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Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M.
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Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M.

Strafverteidigung Hamburg: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Strafrecht

Colonnaden 49
20354 Hamburg

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Über Mich Kontakt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener aus Hamburg ist in mehrjähriger Tätigkeit als überregional tätiger Strafverteidiger in Hamburg auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts tätig.

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist Experte auf dem Gebiet des Strafrechts und hat sich insbesondere auf die Revision im Strafrecht spezialisiert..


Konsequente Spezialisierung auf das Strafrecht
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat sich bereits seit seinem Studium konsequent auf das Strafrecht fokussiert. So war er beispielsweise am Max-Planck-Institut für internationales Strafrecht wissenschaftlich tätig und wurde auf dem Gebiet des Strafprozessrechts promoviert. Diese Spezialisierung hat er in seiner Praxis fortgeführt. Auf seinem Internetauftritt informiert er auf Strafrecht aktuell über gegenwärtige Gerichtsentscheidungen aus dem strafrechtlichen Bereich und das derzeitige kriminalpolitische Geschehen. Zudem gibt er Verhaltenstipps zum richtigen Umgang mit Strafverfolgungsbehörden (Polizei bzw. Staatsanwaltschaften), um zukünftigen Mandanten in einer schwierigen und belastenden Situation erste Orientierung zu bieten.

 
Verteidigung in allen Gebieten des Strafrechts in Hamburg und bundesweit
Strafverteidiger Dr. Baumhöfener betreut in Hamburg und bundesweit Mandate aus nahezu allen Bereichen des Strafrechts. Dies kann einfache Vergehen wie den Bafög-Betrug genauso betreffen wie schwere Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, dem Kapitalstrafrecht oder dem Wirtschaftsstrafrecht. Die Interessen seiner Mandanten vertritt er stets konsequent und unerschrocken; mit hohem Anspruch an die Qualität seiner Arbeit.


Bearbeitung einer Revision im Strafrecht in Hamburg und bundesweit    
Die Verteidigung kennt keine Vorbehalte gegenüber der Art des Vorwurfs oder der Person des Mandanten und erstreckt sich vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis in das Revisionsverfahren. Sein großes Interesse am Strafrecht als Wissenschaft hilft ihm gerade bei der Bearbeitung einer Revision im Strafrecht, welche sich im Laufe der Jahre als ein Schwerpunktbereich in seiner beruflichen Tätigkeit als Strafverteidiger herausgebildet hat.


Vertrauensvolles Mandatsverhältnis im Strafrecht unabdingbar
Völlig gleichgültig, zu welchem Verfahrensstand Sie die Hilfe von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener in Anspruch nehmen möchten: Sie werden stets kompetent und vertrauensvoll vertreten.

Für ihn spielt es keine Rolle, ob er vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof agiert – dank seiner Erfahrung in bedeutenden Fällen behält er stets den Überblick.

Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht veröffentlicht Dr. Baumhöfener eine Vielzahl von Fachartikeln in renommierten Zeitschriften, Fachverlagen, Online-Portalen und Tageszeitungen. Zusätzlich war er von 2011 bis 2020 als Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Hamburg tätig.

 

Kurzum: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. iur. Baumhöfener & Team aus Hamburg bieten Ihnen bundesweit kompetente, engagierte sowie stets diskrete Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Strafrechts.

Spezialisierungen Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
  • Anklageschrift
  • Berufsverbot
  • Bestechung
  • Betäubungsmittelrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Betrug
  • Bewährung
  • BTMG
  • Bußgeld
  • Bußgeldverfahren
  • Computerstrafrecht
  • Diebstahl
  • Drogen
  • Durchsuchung
  • Ermittlungsverfahren
  • Festnahme
  • Haftbefehl
  • Hausdurchsuchung
  • Internetstarfrecht
  • Jugendarrest
  • Jugendstrafe
  • Jugendstrafrecht
  • Jugendstrafverfahren
  • Körperverletzung
  • Korruption
  • Ladendiebstahl
  • Mord
  • Nebenklage
  • Opferanwalt
  • Opferhilfe
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Pflichtverteidiger
  • Revision
  • Revisionsrecht
  • Stalking
  • Steuerstrafrecht (im StrafR)
  • Strafprozessrecht
  • Strafrecht
  • Straftat
  • Strafverteidiger
  • Strafverteidigung
  • Strafvollstreckungsrecht
  • Strafvollzugsrecht
  • Totschlag
  • U-Haft
  • Umweltstrafrecht
  • Unfall
  • Unterschlagung
  • Untersuchungshaft
  • Vergewaltigung
  • Verhaftung
  • Verkehrsstrafrecht
  • Wirtschaftskriminalität
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Zeugnisverweigerungsrecht
  • Zwangsprostitution
Publikationen
  •  

    MMR-Aktuell 2021, 439288 Cybermobbing, Phänomenologische Betrachtung und strafrechtliche Analyse – Rezension einer Dissertation.
    MMR 2021, 30 ff. Versuchtes Cybergrooming – Grenzbereich des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts und Legitimation des „Präventionsstrafrechts“.
    NStZ 2017, 562 ff . Die Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage mit Dipl.-Psych. Dr. Daber und RiBGH Wenske.
    NZWiSt 2017, 27 ff. Besondere Aspekte der Verjährung gemäß § 376 AO.
    „Smart World – Smart Law?“, S. 139 ff. Veröffentlichung pflichtwidriger Polizeieinsätze im Internet.
    StraFo 2016, S. 77 ff. Anmerkung zu OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.12.15 – 1 Ws 309/15.
    Kommunikation & Recht 2015, S. 760 ff. Rechtsprobleme beim Filmen polizeilicher Einsätze.
    Kommunikation & Recht 2015, S. 625 ff. Öffentlichkeitsfahndung im Internet
    StRR 2014, 475 ff. Zur Verkümmerung des Verfahrens über den Ausschluss der Öffentlichkeit.
    Deckers / Köhnken: Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2. Aufl. 2014, S. 183 ff. Akteneinsicht der Nebenklage in der Fallkonstellation „Aussage gegen Aussage“ aus rechtlicher Perspektive.
    ZJJ 2014, S. 159 ff. Zur Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer für Heranwachsende.
    NStZ 2014, S. 135 ff. Aktenkenntnis des Nebenklägers – Gefährdung des Untersuchungszwecks bei der Konstellation Aussage-gegen-Aussage.
    StV 2012, S. 216 f. Versuchsbeginn bei Diebstahl.
    StraFo 2012, S. 2 ff. Informationsrechte der Nebenklage – Gefährdung des Grundsatzes der Wahrheitsermittlung.
    ZJJ 2011, S. 428 ff. Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bei erfolgsqualifizierten Delikten.
    ZJJ 2007, S. 267 ff. Jugendstrafverteidiger – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG.
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