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Anwalt Transportrecht und Speditionsrecht WuppertalWer offene Forderungen zunächst per Mahnbescheid geltend macht, rechnet oft nicht damit, dass später die Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht zum Problem wird. Genau das kann aber passieren, wenn sich während des laufenden Mahnverfahrens die Streitwertgrenze ändert. Für Gläubiger, Unternehmen und Beklagte ist die Entscheidung wichtig, weil sie klärt, welches Gericht bei älteren Mahnverfahren nach der Reform zum 1. Januar 2026 zuständig bleibt. Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Zuständigkeitsstreit entschieden, dass bei einem vor 2026 eingegangenen Mahnantrag grundsätzlich noch die alte Streitwertgrenze gilt. Das Wichtigste in Kürze Kernaussage: Wurde ein Mahnverfahren vor dem 1. Januar 2026 anhängig, gilt für § 23 Nr. 1 GVG weiter die alte Fassung bis 31. Dezember 2025....
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Hannover (jur). Fluggäste können sich bei einer Verspätung des Fliegers nicht auf Kosten der Fluggesellschaft mit alkoholhaltigen Getränken „erfrischen“. Im Falle einer Annullierung oder großen Verspätung können Reisende zwar „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ von dem Luftfahrtunternehmen erwarten, nicht aber alkoholhaltige Getränke wie „Aperol Spritz“, entschied das Amtsgericht Hannover in einem am Freitag, 14. April 2023 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: 513 C 8538/22). Die Kläger hatten einen Hinflug von Hannover über London nach Miami und einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Bereits mit dem Hinflug erreichten die Kläger ihr Ziel erst mit einer über dreistündigen Verspätung. Der Rückflug wurde sogar...
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Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Person mit einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr...
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