In vielen Situationen können Personen in Rechtstreitigkeiten gelangen, in denen nur noch ein gerichtliches Verfahren helfen kann. Oftmals fehlen dafür jedoch die finanziellen Mittel, so dass von einem Klageverfahren abgesehen wird. In Deutschland besteht jedoch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Es muss ein Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet werden. Bei der Bewilligung des Antrages hat der Antragssteller anschließend die Möglichkeit, dass Klageziel vorerst kostenlos zu verfolgen.
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH)?
Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat jede Person, die weder aus eigenem Einkommen noch aus dem vorhandenden Vermögen die Kosten des Prozesses ganz oder teilweise aufbringen kann. Diese Regelung ist in § 114 S.1 ZPO (Zivilprozessordnung) zu finden.
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“
Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtige Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet, dass der Antragssteller soweit darlegen muss, ob sein begehrtes Ziel vor Gericht offensichtlich Zustimmung finden wird und es zu einem gewünschten Urteil kommt. In der Praxis ist es dafür ausreichend, dass die klagende Person einen Klageentwurf einreicht. Sofern der Antragssteller jedoch PKH aufgrund einer Rechtsverteidigung beantragt, ist es sinnvoll eine Klageerwiderungsschrift beizufügen.
Insofern ist es empfehlenswert ein Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser kann die notwendigen Schritte einleiten und seinen Mandanten bei der Beantragung behilflich sein und den erforderlichen Vordruck des Gerichtes besprechen. Auch kann der Anwalt dem Mandanten mitteilen, ob ein Verfahren überhaupt ratsam ist. Unter Umständen ist ein dieses gar nicht notwendig und der Mandant benötigt lediglich eine ausführliche Beratung. Für die Beratung kann er anstatt der Prozesskostenhilfe dann Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Welche Kosten erfasst die Prozesskostenhilfe?
Sofern es zu einer Bewilligung der Hilfe gekommen ist, werden grundsätzlich alle Kosten vom Staat übernommen. Das bedeutet, die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten werden übernommen. Der Antragssteller hat insoweit keine Kosten zu erwarten.
Kommt es im Prozess dazu, dass der Antragssteller das Verfahren vollständig gewinnt, dann werden die Verfahrenskosten vom Gegner übernommen und nicht vom Staat.
Beachte! Wird der Rechtsstreit anteilig oder vollständig verloren, dann müssen die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes eigenständig bezahlt werden. Der Staat kommt für diese Kosten nicht auf. Daher ist es ratsam, bei der Beantragung der Kostenhilfe genau zu prüfen, ob das begehrte Ziel rechtlich vielversprechend ist und erreicht werden kann. Nur so lassen sich unnötige Prozesskosten vermeiden.
In welchen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden?
In nahezu allen gerichtlichen Verfahren kann die Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies gilt beispielshalber auch für das verwaltungsrechtliche- oder das arbeitsrechtliche Verfahren. Lediglich im Strafverfahren ist die Beantragung nicht möglich. Im Strafrecht besteht allerdings die Möglichkeit nach § 140 StPO einen Pflichtverteidiger zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung sind allerdings nicht mit den Voraussetzungen eine PKH zu vergleichen.
Rückzahlungspflicht?
Es stellt sich häufig die Frage, ob die gewährte Hilfe des Staates (Prozesskostenvorschuss) wieder zurückgefordert werden kann. Grundsätzlich besteht eine Rückzahlungspflicht. Allerdings hängt diese davon ab, ob sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach der Gewährung verbessert haben. Ist das der Fall, dann ist der Empfänger verpflichtet, die Prozesskosten zu zahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung ist jedoch auf insgesamt vier Jahre nach der Bewilligung beschränkt. Nach Ablauf der Frist kann die Prozesskostenhilfe nicht mehr zurückgefordert werden.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
Symbolgrafik: © fotodo - Fotolia.com