München. Im Münchener Glockenbachviertel dürfen die Ampelpärchen an den Ampeln weiterhin für mehr Toleranz gegenüber unterschiedlichen Lebensstilen und sexuellen Orientierungen werben. Die seit 2015 an einigen Ampeln abgebildeten Ampelpärchen symbolisieren weder von der Rot- Grünphase einen Teil des Sexualakts noch werden händchenhaltende „zweieiige gemischtgeschlechtliche Zwillinge beim Inzest“ dargestellt, entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss vom 20. Juli 2022 (Az.: 11 ZB 21.1777). Damit wiesen die Richter in München den Antrag eines Münchner Bürgers auf Zulassung der Berufung ab.
In der Straßenverkehrsordnung ist klar geregelt, dass man bei rot stehen bleiben muss und bei grün gehen darf. Auf Ampeln wird dies bundesweite mit stehendem oder gehendem Fußgänger dargestellt. Einige Städte in Deutschland weichen jedoch von der üblichen, einfachen Darstellung von Fußgängern ab. In Mainz gibt es beispielsweise Mainzelmännchen-Ampeln. In Essen wird mit Bergmann-Ampeln an die Tradition des Bergbaus erinnert. In Langenhagen bei Hannover zeigen Ampeln die Vielfalt der Bürger, wie Rollstuhlfahrer, homo- und heterosexuelle Paare und Menschen mit Gehstöcken.
Auch München wollte mit einigen Ampeln ein Zeichen setzen. Seit dem Christopher Street Day 2015 sind an mehreren Orten im Glockenbachviertel an Fußgängerampeln Schablonen angebracht, die etwa zwei wartende Männer mit den Armen um die Schultern zeigen. Ein wartendes heterosexuelles Paar ist mit Schmetterlingen im Bauch zu sehen. Ein schwules, ein lesbisches und ein heterosexuelles Paar gehen bei „Grün“ händchenhaltend. Die Vorlagen hierzu stammen aus Wien und sind an einigen Ampeln in München dauerhaft im Einsatz.
Ein Anwohner verlangte mit seiner Klage die Entfernung der Ampelpärchen.
Der Kläger, bei dem es sich um einen Anwohner handelt, verlangte die Entfernung der Ampelpärchen. Keineswegs zeigten diese nur homo- und heterosexuelle Paare im Allgemeinen. Stattdessen zeige eine Vorlage vielmehr nebeneinanderstehende weibliche Zwillingskinder im Rock, die während der Grünphase bereits im Rahmen des sexuellen Aktes ausgezogen hätten, da hier der Rock fehle. Hierbei ziehe „die eine mit etwas größerer Schrittlänge und von blinder Gier getrieben die andere“.
Bei den Schablonen der gemischtgeschlechtlichen Paare würden „zweieiige gemischtgeschlechtliche Zwillinge beim Inzest“ abgebildet. Die Folge dieser „Sex-Ampelscheiben“ sei, dass auch die jüngsten Passanten auf einem Dreirad Fragen stellten. Zudem würden die Ampelpärchen auch einen Stadtteil vorzugsweise für Homosexuelle abstecken, so dass heterosexuelle Menschen dadurch ausgegrenzt würden.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Die Klage auf Entfernung der Ampelschablonen wurde vom Verwaltungsgericht München abgewiesen, da der Kläger sich lediglich auf ein Allgemeininteresse berufe und nicht in seinen eigenen Rechten betroffen sei.
Vom VGH wurde nun auch den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, da der Kläger nicht in einer „eigenen Rechtsposition“ verletzt worden sei. Die Ampelscheibe symbolisierten lediglich Liebe und Partnerschaft bei heterosexuellen und homosexuellen Paaren. Es liege außerhalb jeder verständigen Interpretation, dass sich ein Pärchen von der roten zur grünen Phase entkleidet hat. Gleiches gelte auch für die Annahme, dass auf den Ampeln strafbarer Inzest mit Kindern dargestellt werde.
Zudem liege auch keine unzulässige staatliche Einflussnahme zur Förderung von homosexuellen Orientierungen vor. Im Gegenteil stünden die Ampelscheibe für mehr Toleranz, was mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Quelle: © Fachanwalt.de
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