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Insolvenzbekanntmachungen – Wo werden sie veröffentlich und was sollten Betroffene beachten?

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(11 Bewertungen)08.11.2025 Insolvenzrecht

Von den Bundesländern wurde ein gemeinsames Portal geschaffen, auf dem die Insolvenzbekanntmachungen der Insolvenzgerichte veröffentlicht werden. Hier werden der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuellen Bekanntmachungen aus dem Insolvenzregister zugänglich gemacht. Für zwei Wochen sind die veröffentlichten Informationen für jeden frei zugänglich. Die Daten sind nicht unbegrenzt verfügbar. Sie werden nach spätestens sechs Monaten nach der Verfahrensaufhebung oder rechtskräftigen -einstellung gelöscht.

Was sind öffentliche Insolvenzbekanntmachungen?

Wird vor dem zuständigen Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt auch die Bekanntgabe der Insolvenz im sogenannten Insolvenzregister. Dies betrifft sowohl die Insolvenz von Unternehmen, als auch von Privatpersonen. Im Jahr 2002 trat eine gesetzliche Regelung in Kraft, die die Veröffentlichung bestimmter Insolvenz-Informationen als Insolvenzbekanntmachungen an einer zentralen, länderübergreifenden Stelle voraussetzt.

Wo werden Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht?

Die Grundlage für die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet bildet § 9 Absatz 2 Insolvenzordnung i.V.m. § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet. Zu diesem Zweck wurde vom Bundesamt für Justiz die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de ins Leben gerufen. Hier werden der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuellen Bekanntmachungen aus dem Insolvenzregister zugänglich gemacht. Dort sind die Insolvenzbekanntmachungen uneingeschränkt einsehbar. Informationen zu laufenden Insolvenzverfahren werden außerdem beim zuständigen Amtsgericht bereitgestellt.

Dass die finanzielle Situation der Schuldner im Internet zugänglich gemacht wird, mag zunächst fragwürdig erscheinen. Tatsächlich jedoch wird dies sogar gesetzlich vorgeschrieben. § 9 Absatz 1 Insolvenzordnung fordert ausdrücklich, dass die öffentliche Bekanntmachung – zumindest auszugsweise – durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgen soll.

Fachanwalt.de-Tipp: Um sich über Insolvenzen von Unternehmen und Selbstständigen (Regelinsolvenzen) zu informieren, hilft auch ein Blick in die Handelsbücher und Register.

Dürfen Informationen über Insolvenzverfahren auf privaten Internetseiten veröffentlicht werden?

Ob auch private Internetseiten Informationen aus Insolvenzverfahren veröffentlichen dürfen, ist eine große Streitfrage. Es gab bereits Fälle, in denen private Dritte Daten von der Seite Insolvenzbekanntmachungen.de auf eigenen Websites veröffentlicht haben.

Von einer zulässigen Verarbeitung könnte ausgegangen werden, wenn hier berechtigte Interessen des Datenverarbeiters oder eines Dritten die Rechte und Freiheiten des betroffenen Schuldners überwiegen würden. Dies wird aber regelmäßig dann zu verneinen sein, wenn die Veröffentlichung auf privaten Internetseiten über die Veröffentlichung im öffentlichen Insolvenzportal hinausgeht.

Das Interesse des (privaten) Schuldners wird daher regelmäßig dann überwiegen, wenn folgende Konstellationen gegeben sind:

  • Die Daten werden auf der privaten Website länger zur Verfügung gestellt, als auf www.insolvenzbekanntmachungen.de oder werden sogar zeitlich unbeschränkt veröffentlicht
  • Die Daten sind über Suchmaschinen auffindbar – es gibt also vereinfachte Zugangsmöglichkeiten zu Insolvenzbekanntmachungen
  • Die Daten wurden für den Schuldner nachteilig verändert – u.a. durch Verknüpfung von Geodaten für ein leichteres Lokalisieren

Um gegen Veröffentlichungen auf privaten Webseiten vorzugehen, können sich betroffene Schuldner an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht oder an einen Anwalt, der sich auf Datenschutzrecht spezialisiert hat, wenden.

Warum werden Insolvenzen öffentlich gemacht?

Dass sensible Informationen über die eigene Insolvenz öffentlich bekanntgegeben werden, stellt sowohl für Unternehmen wie auch Privatpersonen eine unangenehme Belastung dar. Jedoch hat eine Insolvenzbekanntmachung ihre Berechtigung. Davon profitieren insbesondere Gläubiger sowie potentielle Vertragspartner. Ziel ist hier also vor allem die Unterrichtung des Geschäftsverkehrs über die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die Insolvenzbekanntmachung soll also eine Benachrichtigungs- und Warnfunktion erfüllen.

Die Bekanntmachung ermöglicht es Gläubigern, Kenntnis über das Insolvenzverfahren zu erlangen. Dadurch können sie sich an den zuständigen Insolvenzverwalter wenden und ihre Forderungen geltend machen. Für potentielle Kunden und Geschäftspartner ist eine Insolvenzbekanntmachung indes sinnvoll, um von möglichen Verträgen mit dem Schuldner noch Abstand zu nehmen oder – sollten Verträge bereits eingegangen sein – von einem bestehenden Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

§ 9 Absatz 3 Insolvenzordnung bestimmt zudem, dass die öffentliche Bekanntmachung auch zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten genügt. Es ist somit auch von einer Publizitätswirkung der Veröffentlichung auszugehen. Eine Zustellung an alle Gläubiger einzeln ist damit nicht mehr zwingend erforderlich.

Wann und wie lange sind Insolvenzbekanntmachungen öffentlich einsehbar?

Ist die Insolvenz bekanntgegeben, gewinnt diese nach dem dritten Tag an Rechtswirksamkeit. Für zwei Wochen sind die veröffentlichten Informationen dann für jeden frei zugänglich.

Danach tritt die Regelung von § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet in Kraft. Daten zu Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (private Schuldner), können nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden, wenn in der Abfrage bestimmte Angaben gemacht werden können.

Dies dient dem Schuldnerschutz. Um die Informationen zum Insolvenzverfahren auch nach den zwei Wochen noch angezeigt zu bekommen, muss bei der Abfrage der Sitz des zuständigen Insolvenzgerichts sowie mindestens eine der folgenden Angaben gemacht werden können:

  • Familienname
  • Wohnsitz des Schuldners oder
  • Aktenzeichen des Insolvenzgerichts

Aus Gründen des Schuldnerschutzes ist auch ein Zugriff durch Suchmaschinen auf das Portal nicht möglich. Das heißt, wer den Namen einer Person googelt, landet dadurch nicht auf dem Portal für Insolvenzbekanntmachungen.

Die Daten sind jedoch nicht unbegrenzt verfügbar. Sie werden nach spätestens sechs Monaten nach der Verfahrensaufhebung oder rechtskräftigen -einstellung von der Website gelöscht, § 3 Absatz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet.

Welche Informationen werden veröffentlicht?

Folgende Informationen über den Schuldner werden gem. § 9 Absatz 1 Insolvenzordnung durch die Bekanntmachung mitgeteilt:

  • Namen
  • Wohnsitz
  • Geburtsdatum
  • Geschäftszweig (Ausnahme: es handelt sich um eine Privatinsolvenz)

Folgende Informationen über das Verfahren werden durch die Bekanntmachung mitgeteilt:

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Aktenzeichen und Sitz des zuständigen Gerichts
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung von Insolvenzverwalter u.a.
  • Entscheidung über Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Fristen zur Löschung der personenbezogenen Daten

Beachtung sollte hier immer auch § 1 Satz 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet finden. Dort wird festgelegt, dass die Veröffentlichung nur solche Daten enthalten darf, die für die Bekanntmachung von Insolvenzverfahren gesetzlich vorgeschrieben sind. Darüber hinausgehende Informationen über den Schuldner dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies dient dem Schutz des Schuldners und dessen wirtschaftlichem und sozialem Leben. Für weitere Beratung zu diesem Thema stehen Betroffenen Fachanwälte für Insolvenzrecht zur Verfügung.

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

Symbolgrafik: © h_lunke - stock.adobe.com

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