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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Jörg Diebow

MELCHER MORAT RAe
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Kaiser-Joseph-Straße 262
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MELCHER MORAT RAe

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bin ich schon seit über 20 Jahren mit den rechtlichen Problemen rund um das Thema Bauen vertraut. Daher befasse ich mich regelmäßig auch mit rechtlichen und tatsächlichen Aspekten angrenzender Fachbereiche.

Bei allen Fragen rund um die Immobilie stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ich berate und unterstütze Sie als

  • Bau-/ Werkunternehmer, Bauträger oder Bauherr
  • Architekt, Ingenieur oder sonstiger Planer
  • Verkäufer oder Käufer einer Immobilie
  • Immobilienmakler

Aufgrund meiner jahrelangen Tätigkeit in diesen Rechtsbereichen verfüge ich - zumal als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - über einen reichen Erfahrungsschatz, den ich gewinnbringend, kompetent und mit Nachdruck für Sie einsetzen werde.

Fachkundige Beratung vom Baurechtsexperten ist insbesondere bei allen rechtlichen Fragen rund um den Bauvertrag zu empfehlen. Ob es um den Abschluss von Bauträgerverträgen, VOB-Verträgen, Architektenverträgen, Werkverträgen oder die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen aus all diesen Verträgen geht, werde ich Sie mit meiner jahrelangen Erfahrung und meinem Expertenwissen um Bausektor unterstützen. Darüber hinaus biete ich Ihnen aber auch meine baubegleitende rechtliche Beratung an. Ich nehme etwa an Baubesprechungen teil und bin bei der Bauabnahme dabei.

Architekten und Bauplaner finden eine kompetente Beratung und Vertretung insbesondere zu allen Fragen des Honorarrechts sowie hinsichtlich der Abwehr von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

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Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bin ich schon seit über 20 Jahren Jahren mit den rechtlichen Problemen rund um das Thema „Mieten und Wohnen“ vertraut. Unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Vermieter sind, vertrete ich Ihre Interessen kompetent und mit Nachdruck.

Beratung vom Mietrechtsexperten kann schon bei der Anbahnung eines Mietverhältnisses sinnvoll sein, etwa bei den Angaben in der Mieterselbstauskunft. Der Mietvertrag ist die Basis für das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Hier werden die Höhe der Miete, zu leistende Nebenkosten, Nutzungsrechte, die Kaution, Kündigungsfristen, Renovierungspflichten und vieles mehr vereinbart. Anwaltlicher Rat schafft Rechtssicherheit für die Zukunft.

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MELCHER MORAT RAe

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete

  • Abstandsfläche
  • Anwesen
  • Architektenrecht
  • Architektenvertrag
  • Bauabnahme
  • Bauanwalt
  • Bauaufsicht
  • Baugenehmigung
  • Baugewerberecht
  • Baulast
  • Bauleitplanung
  • Baumängel
  • Bauordnungsrecht
  • Baurecht
  • Baustopp
  • Bauverbot
  • Bauvertrag
  • Bauvertragsrecht
  • Bebauungsplan
  • Denkmalschutzrecht
  • Dienstbarkeit
  • Erbbaurecht
  • Ersatzvornahme
  • Erschließungsrecht
  • Ertragswertverfahren
  • Flächennutzungsplan
  • Formelles Bauordnungsrecht
  • Gewerbemietvertrag
  • Grundbuchblatt
  • Grundpfandrecht
  • Grundstück
  • Grundstücksgrenze
  • Grundstücksrecht
  • Immobilienanwalt
  • Immoblilienwirtschaft
  • Ingeneurvertragsrecht
  • Ingenieurrecht
  • Instandhaltungsrücklage
  • Liegenschaft
  • Materielles Bauordnungsrecht
  • Nachbarwiderspruch
  • Nutzungsänderung
  • Öffentliches BauR
  • Öffentliches Gut
  • Pfusch am Bau
  • Privates BauR
  • Rangordnung
  • Sachwertverfahren
  • Sondernutzungsrecht
  • Städtebaurecht
  • Teilungserklärung
  • Vergleichswertverfahren
  • Verpächter
  • Verpachtung
  • VOB
  • Wegerecht
  • Eigenbedarf
  • Eigentümerversammlung
  • Eigentumswohnung
  • Gewerberaummietrecht
  • Grundbuch
  • Immobilienrecht
  • Kautionsdarlehen
  • Maklerrecht
  • Mieterhöhung
  • Mietkaution
  • Mietkosten
  • Mietminderung
  • Mietrecht
  • Mietrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht
  • Mietspiegel
  • Mietvertrag
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  • Modernisierung
  • Nachbarrecht
  • Nebenkosten
  • Nebenkostenabrechnung
  • Pachtrecht
  • Renovierungspflicht
  • Rückzahlung
  • Schönheitsreparaturen
  • Verfahrensrecht
  • Vollstreckungsrecht
  • WEG
  • WEG-Recht
  • Wohnraummietrecht
  • Wohnungseigentumsgesetz
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht
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Meine Fachanwaltschaften

  • Bau- und Architektenrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Korrespondenzsprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch

Mitgliedschaften

  • Deutsche Fachanwaltvereinigung e.V.
  • ARGE Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
  • ARGE Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
  • ARGE Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
  • DVEV Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
  • Erbrechtsgesellschaft e.V.

Kanzlei Impressum

Internetauftritt von:

Rechtsanwalt Jörg Diebow
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

E-Mail:
diebow@schnepper-melcher.de

Homepage:
www.schnepper-melcher.de


Berufsbezeichnung und zuständige Kammer:

Die Berufsbezeichnung lautet „Rechtsanwalt“. Die Zulassung erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstraße 44
79098 Freiburg
Telefon: 0761 32563; Telefax: 0761 286261

info@rak-freiburg.de

www.rak-freiburg.de


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a UStG):

USTID Nr. DE 165309815


Veranlagungsfinanzamt:

Finanzamt Freiburg Stadt


Steuernummer:

06038/54956


Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung:

Der Anwalt ist versichert bei:
AXA Versicherung AG, 51171 Köln
www.axa.de

Räumlicher Geltungsbereich:
Gebiet der BRD, Vertretung vor europäischen Gerichten,
Beratung und Beschäftigung im europäischen Recht

Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000,00 € je Verstoß.
Die Höchstleistung für alle Fälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf das 2-fache der Versicherungssumme.


Berufsrechtliche Regelungen:

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.


Außergerichtliche Streitschlichtung:

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Freiburg (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@s-delta-romeo.org


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Bewertungen von Fachanwalt Jörg Diebow

Bewertung auf fachanwalt.de
SternSternSternSternStern4 Bewertungen
4.9 von 5.0 •
Stand: 19.01.2026
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Stand: 08.01.2021

SternSternSternSternSternBewertung von J. M. • 25.02.2018
Baurecht und Architektenrecht

Nach dem Bau unseres Einfamilienhauses hatten wir monatelange Probleme mit dem Gipsereibetrieb, der unsere Wärmedämmung schlecht angebracht hatte. Es bestanden breite Fugen; auf der Unterseite war die Dämmung offen. Der Gipser hat alle Mängel geleugnet und war zu keinem Ortstermin bereit.
Wir haben dann von RA Diebow eine Klage erheben lassen. Wir haben voll Recht bekommen. Inzwischen hat der Gipser mit großem Aufwand nachgebessert. Ohne unseren Anwalt Jörg Diebow hätten wir das nicht geschafft.

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SternSternSternSternSternBewertung von I. S. • 08.02.2018
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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SternSternSternSternSternBewertung von R. R. • 29.01.2018
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Über Jahre hinweg hatte ich Probleme mit einem Mieter, der mir sprichwörtlich auf der Nase herumgetanzt ist. Herr Rechtsanwalt Diebow hat mich verständlich über die Rechtslage informiert. Er hat mich die richtigen Reaktionen auf Forderungen des Mieters gelehrt. Das alles ist sehr zielorientiert geschehen. Schließlich konnte ich das Mietverhältnis mit Erfolg kündigen. Ohne die Hilfe von Herrn Rechtsanwalt Diebow wäre mir das nicht geglückt.

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WIDERRUFLICHKEIT VON ARCHITEKTENVERTRAG?
SternSternSternSternStern (1 Bewertung) 01.01.2018 Jörg Diebow
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Der Fall: Der Auftraggeber hat als Verbraucher am 26. März 2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „ Raumbuch Wohnen / Vorplanungsbeauftragung “ an den Architekten ein bindendes Angebot abgegeben. Da der Auftraggeber mit den bis dahin erbrachten Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zufrieden war, hat er mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Der Architekt hat dem Auftraggeber gegenüber seine Leistungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat eingewendet, nach Widerruf des Architektenvertrages nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Architekt hat entgegengehalten, dass die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen keine Anwendung ...

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STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
01.01.2018 Jörg Diebow
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Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind. Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden: Die ...

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OHNE KOSTENRAHMEN KEINE HAFTUNG FÜR BUDGETÜBERSCHREITUNG!
01.01.2018 Jörg Diebow
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Der Fall: Im Frühjahr 2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte, die ein Institut für Geomantie, Medizin und Architektur betreibt, ihr bei der Realisierung der Sanierung und des Umbaus eines Mehrfamilienhauses gegen eine Honorarvergütung von 55 € pro Stunde behilflich zu sein; der von der Beklagten zu erbringende Leistungsumfang ist streitig. Die Beklagte erstellte drei Kostenschätzungen, davon eine zur „ Vorlage bei der Bank “ über insgesamt 125.000 €, davon 98.500 € für reine Umbaukosten und 26.500 € für Inneneinrichtung, Statik, Architektenhonorar und (mit ca. 8000 €) Unvorhergesehenes. Während der Umbauphase stellte die Klägerin fest, dass der Kostenrahmen der Kostenaufstellung der Beklagten nicht eingehalten wird; am 21. Januar ...

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