gab der Krankenversicherung recht. Einen generellen Anspruch auf Aufnahme in die private Krankenversicherung zum Basistarif gebe es für Sozialhilfeempfänger nicht. Konkret müssen die Privatversicherer danach keine Sozialhilfeempfänger aufnehmen, die sonst in der GKV versicherungspflichtig wären. Das trifft auf Personen zu, die früher gesetzlich und danach unversichert oder die noch nie in Deutschland krankenversichert waren. Letzteres ist insbesondere bei Asylbewerbern der Fall.
Das Sozialamt habe die Klägerin daher zu Unrecht auf die private Krankenversicherung verwiesen, befand der BGH. Damit muss die Behörde weiterhin die Krankenbehandlung der Frau und ihrer Kinder einzeln mit der Krankenkasse abrechnen.
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