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Copyright Zeichen / Symbol – was ist bei der Verwendung zu beachten?

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(13 Bewertungen)23.05.2026 Urheberrecht und Medienrecht

Die Amerikaner haben den Copyright Hinweis und das dazugehörende Symbol erfunden und auch hierzulande sind viele Werke mit dem bekannten ©-Zeichen gekennzeichnet. Eine Notwendigkeit dafür besteht nicht, denn das Urheberrecht entsteht ganz automatisch, wenn ein Werk erschaffen wird. Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet. Doch es gibt feine Unterschiede zwischen Urheberrecht und Copyright.

Bei dem Copyright handelt es sich um einen Begriff auf dem angloamerikanischen Raum. Zurückzuführen ist der Begriff auf die „Statute of Anne“, die 1710 in Kraft trat und als die Ur-Form des Urheberschutzgesetzes gilt. Buchautoren wurde das exklusive Recht am Druck, der Vervielfältigung und der Veröffentlichung ihrer Werke zugesprochen – sie erhielten also „the right to copy“.

Vollständig gleichzusetzen ist das Copyright mit dem hierzulande bekannten Urheberrecht nicht – auch wenn beide Begriffe häufig synonym verwendet werden. Bei dem Urheberrecht geht es um den Schutz des Urhebers und dessen schöpferische Leistung. Das Copyright hingegen zielt eher darauf ab, die ausschließlich wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers zu schützen. Der Copyright-Vermerk gibt den Inhaber des Copyrights wieder – damit ist der Inhaber der Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte gemeint. Und bei diesem muss es sich nicht zwangsläufig auch um den Urheber handeln.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine rechtliche Grundlage für das Copyright gibt es hierzulande nicht. In Deutschland findet das Urheberrecht Anwendung.

In der Praxis ist es oft der Fall, dass es eine natürliche Person als Urheber und eine juristische Person als Rechteinhaber gibt, z.B. Verlage oder Verwertungsgesellschaften. Diese verfügen über eine entsprechende Lizenzierung, mit der ihnen die Verwertungsrechte übertragen wurden.

Beispiel: Wer als Autor ein Buch schreibt, ist dessen Urheber und bleibt dies auch. Daran ändert sich auch nichts, wenn er mit einem Verlag zusammenarbeitet und diesem alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Buch überträgt. Der Verlag verwendet dann einen fremden Inhalt – jedoch mit der Erlaubnis des Urhebers.

Ein Copyright-Vermerk sowie ein Urhebervermerk sind streng genommen nicht dasselbe.

  • Urhebervermerk: Dient als Hinweis auf den Urheber des jeweiligen Werkes
  • Copyright-Vermerk: Dient als Hinweis auf den Rechteinhaber (und dieser muss nicht zwingend auch mit dem Urheber identisch sein!).

§ 10 UrhG sagt aus, dass immer die Person als Urheber vermutet wird, die auf den Stücken eines veröffentlichten Werkes, das vervielfältigt werden kann, oder auf dem Werksoriginal als Urheber benannt wird. Ein Maler, der also seine Bilder mit seinem Namen signiert, gilt auch als deren Urheber und muss dies nicht erst noch beweisen. Ansonsten müssten im Falle eines Malers immer Zeugen anwesend sein, die ihm beim Anfertigen seines Gemäldes zuschauen und dies hinterher bezeugen können. Dank § 10 UrhG ist dies gerade nicht notwendig. Wessen Name auf dem Werk steht, gilt als Urheber. Wer anderer Meinung ist, muss das Gegenteil beweisen können.

Mit dem Copyright-Vermerk wird die natürliche oder juristische Person bezeichnet, die das Copyright – mithin das Nutzungsrecht – innehat. Das kann gleichzeitig auch der Urheber sein, muss es jedoch nicht. Zum Beispiel kann der Urheber einem Verlag oder einer Plattenfirma Nutzungsrechte einräumen und diese dadurch zu Copyright-Inhabern machen.

Bei dem Copyright geht es darum, die Rechte am Werk zu schützen – unabhängig davon, wer nun dieses Rechte letztlich innehat. Das Urheberrecht zielt hingegen auf den Schutz der Rechte des Urhebers ab. Copyright und Urheberrecht unterscheiden sich darüber hinaus in folgenden Punkten:

Copyright

  • Das Copyright gilt u.a. in den USA, Commonwealth und Großbritannien.
  • Das gesamte Copyright kann veräußert werden. Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk, lassen sich auf eine andere Person übertragen, z.B. durch einen Lizenzvertrag. Auch ein Verzicht auf das Copyright ist möglich. Das Werk gehört dann der Public Domain an.
  • Es kann auf das Copyright insgesamt verzichtet werden. Es wird dann gemeinfrei.
  • Zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers zu schützen.
  • Die Schutzdauer beträgt in den USA 70/95 und in Großbritannien 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Urheberrecht

  • Das Urheberrecht gilt u.a. in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich, Österreich und der Schweiz.
  • Es ist nicht möglich, ein Urheberrecht zu veräußern oder darauf zu verzichten – es kann immer nur einen Urheber geben, nämlich die Person, die das Werk geschaffen hat. Jedoch kann einer anderen Person ein Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen werden.
  • Es kann darauf verzichtet werden, eigene Rechte durchzusetzen. Beispielsweise kann man darauf hinweisen, dass darauf verzichtet wird, gegen Kopien vorzugehen.
  • Zielt darauf ab, die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Schöpfers zu schützen.
  • Schutzdauer beträgt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Fachanwalt.de-Tipp: KI-generierte Texte sind in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt, da eine menschliche Schöpfung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz gilt. Das bedeutet, dass rein KI-generierte Inhalte ohne menschliche Bearbeitung nicht den Schutz des Urheberrechts genießen. Mit dem folgenden Tool können Sie überprüfen, ob ein Text mit einer KI erstellt wurde: KI-Detector

Copyright muss grundsätzlich nicht angemeldet oder beantragt werden. Das deutsche Recht sieht einen automatischen Schutz des Urhebers vor. Da unterscheidet sich das Urheberrecht von Patenten und Marken. Diese müssen zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen werden.

Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht können Kreative dabei unterstützen, ihre Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz durchzusetzen. Neben den allgemein bekannten Rechten wie dem Schutz vor ungenehmigter Verbreitung, gewährt das UrhG dem Urheber noch einen deutlich weitreichenderen Schutz.

Einen Copyright-Hinweis an einem Werk anzubringen, ist nicht zwingend erforderlich. Seit 1989 entsteht das Copyright auch in den USA automatisch. Genauso verhält es sich auch mit den Urheberrechten in Europa. Sobald ein Werk von seinem Schöpfer geschaffen wurde, ist der Schöpfer ganz automatisch sofort auch Urheber und genießt den Schutz des UrhG. Ob seine Werke dabei mit einem © gekennzeichnet sind oder nicht, spielt dafür keine Rolle.

Durch das Copyright-Zeichen entsteht also das Urheberrecht nicht erst. Das Zeichen kann aber noch einmal als aussagekräftiger Hinweis am Werk angebracht werden und hat hier deklaratorische Wirkung.

Dem Zeichen kommt also vielmehr eine klarstellende Bedeutung zu. Ist ein Werk mit einem Copyright-Zeichen versehen, bedeutet dies nur: An diesem Werk bestehen Urheberrechte. Ein Copyright-Vermerk kann auch als Urheberbezeichnung interpretiert werden, da sich dies auch hierzulande mittlerweile etabliert hat. Wird ein Urhebervermerk angebracht, ist es direkt für Dritte ersichtlich, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist, was eine abschreckende Wirkung haben und Dritte vor der unerlaubten Nutzung der Inhalte abhalten kann.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass Werke, die keinen Copyright-Vermerk besitzen, dennoch urheberrechtlich geschützt sein können!

Beispiel

Ein konkreter Copyright-Hinweis, kann u.a. so formuliert werden:

„© Copyright 2022 – Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotos und grafische Gestaltungen dieser Seite unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, liegen bei (Name). Wer Werke oder Werkteile dieser Seite nutzen möchte, kann sich an den Seitenbetreiber als Ansprechpartner wenden. Dieser wird gegebenenfalls den Urheber/Nutzungsberechtigten informieren.“

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

Symbolgrafik: ©  Maksim Kabakou - stock.adobe.com

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