Arbeitsrecht

Abfindungen erhalten: Mit rechtlichen Tipps zum Ziel

14.11.2022
 (2)
Zuletzt bearbeitet am: 14.12.2023

Im Kündigungsfall können einige rechtliche Fragen auftreten, die für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind - besonders, wenn einen Abfindungszahlung im Raum steht. Wichtig zu wissen ist, wann Abfindungen verlangt werden können und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Da in der Praxis arbeitsrechtliche Besonderheiten bestehen, müssen diese von fachkundigen Anwälten geklärt werden.

Wann kann ich eine Abfindung fordern?

Im Deutschen Arbeitsrecht ist eine Abfindungszahlung per se nicht möglich. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber keine Anspruchsgrundlagen geschaffen hat, anhand derer Abfindungen gerichtlich eingeklagt werden können. Die Ausnahme bestätigt hierbei jedoch die Regel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Arbeitnehmer nämlich möglich, dennoch Abfindungen zu erhalten. Die Höhe der Abfindung ist dabei kaum vorauszusagen, da dies an verschiedene Elemente gebunden ist. Die rechtsanwaltliche Verhandlung mit der Gegenseite sowie die Bereitschaft spielen eine große Rolle. Auch sind die generelle Sachlage, die Betriebsdauer, die Komplexität der jeweiligen Fragestellung und weitere Komponenten von entscheidender Bedeutung.

Eine Möglichkeit besteht in der Kündigungsschutzklage. Anhand dieser Klageart erreicht der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, ob eine Kündigung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Da sich solch ein Prozess üblicherweise in die Länge zieht, sind Arbeitgeber oft dazu bereit, gegen Abfindungszahlungen außergerichtlich zu einer Vereinigung zu kommen. Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest, zahlt der Arbeitgeber die Gerichtskosten sowie Anwaltskosten. Damit Arbeitgeber dieser Gefahr entgegenkommen, sind sie bereit, Abfindungszahlungen zu leisten. Das Einreichen dieser Klage erfolgt schließlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Etwaige gesetzliche Ausnahmeregelungen wie § 1a KSchG sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG möglich.

Abfindungen im Kündigungsfall

Im Kündigungsfall müssen ferner einige Punkte beachtet werden, damit eine erfolgreiche Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen kann. Dabei stellt sich zunächst die Frage, was eine Kündigung konkret bedeutet. Juristisch gesehen handelt es sich bei einer Kündigung um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese ist nach gesetzlichen Regelungen auf gewisse Fristen beschränkt. Wenn der Arbeitgeber im Vertrag keine Angaben zur Frist gemacht hat, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Frist liegt bei vier Wochen zum 15. eines Monats.

Spezialisierte Anwälte finden

Da arbeitsrechtliche Fragen in der Regel sehr kompliziert und intransparent sind, ist es wichtig, in solchen Fällen einen Anwalt einzuschalten. Im besten Fall werden spezialisierte Fachanwälte im Bereich des Arbeitsrecht beauftragt, die die etwaigen Prozessmaximen kennen, mit Kündigungen tagtäglich zu tun haben und durch deren Erfahrung eine erfolgreiche Klage durchgeführt werden kann. Achten Sie auf eine entsprechend genaue Wahl Ihres Rechtsbeistandes. 

Fazit

Das Arbeitsrecht ist kompliziert und umworben von komplizierten Fragestellungen. Da Kündigungen nicht selten vorkommen, ist es wichtig, bestens darauf vorbereitet zu sein, um die letzten Reste aus dem Arbeitsverhältnis abschöpfen zu können. Die Kündigungsschutzklage ist ein in der Praxis relevanter Weg, um Abfindungen zu erhalten und hat sich mittlerweile fest etabliert. Sie lohnt sich allerdings nicht, wenn kein Kündigungsschutz besteht, weil der Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter hat oder die Klagefrist von 3 Wochen bereits abgelaufen ist.

Grafik: (c) arahan/ stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht bestätigt Entlassung von Polizeikommissar auf Probe

Die Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis durch das Land Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz als gesetzeskonform bestätigt (Az. 5 K 733/23.KO ). Der Fall betraf einen Beamten auf Probe, der aufgrund von diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Inhalten, die er in WhatsApp-Chatgruppen geteilt hatte, entlassen wurde. Polizeikommissar nach WhatsApp-Skandal entlassen: Charakter fraglich Nach seiner Laufbahnprüfung im Jahr 2021 wurde der Betroffene als Einsatzsachbearbeiter in der Bereitschaftspolizei eingestellt. Während seines Vorbereitungsdienstes teilte er in verschiedenen WhatsApp-Gruppen Bilddateien mit ... weiter lesen

Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Schulungskosten von Betriebsräten: Präsenz vor Webinar

Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 ABR 8/23 ) bestätigt, dass Betriebsräte einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für notwendige Schulungen haben, inklusive Übernachtungs- und Verpflegungskosten, selbst wenn ein inhaltsgleiches Webinar verfügbar ist. Gericht stärkt Betriebsrat: Fluggesellschaft muss für Schulung zahlen Eine Fluggesellschaft lehnte es ab, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für zwei Personalvertretungsmitglieder zu übernehmen, die an einer betriebsverfassungsrechtlichen Schulung in Potsdam teilnahmen, obwohl ein vergleichbares Webinar angeboten wurde. Die Personalvertretung, deren Rechte sich nach dem ... weiter lesen

Arbeitsrecht Bundesgericht: Kirchenkreise und die Einladung schwerbehinderter Bewerber

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 318/22 ) wurde entschieden, dass kirchliche Körperschaften nicht als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 Satz 3 SGB IX gelten und daher nicht verpflichtet sind, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Schwerbehinderter Bewerber ohne Einladung: Kirchenkreis bestreitet Pflichtverletzung Ein schwerbehinderter Bewerber hatte sich bei einem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland für eine Verwaltungsstelle beworben. Obwohl seine Behinderung bekannt war, erhielt er keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Er sah sich dadurch aufgrund seiner Behinderung ... weiter lesen

Ihre Spezialisten