Wer sich als Arbeitnehmer aus Versehen verletzt und dadurch vorübergehend arbeitsunfähig wird, hat normalerweise Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gilt allerdings nicht immer.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer ihm unsinnigen erscheinenden Weisung des Sicherungsbeauftragten einen Wutanfall am Arbeitsplatz bekam. Dabei schlug er dreimal heftig gegen ein Verkaufsschild. Dieser Vorfall hatte unangenehme Folgen für ihn: Er brach sich die Hand. Dies kam dadurch, weil sich hinter dem Schaumstoff eine Holzstrebe befand.
Im Folgenden kam es zu einem Konflikt mit dem Arbeitgeber. Dieser wollte keine Lohnfortzahlung leisten, weil der Arbeitnehmer seiner Verletzungen selbst verschuldet habe. Denn er hätte bereits beim ersten Schlag merken müssen, dass sich hinter dem Schild die Holzstrebe befand, die schnell zu schweren Verletzungen führen kann. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin das Unternehmen vor Gericht.
Das hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 23.07.2013 (Az. 4 Sa 617/13), dass der Arbeitgeber hier zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt nur dann wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Zwar hat der Mitarbeiter sich durch die Schläge auf das Verkaufsschild sehr unvorsichtig verhalten. Denn es lag klar auf der Hand, dass man sich dabei schwere Verletzungen zuziehen kann. Zu berücksichtigen sei aber, dass er sich in einem heftigen Erregungszustand befand. Von daher kann man ihm hier nur mittlere Fahrlässigkeit vorwerfen.
Nach dem Wortlaut von § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn den Arbeitnehmer an der Verhinderung infolge von Arbeitsunfähigkeit kein „Verschulden“ trifft. Der Begriff des Verschuldens wird aber von der Rechtsprechung zu Recht eng ausgelegt- zum Schutz des Arbeitnehmers.
Quelle: Fachanwalt.de
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