Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht hat der Berufsunfähigkeitsversicherer im so genannten Nachprüfungsverfahren das Recht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad zu überprüfen. Diese Überprüfung kann sowohl die medizinischen Grundlagen der Berufsunfähigkeit, als auch die Frage umfassen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Versicherten, dessen Anspruch der Versicherer anerkannt hat, davor zu schützen, dass der Versicherer plötzlich seine Leistungen einstellt, weil er der Meinung ist, der Versicherte sei nicht mehr berufsunfähig. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen ...
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Rechtsanwälte Dr. Wussow
Wir bieten unseren Mandanten Beratung in Rechtsfragen, außergerichtliche Vertretung, kompetente Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie das Erstellen von Gutachten. Unsere Mandanten vertreten wir bundesweit engagiert vor den Amts-, Land-, Oberlandesgerichten sowie den Sozialgerichten.
Unsere Anwaltskanzlei ist eine Spezialkanzlei auf den Gebieten Versicherungsrecht, Haftpflichtrecht, Arzthaftungsrecht und Privates Baurecht mit langer Tradition. Wir bearbeiten ständig eine Vielzahl von Fällen aus den im Schwerpunktmenü dargestellten Rechtsgebieten. Hierdurch sowie auf Grund unserer Veröffentlichungen in Büchern, Fachzeitschriften sowie den wöchentlich von uns verfaßten Wussow-Informationsbriefen zu aktuellen Themen des Versicherungs- und Haftpflichtrechts verfügen wir über umfangreiche Fachkenntnisse. Auf diese Weise sind wir besonders gut in der Lage, die Interessen unserer Mandanten mit hoher Erfolgsquote zu vertreten.
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In Verbraucher- und Supermärkten werden regelmäßig hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Umfang der Kundenzahl abgestellt. Bei Bodenbelägen ist sowohl auf deren Auswahl, als auch auf deren Unterhaltung zu achten. Von besonderer Bedeutung sind auch Niveauunterschiede, Rutschfestigkeit bei Feuchtigkeit sowie eine regelmäßige Reinigung des Bodenbelags (vgl. etwa BGH, NJW 1986, 2757; OLG Köln, NJW-RR 2001, 457; BGH, NJW 1994, 6217; OLG Köln, NJW 1972, 1950; OLG München, VersR 1974, 269; 1976, 1000; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158). Je nach Lage des Einzelfalles kann gerade im Eingangsbereich derartiger Märkte eine große Rolle spielen, ob sich die Kunden des Marktes im Hinblick auf Sturzgefahren in ...
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