Am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses geht es immer um die Frage nach Inhalt, Form und Umfang eines Arbeitszeugnisses. In der Regel findet ein Beschäftigungsverhältnis mit dem erteilten Arbeitszeugnis seinen endgültigen Abschluss. Auf der anderen Seite jedoch ist das Arbeitszeugnis bereits einer der wesentlichen Grundsteine für ein neues Beschäftigungsverhältnis, da es in fast allen Fällen bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens beim potentiell neuen Arbeitgeber vorgelegt wird. Umso ärgerlicher ist es für den Arbeitnehmer, wenn ihm ein schlechtes Arbeitszeugnis erteilt wurde. Oft besteht jedoch die Möglichkeit, eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses zu erreichen.
Worauf hat man als Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer am Ende eines jeden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen sowie klar und verständlich formulierten Arbeitszeugnisses, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Arbeitszeugnis) enthalten muss. Der Arbeitnehmer kann aber auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, das dann auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers im Beschäftigungsverhältnis enthalten muss. Das alles ergibt sich bereits aus § 109 Abs. 1 GewO. Dabei ist die Erteilung von qualifizierten Arbeitszeugnissen die Regel. Denn nur ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ermöglicht es dem potentiell neuen Arbeitgeber, sich ein Bild von der Arbeitsleistung des Bewerbers zu machen, sofern im Rahmen der Bewerbung nicht auch die Vorlage von Arbeitsproben (z. B. in journalistischen oder gestalterischen Branchen) erfolgt. Im Arbeitszeugnis müssen des Weiteren mindestens Vorname, Nachname und gegebenenfalls Geburtsname des Arbeitnehmers enthalten sein, damit es dem jeweiligen Arbeitnehmer auch entsprechend zuzuordnen ist. Ebenso muss natürlich auch der Aussteller des Arbeitszeugnisses selbst erkennbar sein und das Arbeitszeugnis mit einem Datum versehen werden.
Wann ist ein Arbeitszeugnis schlecht?
Ein Arbeitszeugnis kann aus verschiedenen Gründen ein schlechtes sein. Dazu ist es nicht erforderlich, dass Arbeitsleistung oder Verhalten des Arbeitnehmers schlecht beurteilt wurden. Ein Arbeitszeugnis kann auch deshalb schlecht (unvollständig) sein, weil wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen des Arbeitnehmers nicht enthalten, weil ggf. unzutreffende Angaben oder aber auch Schreibfehler vorhanden sind. Ebenso kann ein Arbeitszeugnis schlecht sein, weil es Informationen enthält, die im Arbeitszeugnis nicht zu suchen haben. Dazu zählen z. B. die Angabe über eine Gewerkschaftszugehörigkeit oder auch eine Tätigkeit im Betriebsrat. Lediglich, wenn man als Arbeitnehmer für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit für längere Zeit von seiner Arbeitspflicht freigestellt war, ist das im Arbeitszeugnis auszuweisen. Schlecht ist ein Arbeitszeugnis des Weiteren auch dann, wenn es nicht klar und verständlich formuliert ist. Ein „schlechtes“ Arbeitszeugnis kann also verschiedenste Ursachen haben.
Was kann man gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis tun?
Zunächst sollte man den einfachsten und direkten Weg, nämlich das Gespräch mit dem Arbeitgeber/Aussteller des Arbeitszeugnisses suchen. Der direkte Weg zum Rechtsanwalt oder gar Gericht lässt sich damit oft vermeiden und führt zu einer schnelleren und damit für beide Seiten vorteilhafteren Lösung. Das gilt umso mehr, wenn es sich nicht um inhaltliche Berichtigungen oder Ergänzungen, als vielmehr um Schreibfehler oder Zahlendreher handelt.
Begehrt der Arbeitnehmer die Berichtigung oder Ergänzung von Angaben, zum Beispiel zur Beurteilung der erbrachten Arbeitsleistung, ist es vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich bereits entsprechende Formulierungsvorschläge macht. Das hat den Vorteil, dass dem Arbeitgeber weniger Aufwand entsteht und seine Bereitschaft zu entsprechenden Berichtigungen oder Ergänzungen bereits erhöht sein dürfte, und zum anderen, dass die entsprechenden Angaben bereits wie vom Arbeitnehmer gewünscht formuliert sind.
Geht der Aussteller des Arbeitszeugnisses nicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers ein, weil er vielleicht sogar meint, dass die Änderung/Ergänzung nicht gerechtfertigt sei, sollte er vorsorglich schriftlich unter Fristsetzung zur Erteilung eines geänderten Arbeitszeugnisses, unter Angabe der Änderungswünsche, aufgefordert werden. Bringt auch das keine Abhilfe, so empfiehlt sich der Weg zum Rechtsanwalt und im Weiteren dann ggf. sogar zum Gericht. Sofern nicht bereits durch Einschaltung eines Rechtsanwalts eine Lösung mit dem Arbeitgeber gefunden werden kann, bleibt nur noch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Auch, wenn sich viele Arbeitnehmer verständlicherweise nicht der Belastung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem alten Arbeitgeber aussetzen wollen und sich dann vielleicht mit dem schlechten Arbeitszeugnis abfinden, sollte hier sehr genau abgewogen werden, welcher Weg gegangen wird. Denn das Arbeitszeugnis ist in der Regel das wesentliche Schriftstück, welches über das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers entscheidet und kann damit bereits zu einem frühen Zeitpunkt eines Karrierewegs über dessen gesamten weiteren Verlauf entscheiden. Sind also insbesondere Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers nicht, falsch oder unzureichend im Arbeitszeugnis ausgewiesen, sollten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Arbeitszeugnis hartnäckig verfolgen.
Fazit
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein zutreffendes, vollständiges und wohlwollendes Arbeitszeugnis, welches ihm sein berufliches Fortkommen nicht in unberechtigterweise erschwert. Da ein Arbeitszeugnis die Arbeitnehmer ihr gesamtes Berufsleben begleitet, sollten sie am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses stets auf die entsprechende Erteilung beharren und diesen Anspruch ggf. auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Im schlechtesten Fall ist eine im Lebenslauf aufgeführte berufliche Station ansonsten in späteren Bewerbungsverfahren nicht nachweisbar.
Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel‑Nr. 0511‑94000630
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