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Schadensersatz – Rechtliche Grundlagen und Tipps wie Sie Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen

18.07.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 01.03.2024

Wer als Opfer Schaden der eigenen Person oder des Eigentums erlitten hat, kann unter Umständen Schadensersatz fordern. Dies geht entweder außergerichtlich oder durch eine Schadensersatzklage. Dem Geschädigten steht dann das Recht zu, sich für den erlittenen Schaden entschädigen zu lassen.

Schadensersatz – Bedeutung und Regelung im BGB

Schadensersatz wird als finanzieller Ausgleich für einen erlittenen Schaden gezahlt. Wer also nicht unverschuldet auf den ihm entstandenen Kosten sitzenbleiben möchte, kann unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Ein solcher Anspruch steht demjenigen zu, dem durch ein schuldhaftes (fahrlässig oder vorsätzlich) Verhalten eines anderen ein Schaden zugefügt wurde.

Ein klassisches Beispiel ist der Verkehrsunfall. Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, kann sich an den Schädiger - also den Unfallverursacher - halten, um sich den entstandenen Schaden erstatten zu lassen. Dabei wird Schadensersatz nicht nur bei Sachschäden gewährt. Denn gem. § 823 BGB gilt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wer also beispielsweise bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt wird, kann von dem Schädiger u.a. verlangen, die Arzt- und Behandlungskosten zu zahlen.

Es gibt verschiedene Schäden, die im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden können. Dazu gehören:

  • Sachschaden (Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum)
  • Vermögensschaden (z.B. Verdienstausfall, Nutzungsausfall)
  • Personenschaden (z.B. Körperverletzung, psychische Beeinträchtigung)
  • Mehrbedarfsschaden (umfasst alle verletzungsbedingten Einbußen, die durch einen Unfall entstehen, z.B. die Erhöhung der Versicherungsprämie, Kosten für eine Kur, höhere Lebenshaltungskosten)
  • Erwerbsschaden (die durch einen Unfall eingetretene Arbeitsunfähigkeit kann zu verminderten beruflichen Aufstiegschancen führen)
  • Haushaltsführungsschaden 

Schadensersatzformen

Durch §§ 249ff. BGB wird geregelt, in welcher Art und Weise ein Schaden auszugleichen ist. Hier gibt es vor allem zwei Schadensersatzformen:

Naturalrestitution

Es wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, wie er vor dem schädigenden Ereignis war. Im Falle einer beschädigten Sache beispielsweise kann der Gegenstand repariert werden oder es wird ein gleichwertiger Ersatz geliefert.

Geldersatz

Ist eine Naturalrestitution nicht möglich (z.B. bei Personenschäden) oder nicht zumutbar, besteht stattdessen Anspruch auf Geldersatz.

Zudem lassen sich verschiedene Arten von Schadensersatz unterscheiden, die bei bestimmten Schadensarten in Frage kommen können:

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld wird bei immateriellen Schäden gezahlt (Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung), wenn es keinen direkten Vermögensschaden zu beziffern gibt. Durch Schmerzensgeld soll einerseits ein Ausgleich für den erlittenen Schaden geleistet werden. Zum anderen geht es auch darum, dem Geschädigten Genugtuung für das Leid zu verschaffen, das er durchmachen musste. Gerichte orientieren sich bei der Festsetzung des Schmerzensgelds an Schmerzensgeldtabellen.

Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte kann wegen Nichtbenutzbarkeit von Eigentum Entschädigung in Geld verlangen. Wer also einen Nutzungsausfall hinnehmen muss, kann dafür entschädigt werden. Wer also beispielsweise unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird und dann sein Fahrzeug mehrere Tage in eine Werkstatt geben und stattdessen einen Mietwagen leihen muss, weil er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann die Mietwagenkosten vom Unfallverursacher erstatten lassen.

Pflegekosten

Pflegekosten sind eine weitere Schadensersatzform, die in speziellen Fällen Anwendung findet. Einen Anspruch auf Pflegekosten kann man haben, wenn beispielsweise ein Behandlungsfehler oder auch ein Unfall dazu geführt hat, dass ein Familienmitglied zum Pflegefall geworden ist. Die anfallenden Pflegekosten sind dann vom Schädiger oder dessen Versicherung zu zahlen.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

§ 823 BGB regelt Schadensersatzansprüche, die auf einer unerlaubten Handlung (einem sogenannten Delikt) beruhen. Der Schädiger verletzt also rechtswidrig und schuldhaft ein absolutes Recht eines anderen, zum Beispiel dessen Leben, Gesundheit, Eigentum oder Freiheit. Dadurch kommt es zu einem Schaden.

Vertragliche Schadensersatzansprüche

§ 280 BGB regelt den vertraglichen Schadensersatz. Dabei handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die durch die Verletzung einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Pflicht entstanden sind. Man spricht hier auch von sekundären Schadensersatzansprüchen. Eine Leistungsverzögerung oder auch die Nichtleistung sind Beispiele für eine vertragliche Pflichtverletzung. Eine vertragliche Pflicht wird nicht eingehalten oder anders ausgeführt, als es vereinbart war.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung?

Wenn eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, kommen Schadensersatz statt der Leistung oder auch Schadensersatz neben der Leistung in Frage.

Schadensersatz statt der Leistung

Beim Schadensersatz statt der Leistung tritt der Schadensersatzanspruch an die Stelle des Primäranspruchs. Die ursprünglich einmal geschuldete Leistung fällt weg. Ersetzt werden Schäden, die auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Dabei muss der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben.

Schadensersatz neben der Leistung

Hier tritt der Schadensersatzanspruch neben den Primäranspruch. Die ursprünglich geschuldete Leistung bleibt weiterhin bestehen. Beispiel 1: Ein Handwerker wird gerufen, um eine Lampe zu reparieren. Beim Betreten des Hauses beschädigt er mit seiner Leiter die Haustür. Der Schaden an der Haustür bliebe trotz erfolgreich durchgeführter Reparatur der Lampe bestehen. Beispiel 2:  A bestellt ein Fahrzeug, für das ein Liefertermin ausgemacht wird. Dieser Liefertermin wird vom Lieferanten um vier Wochen überschritten. A leiht sich daher einen Mietwagen. Die Mietwagenkosten gelten als Verzugsschaden. Der Verzugsschaden kann als Schadensersatz neben der Leistung geltend gemacht werden.

Wann kann man einen Schadensersatzanspruch geltend machen?

Damit ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich:

  • Entstandener Schaden

Ein Schaden kann auf diverse Arten entstehen. Liegt beispielsweise ein Sachschaden vor? Oder handelt es sich um die Pflichtverletzung aus einem Kaufvertrag? Kam es zu einem Personenschaden, beispielsweise durch einen Behandlungsfehler? Oder vielleicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, wie es bei einer Beleidigung der Fall ist?

  • Kausalität

Der Geschädigte muss nachweisen können, dass die Rechtsverletzung eben gerade auf einer Handlung des Schädigers beruht und dass es durch die Verletzung geschützter Rechtsgüter (z.B. Körper, Eigentum) zu einem Schaden kam.

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Ebenso muss durch den Geschädigten der Nachweis erbracht werden, dass der Schädiger fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat oder aus anderen Gründen für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Mitverschulden des Geschädigten

Wer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht, muss damit rechnen, dass geprüft wird, ob auch eine eigene Teil- oder Mitschuld vorliegt. Das Mitverschulden ist in § 254 BGB geregelt. Sollte ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegen, kann der Schadensersatzanspruch geringer ausfallen oder sogar komplett entfallen. Dabei wird der Beitrag des Geschädigten zur Schadensentstehung ermittelt und eine Haftungsquote festgelegt. So kann dann beispielsweise ermittelt werden, dass der Geschädigte 30 Prozent des Schadens selbst trägt und der Schädiger die restlichen 70%. Insbesondere bei Verkehrsunfällen sind solche Haftungsquoten üblich.

Fristen und Verjährung

Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Unterschiedliche Schadensersatzansprüche haben dabei unterschiedliche Verjährungsfristen:

  • Verjährung nach 6 Monaten

Eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt bei Ansprüchen von Vermietern gegen Mieter. Mietschäden müssen also spätestens 6 Monate nach Wohnungsübergabe geltend gemacht werden.

  • Verjährung nach 3 Jahren

Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Sachbeschädigung 3 Jahre. Der Geschädigte hat also 3 Jahre lang Zeit, seinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Gem. § 199 BGB beginnt die Frist dabei immer mit dem Jahresende, in dem der Schaden entstanden ist. Kam es also beispielsweise im Mai 2019 zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall, hat der Geschädigte bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, seine Schadensersatzforderung geltend zu machen.

  • Verjährung nach 10 Jahren

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Schädiger gar nicht bekannt ist, zum Beispiel bei Fahrerflucht. In solchen Fällen beginnt die Frist erst mit dem Jahresende, in dem von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt wird. Wenn der Schädiger nicht bekannt ist, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, § 199 BGB.

  • Verjährung nach 30 Jahren

Eine besonders lange Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen immaterieller Schäden. Gem. § 199 Absatz 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen erst nach 30 Jahren. Dies wird damit begründet, dass sich solche immateriellen Schäden mitunter erst nach Jahren bemerkbar machen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ob ein Schadensersatzanspruch im konkreten Fall noch durchgesetzt werden kann oder bereits verjährt ist, sollte von einem Anwalt überprüft werden, da es bestimmte Umstände geben kann, die zu einer Hemmung der gesetzlichen Verjährungsfristen führen können oder diese neu auslösen. Dies sollte bei der Fristberechnung stets berücksichtigt werden.

Wie viel Schadensersatz steht mir zu? – Berechnung der Höhe

Schadensersatz soll nicht gezahlt werden, um daraus Profit zu schlagen. Wer also beispielsweise unverschuldet mit seinem 25 Jahre alten Auto in einen Unfall verwickelt wird, kann nicht erwarten, durch eine Schadensersatzzahlung so gestellt zu werden, dass davon ein Neuwagen der Luxusklasse gezahlt werden kann. Denn es gilt immer, auch § 249 BGB zu beachten. Dieser regelt Art und Umfang des Schadensersatzes. Und demnach hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte soll demnach weder besser noch schlechter gestellt werden.

Um die Höhe des Schadensersatzes zu berechnen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

  • Konkrete Schadensberechnung

Am einfachsten ist es, wenn sich der entstandene Schaden genau beziffern lässt. Wird beispielsweise ein neu gekaufter Laptop beschädigt, kann die konkrete Summe der Rechnung entnommen werden. Bei gebrauchten Gegenständen, für die es auch keine Rechnung mehr gibt, wird normalerweise der Zeitwert herangezogen und als Schadensersatz gezahlt.

  • Differenzmethode

Hier erfolgt ein Vergleich von der in der Theorie bestehenden Vermögenssituation ohne Schaden mit der realen Vermögenslage mit Schaden. Der Differenzbetrag ist dann die Schadensersatzsumme.

  • Abstrakte Schadensberechnung

Ist weder die Differenzmethode anwendbar noch lässt sich eine konkrete Schadenssumme ermitteln, greift man auf die abstrakte Schadensberechnungsmethode zurück. Darauf greift man im Regelfall bei Schadensereignissen zurück, die durch Beschädigungen entstehen, um die Schadensersatzsumme zu berechnen.

Bei der Berechnung sollten zudem folgende drei Faktoren berücksichtigt werden:

  • Welches Ausmaß und welche Schwere hat der Schaden?
  • Handelt es sich eventuell sogar um einen Dauerschaden?
  • Trägt der Geschädigte eine Mitschuld?

Schadensersatz erfolgreich einfordern – so gehen Sie vor

Möchte man einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, gilt immer, dass man selbst die Beweispflicht trägt. Man muss also beweisen können, dass der eigene Schaden (z.B. das kaputte Handy oder der gebrochene Arm) auch tatsächlich durch das schädigende Ereignis entstanden ist. Hierbei hilft eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts in Form eines ausführlichen Protokolls inklusive Fotos und Zeugenaussagen. Gerade auch bei Verkehrsunfällen, bei denen sich die Sachlage zunächst meist recht unübersichtlich gestaltet, sollte zwecks Beweissicherung immer die Polizei hinzugezogen werden. Sind – auch noch so kleine – Verletzungen entstanden, sollte zudem immer auch unmittelbar nach dem Unfall ein Arzt aufgesucht werden. Auch ein Arztbericht kann im Rahmen eines Rechtsstreits als wichtiges Beweismaterial dienen.

Es sollte im Interesse beider Seiten sein, sich möglichst außergerichtlich zu einigen. Der Geschädigte kann der Gegenseite bzw. der Versicherung der Gegenseite dafür eine schriftliche Schadensersatzforderung zukommen lassen. Daraus hervorgehen sollte das Schadensereignis sowie der daraus resultierende Schaden. Dem Schreiben beizulegen sind alle Dokumente wie Zeugenaussagen, Fotos, Polizei- und Versicherungsberichte. Zudem sollte die korrekt berechnete Schadensersatzsumme genannt werden, die gefordert wird. Ziel ist es, sich mit der Gegenseite auf eine Entschädigungssumme zu einigen, die für beide Parteien akzeptabel ist.

Schließlich wird dem Schädiger noch eine Frist, die angemessen ist, für die Zahlung der Summe genannt. Erklärt sich die Gegenseite mit der Schadensersatzforderung einverstanden und ist bereit, die geforderte Summe zu zahlen, wird sie ihrerseits meist vom Geschädigten fordern, dass dieser wiederum eine vorbehaltlose Abfindungserklärung unterzeichnet. Unterschreibt der Geschädigte diese vorbehaltlose Abfindungserklärung, bestätigt er, dass er in Zukunft keinerlei weitere Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wird, wenn er die geforderte Zahlung erhalten hat. 

Der Verzicht auf weitere Schadensersatzansprüche umfasst auch Spätfolgen, die noch nicht absehbar sind. Daher sollten Geschädigte nicht voreilig unterschreiben, sondern sich in jedem Fall juristisch beraten lassen.

Sollte die Gegenseite diese Frist verstreichen lassen ohne zu zahlen und wird nicht auf Nachfragen reagiert oder sogar die Zahlung gänzlich verweigert, muss Klage auf Schadensersatzzahlung erhoben werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, sollte ein Anwalt für Zivilrecht damit beauftragt werden, eine Schadensersatzklage bei Gericht einzureichen. Je nach Zuständigkeit des Gerichts kann eine anwaltliche Vertretung sogar verpflichtend sein. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig, bei dem Anwaltszwang besteht.

Der Anwalt wird dann den Schadensersatz für seinen Mandanten einklagen. Dabei sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

  • Einreichung der Klage

Beim zuständigen Amtsgericht (Streitwert bis 5.000 Euro) oder Landgericht (Streitwert über 5.000 Euro) wird die Klage eingereicht.

  • Gerichtskostenvorschuss zahlen

Damit das Gericht die Arbeit aufnimmt und mit der Klagebearbeitung beginnt, muss zunächst der Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden.

  • Parteien werden gehört

Beide Parteien haben nun die Möglichkeit, sich zu äußern.

  • Mündliche Verhandlung

Im Rahmen Verhandlung, die mündlich erfolgt, wird das Gericht versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Sollte das nicht gelingen, fällt das Gericht ein Urteil und entscheidet so, ob die geforderte Schadensersatzsumme zu zahlen ist oder nicht.

Kosten

Ob der Schadensersatzanspruch nun außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht wird, es können in beiden Fällen Kosten anfallen.

Die kostengünstigere Alternative ist die außergerichtliche Einigung, da hier Gerichtskosten und weitere Verfahrenskosten als Kostenfaktoren wegfallen. Es muss allerdings auch mit außergerichtlichen Kosten gerechnet werden. Wird juristische Beratung in Anspruch genommen, entstehen Anwaltskosten.

Auch wenn eine außergerichtliche Einigung ohne Anwalt durchgeführt werden kann, ist es in jedem Fall sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen, denn auch die Gegenseite bzw. deren Versicherung wird einen eigenen Rechtsbeistand haben. Mit einem eigenen Anwalt lässt sich wieder Chancengleichheit herstellen. Hier finden Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe.

Mit einem Anwalt kann ein Festpreis vereinbart werden oder man orientiert sich an einem festen Stundensatz. Ansonsten gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor, wie hoch die Anwaltskosten ausfallen. Und wer ein außergerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, muss auch hierfür die Kosten tragen.

Ist die Gegenseite zu keiner außergerichtlichen Einigung bereit, bleibt nur noch die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch vor Gericht einzuklagen. Dann muss mit Gerichtskosten gerechnet werden. Diese umfassen die gerichtlichen Gebühren, welche sich am Streitwert orientieren sowie die gerichtlichen Auslagen, u.a. Sachverständigenhonorare, Porto usw.

Wird ein Anwalt hinzugezogen, entstehen außerdem auch hier Anwaltskosten. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht herrscht Anwaltszwang. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht höhere Kosten vor, wenn der Anwalt auch vor Gericht tätig wird, im Vergleich zu einer außergerichtlichen Tätigkeit.

Kommt es zu einer Schadensersatzklage vor Gericht und ist diese erfolgreich, hat die Gegenseite für die Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten aufzukommen. Ansonsten besteht auch immer die Möglichkeit, dass eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erfolgen kann. Hier sollte man sich im Vorfeld über eine entsprechende Deckungszusage des Versicherungsanbieters informieren. Und wer sich eine Klage finanziell nicht leisten und seine Bedürftigkeit bei Gericht nachweisen kann, kann zudem Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Symbolgrafik: © marcus_hofmann - stock.adobe.com

Autor: Redaktion fachanwalt.de

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