Was ist das Fischereirecht?
Der Begriff Fischereirecht wird in zweifachem Sinn gebraucht: Einmal im Sinne des Rechtsgebiets, das sich mit der Fischerei und der Fischwirtschaft befasst. Dieser Rechtsbereich wird in Seefischereirecht und Binnenfischereirecht unterteilt und wird oft dem Agrarrecht untergeordnet. Andererseits kann mit dem Fischereirecht auch die Berechtigung gemeint sein, in einem bestimmten Gewässer oder an einer besonderen Stelle zu fischen.
Womit beschäftigt sich das Fischereirecht im Einzelnen?
Das Fischereirecht beschäftigt sich mit dem gewerblichen Fischfang, auch mit der Fischzucht in Zuchtteichen oder in Aquakulturen. Wichtige Fragen sind dabei:
Das Binnenfischereirecht beschäftigt sich mit dem Fischfang in Binnengewässern (in der Regel Süßwasser), einschließlich
Gesetzliche Grundlage:
Die gewerbsmäßige Fischerei auf See wird durch das Seefischereigesetz (SeeFischG) geregelt. Die Seefischereiverordnung (SeeFiV) enthält Ausführungsregeln und Konkretisierungen zu diesem Gesetz. Das SeeFischG setzt verschiedene europarechtliche Vorgaben zur Seefischerei um. Es regelt z.B.
Für bestimmte Verstöße werden Bußgelder durch die Seefischerei-Bußgeldverordnung festgelegt.
Die Fischerei in Binnengewässern ist Angelegenheit der Bundesländer; diese haben jeweils eigene Fischereigesetze. Das Niedersächsische Fischereigesetz regelt z.B. ausführlich das Fischereirecht im Sinne einer Fangberechtigung: Danach handelt es sich bei diesem um die „ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.“ Es steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu.
Selbstständiges Fischereirecht
Das Recht, in einem Binnengewässer zu fischen, kann jedoch auch selbstständig, also unabhängig vom Eigentum am Gewässer existieren. Solche Rechte sind nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz in ein Wasserbuch einzutragen. Sie gehen beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben über, können aber auch erlöschen (wenn z.B. ein Fluss verrohrt wird).
Fischereipacht und Fischereierlaubnis
Wer ein Fischereirecht innehat, kann die Fischerei in seinem Gewässer verpachten. Sowohl der Fischereiberechtigte als auch der Fischereipächter können Fischereierlaubnisse für dieses Gewässer ausstellen. Besteht ein Pachtvertrag, darf allerdings der Fischereiberechtigte nicht ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Pächter anderen Personen die Fischerei erlauben.
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