Familienrecht

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

23.02.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 08.04.2024

Nach § 1601 BGB sind Eltern dazu verpflichtet den Lebensbedarf der eigenen Kinder sicherzustellen.  In der Vorschrift lautet es:  „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“  In diesem Zusammenhang stellt sich oftmals die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung auch dann noch besteht, wenn die Kinder das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben.  Diese Frage ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten. Der Unterhaltsanspruch in Deutschland ist nicht an das Alter, sondern an das Verwandtschaftsverhältnis geknüpft.

Sind beide Elternteile für den Kindesunterhalt verantwortlich?

Beide Elternteile sind zum Barunterhalt verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern noch verheiratet sind, getrennt leben oder das Kind nur bei einem Elternteil wohnt, und aufwächst. Der Elternteil kann dem Kind nicht entgegenhalten, dass es kostenlos bei sich wohnt und dabei eine Verpflegung erhält. Diese Situation befreit nicht von der Unterhaltsverpflichtung. Allerdings kann eine anteilige Anrechnung stattfinden, so dass sich im Zweifel der Barunterhalt reduziert.  Da die Eltern gemeinsam verpflichtet sind dem Kind Unterhalt zu zahlen, ist fraglich, ob dieser geteilt werden muss und jeder einen eigenen Anteil zahlt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich natürlich die Höhe des Unterhaltes nach dem jeweiligen Verdient der unterhaltspflichtigen Person errechnet, so dass es vorkommen kann, dass die Eltern unterschiedlich Zahlungen leisten müssen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich der Unterhalt für Kinder, die unverheiratet sind und noch im Haushalt der Eltern leben, nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Dementsprechend sind das Einkommen und der Selbstbehalt relevant für die Auszahlungshöhe. Sofern das Kind nicht mehr zuhause lebt, beläuft sich der Unterhalt auf aktuell insgesamt 670,00 €. In diesem Betrag sind bereits die Wohnkosten mit einberechnet. Weitere Zahlungsansprüche bestehen darüber hinaus  grundsätzlich nicht.  Lediglich Studiengebühren und die Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung können als Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Haben Auszubildende auch einen Anspruch?

§ 1601 BGB umfasst auch das Bedürfnis zur Finanzierung einer Ausbildung. Das bedeutet, dass das Kind gegenüber den Eltern einen Anspruch darauf hat, eine Ausbildung finanziell sorgenlos zu absolvieren. Dabei ist jedoch anzumerken, dass der Auszubildende seine eigene Vergütung anrechnen muss, so dass der Unterhaltanspruch gegeben falls vollständig entfallen kann.

Zudem besteht der Kindesunterhaltsanspruch nur für die Erstausbildung. Hat das Kind also bereits eine Ausbildung vollständig abgeschlossen und möchte anschließend eine zusätzlich Ausbildung absolvieren, so hat das Kind keinen weiteren Unterhalsanspruch mehr. Ausnahmen werden vereinzelnd in den Situationen gemacht, in denen das Kind den Ausbildungsberuf während der Ausbildungszeit wechselt. Im Einzelfall kann dann weiterhin ein Zahlungsanspruch gegenüber den unterhaltspflichtigen Personen bestehen.

Erhalten Studenten ebenfalls Unterstützung? 

Auch Studenten haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern. Insofern werden Parallelen zur Ausbildung gezogen. Die Dauer ist jedoch begrenzt, so dass ein Student nur  solange Unterhalt erhalten kann, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wurde. Kindergeld und Bafög werden zudem von der Unterhaltszahlung abgezogen. Wichtig ist, dass Studentenjobs bei der Berechnung vollständig unberücksichtigt bleiben. Kommt es entgegen der Planung zum Abbruch des Studiums hat das volljährige Kind noch einen Unterhaltsanspruch auf insgesamt drei Monate, um sich entsprechend zu bewerben.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik ist ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt der richtige  Ansprechpartner.

Quelle: Rechtanwalt Gramm
Symbolgrafik: © DOC RABE Media - Fotolia

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