Karlsruhe (jur). Die Bundesländer dürfen Lehrerinnen an staatlichen Schulen das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verbieten. Eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westfalen verletzt muslimische Frauen in ihrer Bekenntnisfreiheit, heißt es in einem am Freitag, 13. März 2015, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Danach ist ein Kopftuchverbot nur gerechtfertigt, wenn etwa wegen religiöser Konflikte an einer Schule eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden besteht.
Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen verbietet unter bestimmten Voraussetzungen religiöse Bekundungen, nimmt davon allerdings die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ ausdrücklich aus.
Das Gesetz entstand in der Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2003. Auch damals hatten die Karlsruher Richter einer muslimischen Lehrerin recht gegeben – aber nur, weil im beklagten Land Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage für das Verbot damals noch fehlte; generell hielt das Bundesverfassungsgericht 2003 ein Kopftuchverbot durchaus für zulässig (Urteil vom 24. September 2003, Az.: 2 BvR 1436/02)
Mit ihrem neuen Beschluss vom 27. Januar 2015 rückten die Karlsruher Verfassungsrichter davon ab. Die Bekenntnisfreiheit der Lehrerinnen umfasse das Recht, „einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen“. Zudem hätten Schulen auch die Aufgabe, „Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln“.
Damit gab das Bundesverfassungsgericht zwei muslimischen Frauen aus Nordrhein-Westfalen recht. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine arbeitet als Sozialpädagogin an einer Gesamtschule und hatte als Kompromiss während der Arbeit ihr Kopftuch gegen eine Baskenmütze mit Strickbund ausgetauscht. Dennoch hatte sie eine Abmahnung erhalten. Die zweite Beschwerdeführerin gab an mehreren Schulen muttersprachlichen Unterricht auf Türkisch und war wegen ihres Kopftuchs zuletzt entlassen worden. In beiden Fällen blieben die Klagen vor den Arbeitsgerichten ohne Erfolg.
Auch das Bundesverfassungsgericht erkannte das Ziel des Landesgesetzgebers an, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren. Allerdings reiche eine „bloß abstrakte Gefährdung“ dieser Ziele nicht aus, um die Bekenntnisfreiheit muslimischer Lehrerinnen einzuschränken.
Hier hätten beide Frauen glaubhaft und plausibel erklärt, dass sie das Kopftuch nicht nur als Empfehlung, sondern als religiöses Gebot des Korans empfinden. Dabei schränke ihre Kopfbedeckung weder das Elternrecht noch die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein. Auch lasse sich allein der Bekleidung nicht eine Distanzierung von demokratischen Werten entnehmen. Umgekehrt identifiziere sich der Staat nicht mit einem bestimmten Glauben, wenn er den Lehrkräften Bekenntnisse wie das Kopftuch, die jüdische Kippa oder ein sichtbar getragenes Kreuz erlaube.
Ein Verbot solcher äußerlichen Glaubensbekenntnisse ist nach dem Karlsruher Beschluss „erst dann zu rechtfertigen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist“. Das könne etwa sein, wenn es an einer Schule oder in einem Schulbezirk erhebliche religiöse Konflikte gibt. Wenn in solchen Fällen ein Verbot erfolge, müsse es aber „unterschiedslos“ für alle Bekenntnisse gelten. Die einseitige „Privilegierung“ christlicher Werte und Traditionen im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen sei „verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen“.
An den Formulierungen des Gesetzes hatte der heutige Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende des zuständigen Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, in seiner damaligen Rolle als Hochschullehrer maßgeblich mitgewirkt, ebenso an vergleichbaren Regelungen in Hessen und Baden-Württemberg. Weil er als befangen gelten könnte, hatte das Bundesverfassungsgericht ihn daher von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen (Beschluss vom 26. Februar 2014, Az. wie im Hauptverfahren; JurAgentur-Meldung vom 13. März 2014).
Das Bundesverfassungsgericht hatte schon mehrfach betont, dass die Schulen in Deutschland mehr sind, als Einrichtungen der Wissensvermittlung. So hatte es die Schulpflicht vorrangig mit dem staatlichen Erziehungsauftrag zur Toleranz begründet; die Kinder dürften sich dem „Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen“ nicht verschließen (Beschluss vom 15. Oktober 2014, Az.: 2 BvR 920/14; JurAgentur-Meldung vom 7. November 2014).
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