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Daten zu Insolvenzverfahren soll die Schufa nach sechs Monaten löschen

Schleswig. Verbraucher müssen nach einer Verbraucherinsolvenz eine ernsthafte Chance haben, um neu anzufangen. Die Schufa darf deshalb nicht dauerhaft Daten über eine Insolvenz speichern. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in Schleswig in einem am Dienstag, den 7. Juni 2022 bekannt gegebenen Urteil entschieden (Az.: 17 U 5/22). Ein entsprechendes Leiturteil aus dem Jahre 2021 ist derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.

Auch im neuen Fall wurde vom Kläger eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen. Vom zuständigen Amtsgericht wurde das Verfahren am 25. März 2020 beendet.

Im amtlichen Internetportal, in dem Gerichtsentscheidungen zu allen Insolvenzverfahren veröffentlicht werden, war diese Information verfügbar. Von der Wiesbadener Kredit-Auskunftei Schufa werden diese öffentlich zugänglichen Daten abgerufen und in eine eigene Datenbank eingetragen.

Der Kläger verlangte aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Nachteile die Löschung der gespeicherten Daten.

Der Kläger verlangte Ende 2020 die Löschung der Daten, da er durch die Speicherung erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erleide. Er könne beispielsweise Waren nur noch gegen Vorkasse bestellen und auch keine neue Wohnung mieten.

Aber die Schufa weigerte sich, die Daten zu löschen. Den einheitlichen Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien entsprechend würden die Daten erst nach dreijähriger Speicherung gelöscht. Hierbei handele es sich auch um „bonitätsrelevante Informationen“. Diese seien für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Vom Landgericht Kiel wurde die Klage wie bereits in einem früheren Fall abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig hob die Entscheidung auf und schloss sich dem Verbraucher an. Die Daten seien nach sechs Monaten zu löschen.

Die Richter erklärten zur Begründung, dass nach Ablauf dieser Frist die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung überwiegen. Daher lasse die Datenschutzgrundverordnung eine weitere Verarbeitung der Daten nicht mehr zu.

Der Kläger hat ein Interesse daran, möglichst ungehindert am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Beim Kläger bestehe ein Interesse daran, am Wirtschaftsleben möglichst ohne Behinderungen teilnehmen zu können. „Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor“, begründete das OLG die Entscheidung. Für die Interessen der Vertragspartner und Kunden der Schufa gelte das gleiche. Hier seien auch keine Umstände erkennbar, die eine Aufbewahrung von mehr als sechs Monaten rechtfertigen könnten.

Laut Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 3. Juni 2022 könne sich die Schufa nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen, da diese Verhaltensregeln keine Rechtswirkung zulasten des Klägers entfalten würden.

Das OLG Schleswig hatte bereits entsprechend am 2. Juli 2021 entschieden (Az.: 17 U 15/21). Vom OLG wurde auch auf die „Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet“ verwiesen. Nach dieser Verordnung würden Veröffentlichungen auf dem offiziellen Internetportal innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens entfernt. Diese Frist bedeute eine rechtliche Wertung, um den Betroffenen einen Neustart nach einem Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Eine weitere Speicherung der Daten durch die Schufa stehe hierzu im Widerspruch.

Die Schufa hat gegen das Urteil inzwischen Revision beim BGH in Karlsruhe ein (Az.: VI ZR 225/21). Das Oberlandesgericht ließ auch im neuen Fall die Revision zu.

Quelle: © Fachanwalt.de

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