Leipzig (jur). Für eine leerstehende Wohnung müssen die Besitzer keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Kommunen dürfen die Steuer nur verlangen, wenn die Besitzer oder Angehörige die Wohnung nutzen, urteilte am Mittwoch, 15. Oktober 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 9 C 5.13). Eine Wohnung, die als sogenanntes Betongeld ausschließlich als Kapitalanlage vorgehalten wird, bleibt danach steuerfrei.
Im Streitfall geht es um eine Wohnung mit 50 Quadratmetern in Feldafing am Starnberger See. Sie wurde bis 2004 von der Schwiegermutter des Eigentümers bewohnt und steht seitdem nachweislich leer.
Die Gemeinde Feldafing verlangte nun Zweitwohnungssteuer. Dagegen wehrte sich der Eigentümer. Die Wohnung werde nachweislich nicht für private Zwecke als Zweitwohnung genutzt. Sie diene als Kapitalanlage und solle verkauft werden. Der Verkauf sei bislang noch nicht erfolgt, weil verschiedene Mängel noch nicht beseitigt seien und hierüber noch ein Streit mit dem Bauträger bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Eigentümer nun recht. Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine leerstehende Zweitwohnung der persönlichen Lebensführung der Eigentümer dienen soll. Der Eigentümer könne diese Vermutung aber widerlegen.
Dies sei hier gelungen, denn es gebe zahlreiche Hinweise darauf, dass die Wohnung ungenutzt leer steht. So sei dort seit Jahren kein Strom und kein Wasser verbraucht worden.
Entsprechend entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer 70-Quadratmeter-Wohnung im bayerischen Bad Wiessee, die seit einer Erbschaft im Jahr 2001 leer steht (Az.: 9 C 6.13).
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