Inhaltsverzeichnis
- Brennholz gegen die Energiekrise
- Darf man Holz im Wald sammeln? – Rechtslage in Deutschland
- Regelungen zum Leseholz – wie viel Holz darf man aus dem Wald mitnehmen?
- Kaminholz / Brennholz sammeln im Wald für den Winter – nur mit Holzsammelschein!
- Holz im Wald schlagen / sägen
- Holz unerlaubt aus dem Wald mitnehmen – diese Strafe droht
Die Energiekrise treibt die Heizkosten nach oben. Immer mehr Menschen suchen daher nach günstigeren Lösungen. Das Heizen mit Holz aus dem Wald wird in dem Zusammenhang immer attraktiver. Aber darf man überhaupt Holz sammeln im Wald? Die rechtlichen Besonderheiten zu dieser Frage werden im Folgenden erläutert.
Brennholz gegen die Energiekrise
Mit steigenden Heizkosten werden günstige Alternativen zu Gas und Öl immer attraktiver. Das Heizen mit Holz ist aufgrund der Gas- und Stromkrise die günstigste Variante. Wer dann noch selber sammelt, anstatt Holz einzukaufen, spart nochmal mehr. Gewitter aus dem Spätsommer und Herbststürme sorgen oft dafür, dass im Wald viel Holz auf dem Boden zu finden ist: Abgebrochene Äste, umgekippte Bäume – das Sammeln scheint sich zu lohnen.
Leider ist das Sammeln von Holz aus dem Wald nicht ganz so einfach, wie es auf dem ersten Blick scheint. Denn selbst Bruchholz ist nicht eigentümerlos. Grundsätzlich hat jeder Wald in Deutschland einen Eigentümer – und damit gehört ihm auch sämtliches Holz in diesem Wald. Das unerlaubte Einsammeln kann deshalb sogar strafbar sein. Wer auf das kostenlose Holz dennoch nicht verzichten möchte, muss daher die Rechtslage genau studieren und sich an bestimmte Vorschriften halten.
Darf man Holz im Wald sammeln? – Rechtslage in Deutschland
Dadurch, dass jeder deutsche Wald mitsamt seinem „Inhalt“ einen Eigentümer hat, könnte sich der unerlaubte Holzsammler sogar wegen Diebstahl strafbar machen. Zunächst ist das Wissen über den Eigentümer jedoch wichtig, um die Rechtslage zu verstehen. Hat der auserwählte Wald keinen Privateigentümer, liegt er im Eigentum des Staates. In dem Fall gehört dem Staat auch sämtliches auf dem Waldboden liegende Holz.
Regelungen zum Leseholz – wie viel Holz darf man aus dem Wald mitnehmen?
Ist der Wald im staatlichen Eigentum, ist das für den Sammler zunächst eine gute Nachricht. Denn zumindest in geringen Mengen darf jede Person am Boden liegendes Holz aus den meisten staatlichen Wäldern sammeln. Dazu zählen beispielsweise heruntergefallende Zweige und auch Rinde. Man spricht in dem Zusammenhang von Klaubholz oder Leseholz. Dabei sind drei grundlegende Voraussetzungen zu beachten:
- Das Holz muss selbstständig auf den Boden gefallen sein
- Das Holz muss „dürr“ sein (in der Regel nicht mehr als zehn Zentimeter Durchmesser haben)
- Das Holz muss für den Eigengebrauch gesammelt werden
Wer also mit einer Säge in den Wald zieht oder vorhat, das gesammelte Holz zu verkaufen, fällt demnach grundsätzlich nicht unter diese Regelung für sogenanntes Leseholz.
Für das Sammeln von Leseholz gelten die regionalen Bestimmungen und Besonderheiten. Die Bundesländer regeln die Einzelheiten zum Holzsammeln eigenständig in den jeweiligen Landes- oder Gemeindewaldgesetzen, hier beispielsweise das Landeswaldgesetz Berlin. In Bayern gibt es außerdem eine sogenannte Leseholzverordnung.
Ist in diesen Gesetzen und Verordnungen nichts Abweichendes geregelt, ist das Sammeln von Leseholz für den Privatbedarf frei. Einige Bundesländer haben jedoch Beschränkungen für bestimmte Flächen oder Zeiten verfasst. Auch Transportmittel können das Sammeln beschränken. So ist es beispielsweise an manchen Orten nur erlaubt, das Holz mit einem Handkarren aus dem Wald zu holen und keine anderen Transportmittel zur Hilfe zu nehmen.
Fachanwalt.de-Tipp: Von den Regelungen zum Leseholz ist strikt nur das Sammeln von bereits am Boden liegendem Holz gedeckt – das Absägen oder gar Abreißen von Ästen und Zweigen fällt nicht unter die Kategorie. Das gilt auch für besonders dünne Zweige.
In der Regel werden von der Leseholzerlaubnis auch die folgenden Handlungen explizit ausgeschlossen:
- Das Pflücken von Zapfen oder Zweigen
- Das Entwurzeln oder Abhacken von Wurzeln
- Das Abhacken von Rinde
Kaminholz / Brennholz sammeln im Wald für den Winter – nur mit Holzsammelschein!
Wer brauchbares Kaminholz in größeren Mengen sammeln möchte, braucht dafür eine Erlaubnis. Während die Leseholzerlaubnis nur sehr begrenztes Sammeln ermöglicht, kann ein sogenannter Sammelschein das Einsammeln von größeren Stücken und größeren Mengen ermöglichen.
Eine Sammelgenehmigung wird durch das zuständige Forstamt oder die zuständige Gemeinde erteilt. Dabei regeln die Ämter und Gemeinden die Einzelheiten selber.
Da das Brennholzsammeln in den letzten Jahren an vielen Orten stark zugenommen hat, haben einige Gemeinden bereits vorübergehende Stopps eingelegt. Das liegt vor allem daran, dass die Förster vielerorts nicht ausreichend Kapazitäten für alle notwendigen Kontrollen hatten.
Ob ein Sammelschein ausgestellt wird, hängt also immer von den örtlichen Gegebenheiten ab. Wer sichergehen möchte, dass ihm das Holzsammeln gestattet wird, sollte sich vor Beantragung über die regionalen Besonderheiten informieren. Auch eine frühzeitige Beantragung kann helfen.
Die Beantragung eines Sammelscheins kostet Gebühren. Diese variieren von Ort zu Ort, liegen jedoch in der Regel zwischen 5 und 30 €.
Im Rahmen der Sammelerlaubnis werden bestimmte Details genau festgelegt. Dazu gehören insbesondere:
- Die Abnahmemenge
- Die Wälder, in denen gesammelt werden darf
- Die Gültigkeitsdauer des Sammelscheins
Die vereinbarte Abnahmemenge darf beim Sammeln nicht überschritten werden. In einigen Fällen vereinbaren die Förster auch eine Mindestmenge. In dem Fall darf auch diese Angabe nicht unterschritten werden. Außerdem müssen Sammler genau darauf achten, welche Wälder für das Sammeln ausgewiesen werden. Eine generelle Erlaubnis für alle regionalen Wälder wird nicht erteilt. Vielmehr wird aus der Sammelerlaubnis genau ersichtlich, wo das Holz besorgt werden darf. Wer diese Grenzen überschreitet, handelt außerhalb seiner Erlaubnis und kann sich strafbar machen. Insbesondere sollte dabei beachtet werden, keine Wälder zum Zweck des Holzsammelns zu betreten, die im Privateigentum oder im Eigentum anderer Gemeinden liegen.
Wer Holz sammeln möchte, hat im Herbst meist bessere Chancen als im Frühjahr. Zwischen März und Mai gelten besondere Schutzvorschriften für den Wildtiernachwuchs. Um die Jungtiere und Mütter nicht zu stören, wird in diesem Zeitraum grundsätzlich kein Holzsammeln erlaubt. Für generelle Schutzgebiete werden ebenfalls keine Sammelscheine ausgestellt. Wer Holz sammeln möchte, sollte sich daher zunächst erkundigen, ob es sich bei dem ausgewählten Wald um ein Schutzgebiet handelt. Generell ist das Holz sammeln außerdem nur tagsüber erlaubt.
Wurde eine Sammelerlaubnis erteilt, muss der Holzsammler diesen Schein beim Sammeln mit sich führen. Das gesammelte Holz muss von einem Förster abgenommen werden. Spätestens dann wird der Förster die Erlaubnis sehen wollen. Häufig finden jedoch durch Förster oder Polizisten auch Routinekontrollen im Wald statt. Der Sammelschein ist diesen Berechtigten auf Aufforderung hin zu zeigen. Wer keinen Schein vorweisen kann, landet wieder außerhalb des legalen Bereichs. Letztlich muss das gesammelte Gut sorgfältig an einem Waldweg gestapelt werden, damit der zuständige Förster die Menge absegnen kann. Erst nachdem ein Förster das Sammelgut offiziell abgenommen hat, darf der Sammler das Holz mit nach Hause nehmen.
Fachanwalt.de-Tipp: In der Regel ist der Sammelschein mit einer zeitlichen Begrenzung verbunden. Diese variiert je nach Gemeinde und liegt meistens zwischen einem Monat und einem Jahr. Wer keinen gültigen Sammelschein vorzeigen kann, darf auch nicht sammeln. Das Ablaufdatum sollte daher genau beachtet werden.
Holz im Wald schlagen / sägen
Wer einen Sammelschein hat, darf damit grundsätzlich nur bereits gefallenes Holz einsammeln. Eine Säge darf dabei regelmäßig nicht mitgeführt werden. Wenige Landeswaldgesetze gestatten maximal das Mitführen einer kleinen Handsäge zur Zerkleinerung.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist allerdings auch das Sägen von Kaminholz erlaubt. Dafür wird ein sogenannter Selbstwerberschein benötigt. Bäume fällen gestattet dieser Schein zwar nicht, dafür jedoch das Zersägen von bereits umgefallenen Bäumen. Als Selbstwerber werden Personen bezeichnet, die ihr Holz in einem zugeteilten Areal selber sägen und aufbereiten. Auch dies ist für den Eigenbedarf gedacht. Die Details zum Selbstwerberschein regeln ebenfalls die Länder.
Die Voraussetzung für den Selbstwerberschein ist ein Motorsägeführerschein. Damit soll sichergestellt werden, dass der Selbstwerber mit dem notwendigen Equipment umgehen kann. Die Inhalte eines solchen Führerscheins sind detailreich festgelegt. Allerdings geben die gesetzlichen Unfallversicherungen die Mindestanforderungen vor. Die meisten Landwirtschaftskammern bieten den Erwerb eines Motorsägenführerscheins an. Häufig wird dieser im Rahmen eines Wochenendseminars ausgeteilt.
Sind ein Motorsägeführerschein und die notwendige Ausrüstung vorhanden, kann der Selbstwerberschein bei der zuständigen Forstverwaltung beantragt werden. Wurde der Schein erfolgreich ausgehändigt, werden damit auch die weiteren Details der Erlaubnis geklärt: Etwa wo gesägt und gesammelt werden darf und welche Maximalmenge an Holz dem Selbstwerber gestattet wird.
Selbstwerber müssen ihr Holz in ein Meter lange Scheite sägen, die zu sogenannten Poltern aufgeschichtet werden. Die Größe eines jeden Polters muss einem Raummeter entsprechen. Das gesägte Holz wird nach diesen Raummetern vergeben, wobei der Preis für einen Raummeter in der Regel zwischen 25 und 30 € liegt. Obwohl für den Selbstwerber diverse Kosten entstehen, ist das Sägen von Kaminholz aus dem Wald günstiger als das Kaufen von Brennholz im Fachhandel. Wer noch nicht über eine Motorsäge oder einen entsprechenden Führerschein verfügt, muss zuvor in diese Ausrüstung investieren. Soll das Holzsägen jedoch jedes Jahr anfallen, lohnt sich die Investition in der Regel.
Holz unerlaubt aus dem Wald mitnehmen – diese Strafe droht
Da grundsätzlich alle Wälder in Deutschland einen Eigentümer haben, kann das unerlaubte Holzsammeln den Tatbestand des Diebstahls erfüllen. Der Diebstahl ist in § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Demnach ist der Tatbestand erfüllt, wenn eine Person einem anderen Eigentümer eine bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich selbst zuzueignen. Das Holz aus dem Wald stellt eine solche bewegliche Sache im Eigentum eines anderen (dem Waldeigentümer) dar. Selbst Tannenzapfen oder Blumen aus dem Wald gehören im Grunde dem Waldeigentümer.
Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich dürfte aufgrund der Eigentümerregelung nicht mal ein Blumenstrauß im Wald gepflückt werden. Um dieses praktische Problem zu umgehen, gibt es die sogenannte Handstraußregelung. Sie besagt, dass Blumen, Beeren und Pilze in geringen Mengen für den privaten Gebrauch auch ohne explizite Erlaubnis aus dem Wald entfernt werden dürfen. Das gilt jedoch nur für nicht geschützte Exemplare. Festgehalten ist die Handstraußregelung in § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Brennholz fällt allerdings nicht unter die Handstraußregelung und ist deshalb gesondert zu betrachten.
Wer Holz in erheblichen Mengen entfernt und keine Erlaubnis dafür hat, kann sich des Holzdiebstahls strafbar machen. Die entsprechende Strafe kann im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 € sein. Die Höhe wird im Einzelfall entschieden und ist unter anderem abhängig von den bundesländlichen Höchstwerten, der gesammelten Menge und dem Schaden, der dem Wald durch das illegale Sammeln entstanden ist.
Ein Anwalt kann im Vorfeld rechtssicher über die Sammelmöglichkeiten von Holz beraten. Er kann Auskunft über die regionalen Regelungen geben und ausführlich Mengen und Sammelerlaubnis besprechen. Wer sich auf der sicheren Seite bewegen möchte, sollte daher vor dem Holzsammeln einen Anwalt konsultieren, der sich mit dem Forstgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz auskennt. Werden Sie des Holz- Diebstahls beschuldigt, können Sie sich auch an einen Fachanwalt für Strafrecht in Ihrer Nähe wenden.
Quelle: © Fachanwalt.de
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