Urheberrecht und Medienrecht

Regenbogenpresse durfte nicht über Todesursache von Prominenter berichten

Zuletzt bearbeitet am: 28.02.2024

Karlsruhe. Medien müssen die Belange von Angehörigen berücksichtigen, wenn sie über Sterben und Tod von Prominenten berichten. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat in vier Urteilen (Az.: VI ZR 123/21 und weitere) vom Dienstag, 19. Juli 2022, entschieden, dass zur geschützten Privatsphäre insbesondere „die Situation des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen“ gehören kann. Danach verletzte die Medienberichterstattung über den Tod einer Schauspielerin unverhältnismäßig das Interesse ihres Mannes, „mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden“.

Der Ehemann einer 2019 verstorbenen Schauspielerin hatte Klage eingereicht. Die beiden machten gemeinsam Urlaub auf der Insel Elba. Die Schauspielerin starb beim Schwimmen an einem Herzstillstand. Zwei Tage nach ihrem Tod bestätigte ein von ihrem Mann beauftragter Anwalt der großen deutschen Nachrichtenagentur dpa gegenüber ihren Tod. Auf Bitten der Familie würden keine weiteren Angaben gemacht.

Mehrere Regenbogenzeitungen berichteten dann über den Tod der Schauspielerin. Dabei stützten sie sich auf die Angaben eines behandelnden Arztes im Privatsender RTL sowie auf daraus gezogene Vermutungen über das Geschehen im Wasser und am Strand.

Die Zeitschriften dürften nicht über alle Vorgänge berichten.

Gegen die Berichterstattung in fünf Zeitschriften aus vier Verlagen klagte der Ehemann und war damit weitgehend erfolgreich.

Die Zeitschriften durften laut den Urteilen aus Karlsruhe nicht über die Vorgänge berichten, an denen der Ehemann selbst unmittelbar beteiligt war, hier insbesondere seine eigenen Rettungsbemühungen und die Situation im Wasser. Dadurch sei er hier in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden.

Der Mann könne zwar nicht die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Ehefrau geltend machen. Dennoch, so die Karlsruhe Urteile, müssten die Medien seine Interessen berücksichtigen, ihn „mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden“.

Unzulässig waren Angaben zur Todesursache, zur Wiederbelebung und weiteren Ereignissen im Krankenhaus.

Angaben zu der Todesursache, zu den Wiederbelebungsversuchen und zu anderen Ereignissen im Krankenhaus waren danach unzulässig. „Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein“, so ein Leitsatz des BGH. Dass der Arzt seine Schweigepflicht auf RTL gebrochen hatte, sei zwar nicht den Zeitschriften direkt zuzurechnen, nach den Angaben des Familienanwalts gegenüber dpa habe es den jeweiligen Redaktionen aber klar sein müssen.

Hier überwog laut BGH deshalb das Recht des Ehemanns das Berichtsinteresse der Medien. Der Herzstillstand der Frau war für ihn der Auslöser für die von ihm unmittelbar erlebten Geschehnisse im Meer sowie für den sich daran anschließenden Kampf um das Leben seiner Ehefrau. Der Umstand, dass die Ursache des Todes nur wenige Tage nach dem Tod der Ehefrau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet gewesen, ihn in seiner Trauer in empfindlicher Weise zu stören und dadurch sein Leid weiter zu verstärken.

Erfolglos blieb der Ehemann unter anderem im Hinblick auf die Berichte über die professionellen Rettungsmaßnahmen wie die Kräfte vor Ort und ein Helikopterflug zum Krankenhaus. In diesem Fall überwiege das Interesse der Öffentlichkeit, mehr über die Todesumstände der bekannten Schauspielerin zu erfahren. Der BGH hat in seinen jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 17. Mai 2022 festgestellt, dass es auch im öffentlichen Interesse sei, welche Rettungsmaßnahmen in derartigen Fällen üblich sind.

Quelle: © Fachanwalt.de

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