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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Henry Bach

Rechtsanwalt Henry Bach
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Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, Mietrecht und Baurecht in Leipzig. Fachanwälte für Arbeitsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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Rechtsanwälte Henry Bach
Peterssteinweg 1
04107 Leipzig

Telefon: 0341 9839246
Telefax: 0341 9839247
Mobil: 0173 9436429

E-Mail:
Rechtsanwalt-Bach[at]online.de

Internet:
www.rechtsanwalt-bach.de

Angaben gemäß § 6 TDG:
Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Kammer:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacistr. 6, 01099 Dresden

Berufsrechtliche Regelungen:
BRAO, BORA, FAO, RVG, CCBE-Berufsregeln

Berufshaftpflichtversicherung:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in der EU.

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Rechtsanwälte Henry Bach
Peterssteinweg 1
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Rechtsanwalt-Bach[at]online.de

Internet:
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Rechtsanwaltskammer Sachsen
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Bewertungen von Fachanwalt Henry Bach

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10 Bewertungen
4.6 von 5.0 •
Stand: 05.12.2024
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Stand: 08.01.2021
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Bewertung von J. B. • 26.12.2023
Arbeitsrecht

Der Anwalt hat mich überzeugend vor dem Arbeitsgericht vertreten und alles lief zu meinem Gunsten. Herr Bach ist meiner Meinung ein sehr guter Jurist.

Ja, ich empfehle Rechtsanwalt Henry Bach weiter.
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Verständlichkeit
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Bewertung von E. K. • 24.09.2023
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Herr Bach hat uns erfolgreich in einem Rechtsstreit vertreten. Er war kompetent und auch immer erreichbar oder hat umgehend zurückgerufen. Auch wurden wir immer über den aktuellen Stand unterrichtet. Wenn wir wieder einmal einen Rechtsanwalt brauchen werden wir uns wieder an Herrn Bach wenden.

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Bewertung von L. K. • 21.08.2023
Arbeitsrecht

Herr Bach hat mich in Sachen Arbeitsrecht sehr gut vertreten und einen positiven Ausgang erreicht. Dieser Anwalt weiss was er tut und man fühlt sich direkt gut beraten und aufgehoben.

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Rechtstipps von Henry Bach auf fachanwalt.de

Beeinträchtigungen durch Lärm im Mietrecht
(15 Bewertungen) 01.01.2022 Henry Bach
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Weder der Vermieter noch der Mieter müssen Lärmbelästigungen dulden. Aus mietrechtlicher Sicht ist für die einzuleitenden Maßnahmen, um die Lärmbelästigungen zu beenden, immer zu unterscheiden, ob der Lärm von einem anderen Hausbewohner verursacht wird oder ob der Lärm von außen, von störenden Dritten, ausgeht. In einigen Fällen ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, selbst wenn der Vermieter für den Lärm weder verantwortlich ist noch ihn verhindern kann. Ist der Vermieter tatsächlich in der Lage, Störungen zu verhindern, ist er gehalten, etwas gegen den Lärm zu unternehmen. Wird der Lärm z. B. von einem Hausbewohner verursacht, kann der Vermieter entweder Unterlassungsklage gemäß § 541 BGB erheben ...

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Der Anspruch auf Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht
19.12.2021 Henry Bach
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Gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann im Arbeitsrecht ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen auch Führungskräfte (leitende Angestellte) sowie Arbeitnehmer, für die bereits Teilzeitarbeit gilt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Beschäftigte, die eine Berufsausbildung durchlaufen (Ausbildung, Umschulung, Fortbildung) oder Praktikanten bzw. Volontäre nach § 26 BBiG sind, werden bei der Berechnung der Mindestbetriebsgröße nicht mitgerechnet, wohl aber geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Es gilt ein „Pro-Kopf-Prinzip“, jeder Mitarbeiter zählt ...

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Arbeitszeit, Dienstreisen und Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht
12.12.2021 Henry Bach
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Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Arbeit verrichtet der Arbeitnehmer dann, wenn er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitsbeginn ist danach regelmäßig der Zeitpunkt des Betretens des Betriebsgebäudes, nicht schon die Parkplatzsuche und nicht erst das Einfinden am konkreten Arbeitsplatz. Im Falle eines vom Arbeitgeber durch Weisungsrecht angeordneten Umkleidens im Betrieb, z. B. vor dem Betreten eines Reinraums, gehört bereits die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit. Anstelle der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen kann eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag spezielle Arbeitszeitregelungen enthalten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind ...

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