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Jörg Diebow
MELCHER MORAT RAe
Rechtsanwalt •
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
E-Mail: diebow@melcher-morat.de
Kaiser-Joseph-Straße 26279098 Freiburg im Breisgau
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Rechtstipps auf Fachanwalt.de
Baurecht und Architektenrecht
WIDERRUFLICHKEIT VON ARCHITEKTENVERTRAG?
Der Fall:
Der Auftraggeber hat als Verbraucher am 26. März 2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „ Raumbuch Wohnen / Vorplanungsbeauftragung “ an den Architekten ein bindendes Angebot abgegeben. Da der Auftraggeber mit den bis dahin erbrachten Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zufrieden war, hat er mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Der Architekt hat dem Auftraggeber gegenüber seine Leistungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat eingewendet, nach Widerruf des Architektenvertrages nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Architekt hat entgegengehalten, dass die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen keine Anwendung ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind.
Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden:
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Baurecht und Architektenrecht
OHNE KOSTENRAHMEN KEINE HAFTUNG FÜR BUDGETÜBERSCHREITUNG!
Der Fall:
Im Frühjahr 2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte, die ein Institut für Geomantie, Medizin und Architektur betreibt, ihr bei der Realisierung der Sanierung und des Umbaus eines Mehrfamilienhauses gegen eine Honorarvergütung von 55 € pro Stunde behilflich zu sein; der von der Beklagten zu erbringende Leistungsumfang ist streitig. Die Beklagte erstellte drei Kostenschätzungen, davon eine zur „ Vorlage bei der Bank “ über insgesamt 125.000 €, davon 98.500 € für reine Umbaukosten und 26.500 € für Inneneinrichtung, Statik, Architektenhonorar und (mit ca. 8000 €) Unvorhergesehenes. Während der Umbauphase stellte die Klägerin fest, dass der Kostenrahmen der Kostenaufstellung der Beklagten nicht eingehalten wird; am 21. Januar ... weiter lesen