Arbeitsrecht

Wann gilt Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit?

27.04.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 12.03.2024

Wenn Arbeitnehmer Dienstkleidung tragen, muss der Arbeitgeber unter Umständen auch die Zeit fürs Umziehen bezahlen.

Manche Arbeitgeber möchten, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz spezielle Dienstkleidung tragen. Typische Beispiele sind etwa Kittel beim Pflegepersonal, die Uniformen bei der Polizei/der Feuerwehr und der Blaumann bei einem Handwerker. 

Da das Anziehen und Auskleiden von Dienstkleidung mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden sind, fragen sich viele Arbeitnehmer, inwieweit die damit verbundene Zeit fürs Umziehen zur Arbeitszeit gehört oder nicht. Auch wenn dies nicht im Arbeitszeitgesetz geregelt ist, so gibt es einige einschlägige Gerichtsentscheidungen. 

Am einfachsten ist die rechtliche Situation, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung vorschreibt und diese erst am Arbeitsplatz angezogen werden darf. Dann wird die Zeit fürs Umziehen normalerweise als Arbeitszeit angesehen. Denn hier besteht ein hinreichender Zusammenhang zu den im Arbeitsvertrag geschuldeten Diensten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11) Anders ist dies allerdings, wenn dies im jeweiligen Tarifvertrag anders geregelt ist.

Arbeitgeber erwartet das Tragen von Dienstkleidung

Die Frage ist zunächst einmal, wie die rechtliche Situation aussieht, wenn keine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers zum Tragen von Dienstkleidung vorliegt.

So war es etwa in einem Fall eines Rettungssanitäters, dem der Arbeitgeber Dienstkleidung zur Verfügung stellte. Sie durfte nur zu Arbeitszwecken getragen werden. Der Arbeitnehmer zog sie in der Rettungsleitstelle als Arbeitsort an. Der Arbeitnehmer verlangte nun, dass er für die Zeit des Umziehens von jeweils 15 Minuten vor und nach seinen Dienstzeiten auf der Rettungswache ebenfalls Arbeitslohn erhält. Der Arbeitgeber war hiermit jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass es keine ausdrückliche Anordnung zum Anziehen der Berufskleidung am Arbeitsort geben würde. Hiergegen erwiderte der Arbeitnehmer, dass er nach dem Inhalt eines Qualitätsmanagementhandbuches die Berufskleidung nicht zu Hause anziehen beziehungsweise ablegen soll. 

Das Sächsische Landesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10.12.2014 (Az. 2 Sa 424/14) klar, dass es sich hier bei der Umkleidezeit um eine vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitszeit handelt. Dies kann sich neben dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag auch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Diese liegen in der Erwartung des Arbeitgebers zum Anziehen der Berufskleidung vor Ort, die im Qualitätsmanagementhandbuch zum Ausdruck kommt. Diese Entscheidung des Sächsische Landesarbeitsgerichtes ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem das Bundesarbeitsgericht die Revision des Arbeitgebers mit Beschluss vom 17.03. 2015 - 5 AZR 95/15 verworfen hat. 

Arbeitnehmer dürfen Dienstkleidung außerhalb des Betriebes anziehen

An vielen Arbeitsplätzen ist zudem üblich, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ihre Dienstkleidung mit nach Hause gibt und ihnen überlässt, ob sie diese bereits zu Hause oder erst im Unternehmen anziehen. Hier stellt das Umziehen zumindest im Betrieb gleichwohl Arbeitszeit dar, wenn die Dienstkleidung auffällig ist. Was dies bedeutet, wird etwa an diesem Sachverhalt deutlich. 

Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen tätig, das Geld- und Werttransporte durchführen. Hierfür musste sie unter anderem ein Poloshirt und Sicherheitsschuhe anziehen. Auf dem Poloshirt befand sich jeweils das Logo der Firma. Sie suchte zum Umziehen einen Raum auf, der sich im Untergeschoß befand. Erst beim Betreten ihres Arbeitsplatzes im Obergeschoß befand sich eine Stempeluhr. Im Folgenden verlangte die Mitarbeiterin eine Vergütung für die Umkleidezeiten in Höhe von 69 Euro für den Zeitraum von etwa 2 ½ Monaten. Der Arbeitgeber weigerte sich mit dem Argument, dass ihre Kleidung doch auch in der Freizeit getragen werden könne, weil sie dezent ausgewählt und daher nicht auffällig sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Aufgrund der Berufung des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ihre Klage ab. 

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 245/17 auf und entschied, dass der Arbeitgeber zahlen muss. Dies begründeten die Richter damit, dass das Poloshirt aufgrund des Logos hinreichend auffällig ist. Gleiches gilt für die darüber hinaus getragenen Sicherheitsschuhe. Über die genaue Höhe muss das Landesarbeitsgericht befinden. 

Umkleidezeit bei weißem Kittel eines Krankenpflegers

In einem weiteren Fall geht es um einen Krankenpfleger, der eine zusätzliche Vergütung für das Umziehen von Dienstkleidung in Form von weißen Hemden und weißen Oberteilen sowie Wegezeiten für die Strecke vom Umkleideraum zu seinem Arbeitsplatz auf der Station und zurück geltend machte in Höhe von täglich 12 Minuten samt Zeiten der Händedesinfektion von 30 Sekunden. Doch der Arbeitgeber weigerte sich. Er verwies darauf, dass er die Dienstkleidung auch zu Hause hätte anziehen dürfen. Das Arbeitsgericht Emden wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeitnehmers zurück. Der Arbeitgeber hatte jedoch mit seiner Revision Erfolg. 

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16 fest, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeiten nach § 611 Abs. 1 BGB handelt. Dies begründeten die Richter damit, dass es sich bei dem weißen Kittel um besonders auffällige Kleidungsstücke handelt. Hierfür reicht es, dass man an der Kleidung erkennen kann, dass er einem bestimmten Berufszweig zugehörig ist. Es ist hier nicht erforderlich, dass der konkrete Arbeitgeber ersichtlich ist. Die genaue Höhe der Vergütung muss das Landesarbeitsgericht ermitteln. 

Umkleidezeit bei Polizeiuniform

In einem letzten Fall wollte ein Wachpolizist eine zusätzliche Vergütung für das An- und Ausziehen seiner Uniform. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 292/20 klar, dass es sich bei dieser Uniform um besonders auffällige Kleidung handelt. Gleichwohl ging der Polizist leer aus, weil er die Uniform zu Hause angezogen hatte. Er hätte diese auch auf der Dienstelle anziehen können. Auf seinen Antrag hätte ihm sein Dienstherr einen Spind zur Verfügung gestellt. 

Fazit:

Arbeitnehmer mit auffälliger Dienstkleidung sollten darauf achten, wie lange sie fürs Umziehen benötigen und wie lang der Weg vom Umkleideraum zum eigentlichen Arbeitsplatz ist. Notfalls kann der zeitliche Aufwand vom Gericht geschätzt werden. Ebenso wäre es gut, wenn Arbeitskollegen als Zeugen bestätigen können, dass sich Arbeitnehmer im Betrieb umgezogen haben. Auch bei vergleichsweise unauffälliger Kleidung ist die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzusehen, wenn der Name des Arbeitgebers bzw. ein Firmenlogo draufsteht. Arbeitnehmer sollten z.B. durch Nachfrage bei der zuständigen Gewerkschaft prüfen, on der Anspruch auf Vergütung fürs Umziehen im jeweiligen Tarifvertrag ausnahmsweise ausgeschlossen ist. 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Zerbor - Fotolia.com

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