Der Anwalt hat mich überzeugend vor dem Arbeitsgericht vertreten und alles lief zu meinem Gunsten. Herr Bach ist meiner Meinung ein sehr guter Jurist.
Henry Bach
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, Mietrecht und Baurecht in Leipzig. Fachanwälte für Arbeitsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- Abfindung
- Abmahnung ArbR
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmerüberlassungsrecht
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Arbeitsrecht
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsverhältnis Kündigung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertragänderung
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Beendigung Arbeitsvertrag
- befristeter Arbeitsvertrag
- Berufsausbildungsvertrag
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat
- Betriebsvereinbarung
- Betriebsverfassungsrecht
- Fristlose Kündigung
- Individualarbeitsrecht
- Kollektives ArbR
- Kündigung
- Kündigung Arbeitsvertrag
- Kündigungsfrist
- Kündigungsfristen Arbeitnehmer
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzrecht
- Mutterschutz
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- Schwarzarbeit
- Sonderurlaub
- Sozialplan
- Tarifrecht
- Tarifvertrag
- Tarifvertragsrecht
- Urlaubsanspruch
- Vorstellungsgespräch
- Zeugniskorrektur
- Beschlussfassung
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- Eigentümerversammlung
- Eigentumswohnung
- Gemeinschaftsordnung
- Gewerberaummietrecht
- Gewerberaummietvertrag
- Grundbuch
- Hausgeld
- Hausordnung
- Immobilienrecht
- Immobilienwirtschaft
- Jahresabrechnung
- Kautionsdarlehen
- Maklerrecht
- Mieterhöhung
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- Mietkosten
- Mietkündigung
- Mietminderung
- Mietrecht
- Mietspiegel
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- Renovierungspflicht
- Rückzahlung
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Rechtsanwälte Henry Bach
Peterssteinweg 1
04107 Leipzig
Telefon: 0341 9839246
Telefax: 0341 9839247
Mobil: 0173 9436429
E-Mail:
Rechtsanwalt-Bach[at]online.de
Internet:
www.rechtsanwalt-bach.de
Angaben gemäß § 6 TDG:
Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacistr. 6, 01099 Dresden
Berufsrechtliche Regelungen:
BRAO, BORA, FAO, RVG, CCBE-Berufsregeln
Berufshaftpflichtversicherung:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in der EU.
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Herr Bach hat uns erfolgreich in einem Rechtsstreit vertreten. Er war kompetent und auch immer erreichbar oder hat umgehend zurückgerufen. Auch wurden wir immer über den aktuellen Stand unterrichtet. Wenn wir wieder einmal einen Rechtsanwalt brauchen werden wir uns wieder an Herrn Bach wenden.
Herr Bach hat mich in Sachen Arbeitsrecht sehr gut vertreten und einen positiven Ausgang erreicht. Dieser Anwalt weiss was er tut und man fühlt sich direkt gut beraten und aufgehoben.
Wir haben Herrn Bach als kompetenten Rechtsanwalt kennen gelernt. Bei unserem Problem im Mietrecht war die Zusammenarbeit sehr gut! Der Anwalt war immer kurzfristig erreichbar und wir wurden über die Risiken eines Rechtstreites bestens aufgeklärt. Wir würden ihn jederzeit wieder kontaktieren und können ihn vorbehaltlos weiterempfehlen!
Herr Bach hat sich unser Problem, welches wir im Arbeitsrecht hatten angehört und die Rechtslage sehr gut und verständlich erklärt. Er hat dabei keine falschen Erwartungen geweckt, sondern die Sache realistisch eingeschätzt. Dafür sind wir sehr dankbar.
Herr Bach hat unseren Vorgang sehr gut bearbeitet und erfolgreich abgeschlossen. Sehr gut war auch die schnelle und digitale Kommunikation so das alles zügig bearbeitet werden konnte.
Ich habe einen Artikel von dem Anwalt auf dem Fachanwalt Portal zu meinem Problem im Mietrecht gefunden und mich deshalb an Rechtsanwalt Bach gewandt. Meine Erwartungen wurden bestätigt und ich bin mit dem Ergebnis der Beratung sehr zufrieden.
Ich habe über dieses Portal nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig gesucht und habe mich für Herrn Bach entschieden. Wegen einer Kündigung habe ich kurzfristig einen Termin gebraucht und auch bekommen. Mit dem Ergebnis der Arbeit von Herrn Bach bin ich sehr zufrieden. Er hat mir in einer sehr sachlichen Art die Probleme erklärt und mir damit meine Ängste genommen. Es war genau die richtige Entscheidung von mir, mich an diesen Anwalt zu wenden.
Herr Bach ist ein hervorragender Rechtsanwalt. Er sagt einem klar, wie es um die Sache steht. Unser Fall wurde für uns positiv entschieden.
Ein-Sterne-Bewertung mit Text, veröffentlicht auf Google und facebook (zulässige Meinungsäußerung, kein Anspruch auf Löschung; Urteil AG Leipzig, Az. 108 C 2892/18; Beschluss 8. Zivilkammer des LG Leipzig, Nichtzulassung Revision Az. 08 S 88/19).
Weder der Vermieter noch der Mieter müssen Lärmbelästigungen dulden. Aus mietrechtlicher Sicht ist für die einzuleitenden Maßnahmen, um die Lärmbelästigungen zu beenden, immer zu unterscheiden, ob der Lärm von einem anderen Hausbewohner verursacht wird oder ob der Lärm von außen, von störenden Dritten, ausgeht. In einigen Fällen ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, selbst wenn der Vermieter für den Lärm weder verantwortlich ist noch ihn verhindern kann. Ist der Vermieter tatsächlich in der Lage, Störungen zu verhindern, ist er gehalten, etwas gegen den Lärm zu unternehmen. Wird der Lärm z. B. von einem Hausbewohner verursacht, kann der Vermieter entweder Unterlassungsklage gemäß § 541 BGB erheben ...
WeiterlesenGem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann im Arbeitsrecht ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen auch Führungskräfte (leitende Angestellte) sowie Arbeitnehmer, für die bereits Teilzeitarbeit gilt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Beschäftigte, die eine Berufsausbildung durchlaufen (Ausbildung, Umschulung, Fortbildung) oder Praktikanten bzw. Volontäre nach § 26 BBiG sind, werden bei der Berechnung der Mindestbetriebsgröße nicht mitgerechnet, wohl aber geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Es gilt ein „Pro-Kopf-Prinzip“, jeder Mitarbeiter zählt ...
WeiterlesenArbeitszeit ist im Arbeitsrecht die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Arbeit verrichtet der Arbeitnehmer dann, wenn er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitsbeginn ist danach regelmäßig der Zeitpunkt des Betretens des Betriebsgebäudes, nicht schon die Parkplatzsuche und nicht erst das Einfinden am konkreten Arbeitsplatz. Im Falle eines vom Arbeitgeber durch Weisungsrecht angeordneten Umkleidens im Betrieb, z. B. vor dem Betreten eines Reinraums, gehört bereits die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit. Anstelle der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen kann eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag spezielle Arbeitszeitregelungen enthalten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind ...
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