Familienrecht

Rechte und Pflichten bei nichtehelichen Vätern

23.06.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 16.04.2024

In Deutschland ist es keine Seltenheit mehr, dass Eltern ein Kind zur Welt bringen, obwohl sie nicht liiert sind. Solange beide Elternteile zusammen leben, treten keine Probleme auf. Im Falle einer Trennung kann es jedoch zu Auseinandersetzungen kommen, die sowohl das Verhältnis untereinander als auch das Verhältnis des Vaters zum Kind beeinträchtigt Insofern drängt sich die Frage auf, welche Rechte und Pflichten hat ein nichtehelicher Vater?

Sorgerecht für nichteheliche Väter

Sofern das gemeinsame Kind zur Welt kommt, obwohl die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Möchte der Vater ebenfalls das Sorgerecht  haben, dann ist dafür in der Regel die Zustimmung der Mutter notwendig. Erst wenn die Mutter die Zustimmung verweigert, kann der Vater das alleinige oder gemeinesame Sorgerecht bei dem zuständigen Familiengericht beantragen. Im Antrag sind dabei die wesentlichen Gründe darzulegen. Diese müssen jedoch nicht das Interesse des Vaters, sondern das Wohl des Kindes berücksichtigen. Das Gericht überprüft ausschließlich, ob eine Übertragung des Sorgerechtes dem Kindeswohl entspricht. Die Interessen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Umgangsrecht für nichteheliche Väter

Sofern die Mutter einer Übertragung des Sorgerechtes nicht zustimmt und auch das Familiengericht dem Antrag nicht folgt, besitzt der nichteheliche Vater ein Umgangsrecht. Dieses kann dem Vater grundsätzlich nicht verwehrt werden und er hat ein Recht darauf, sein Kind zu bestimmten Zeiten zu sehen. Normiert ist das Recht in § 1684 Abs. 1 BGB:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Wie oft der Vater das gemeinsame Kind sehen darf, lässt sich nicht pauschalisieren. Es hängt vom Einzelfall ab. Anhaltspunkte sind jedoch das Alter des Kindes und die Entfernung des Vaters zum Kind.

Unterhaltsverpflichtung des Vaters

Der nichteheliche Vater ist genauso wie die Mutter gegenüber dem gemeinsamen Kind unterhaltsverpflichtet. § 1601 BGB ist entscheidend:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich in erster Linie nach dem bereinigten Nettoeinkommen, dem Alter des Kindes und die Anzahl der Kinder. So kann es unter Umständen vorkommen, dass der nichteheliche Vater von der Unterhaltszahlung befreit ist, da sein Einkommen zu gering ist. Als Anhaltspunkt zur Berechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, so dass eigenständig die Höhe ungefähr berechnet werden kann. Lebt das Kind bei der Mutter, dann erbringt sie ihre Unterhaltsverpflichtung dadurch, dass sie sich um das Kind kümmert und ihr einen Schlafplatz bietet.

Nichteheliche Väter haben sowohl Rechte als auch Pflichten gegenüber dem Kind. Sollten Fragen zu der Thematik bestehen, empfiehlt sich der Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht.

Quelle: Familienanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
Symbolgrafik: © grafikplusfoto - Fotolia.com

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