Hannover. Einen einmal erteilten Dank für die geleistete Arbeit sowie die „guten Wünsche für die Zukunft“ kann der Arbeitgeber bei einer anwaltlich erstrittenen Korrektur nicht einfach wieder weglassen. Sobald die Dank- und Wunschformel im Arbeitszeugnis einmal enthalten ist, ist der Arbeitgeber daran gebunden, entschied das Niedersächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Hannover in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Juli 2022 (Az.: 10 Sa 1217/21). Der Arbeitgeber hat beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine vom LAG zugelassene Revision eingelegt. Der Fall ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 272/22 anhängig.
Im streitigen Fall hatte die Klägerin, die vorher als persönliche Assistentin der Geschäftsführung und Managerin of Administration and Central Services einer Fitnessstudio-Kette tätig war, ihren ehemaligen Chef gebeten, ihr in ihrem Arbeitszeugnis zu danken. Die Frau war dort zwischen vom 15. August 2017 bis Ende Februar 2021 beschäftigt. Ihr Arbeitgeber stellte ihr ein gutes Arbeitszeugnis aus, das mit der Schlussformel endete: „Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg."
Die Arbeitnehmerin forderte eine Korrektur ihres Arbeitszeugnisses.
Die Mitarbeiterin war mit der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens jedoch nicht zufrieden und verlangte eine Korrektur. Nachdem der Arbeitgeber diesem Wunsch nachgekommen war, verlangte die Frau mit Hilfe eines Anwalts erneut eine Korrektur. Dieser stimmte der Arbeitgeber zwar zu, er ließ jetzt aber im Arbeitszeugnis die ursprünglich vorhandene Dankes- und Grußformel weg.
Vor Gericht meinte die Klägerin, dass der Arbeitgeber an seine einmal abgegebene Dank- und Wunschformel gebunden sei und forderte eine weitere Zeugniskorrektur. Aufgrund des Zeugnisstreits habe sie der Arbeitgeber mit dem Weglassen der Dankesformel in nicht zulässiger Weise maßregeln wollen.
Vom Arbeitgeber wurde bestritten, einen Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot begangen zu haben. Sein subjektives Empfinden, Dank und gute Wünsche zu äußern, habe sich im Laufe der Auseinandersetzung geändert. Er verwies außerdem auch auf das BAG-Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az.: 9 AZR 227/11). Danach bestehe für das Arbeitszeugnis kein Anspruch darauf, dass ein Arbeitgeber für die geleistete Arbeit Dank ausspricht oder dem Arbeitnehmer alles Gute wünscht.
Das LAG ist dem dem Grunde nach gefolgt. Das Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer seine innere Einstellung und seine Gedanken und Gefühle nicht offenbaren zu müssen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an der Schlussformel.
HIer hatte der Arbeitgeber bereits eine Schlussformel im Zeugnis gegeben.
Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber jedoch die Schlussformel bereits gegeben. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, die vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnisteile ohne Grund über die zu Recht verlangten Korrekturen hinaus zu ändern. Dies gelte auch für die Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.
Es sei ohne Bedeutung, ob der Arbeitgeber noch vorher geäußerte Emotionen hegt. Der Arbeitgeber habe durch das Weglassen der Formel im Zeugnis gegen das Maßregelverbot verstoßen. Das LAG entschied, dass allein deshalb, weil die Kläger in zulässiger Weise das Arbeitszeugnis korrigieren lassen wollte, dies nicht mit dem Weglassen der Schlussformel geahndet werden dürfe.
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