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Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2025 ( Az. 4 SLa 26/24 ) erkannt, dass die moderne Scanner-Dokumentation beim Einwurfeinschreiben keinen Anscheinsbeweis für eine rechtssichere Zustellung begründet. Damit bricht eine zentrale Säule der bisherigen Rechtsüberzeugung weg. Für Unternehmen bedeutet dies ein erhebliches Risiko bei der Beweisführung. Eine rechtssichere Zustellung ist für den Erfolg arbeitsrechtlicher Maßnahmen künftig weitaus komplexer. Das Ende des Anscheinsbeweises: Was sich geändert hat Lange Zeit galt das Einwurfeinschreiben als sicherster Weg, um wichtige Dokumente wie Kündigungen oder Abmahnungen zu versenden. Der sogenannte Anscheinsbeweis half dabei. Dieser besagt, dass bei einem typischen Geschehensverlauf davon ausgegangen werden kann, dass...
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. L 16 KR 452/23 ) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse nicht für die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden einstehen muss, obwohl dort kürzere Wartezeiten bestanden. Patient lässt OP in den Niederlanden durchführen – GKV lehnt Kostenerstattung ab Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines 66 Jahre alten Mannes aus dem Emsland, der an einer weit fortgeschrittenen Nierenerkrankung litt und seit dem Jahr 2020 regelmäßig dialysiert werden musste. Bereits im Dezember 2018 hatte der Versicherte bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt, einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen zuzustimmen. Zur Begründung führte er insbesondere die räumliche Nähe zur Klinik sowie die im...
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24 ), dass ein Ostergeschenk von 20.000 € Schenkungssteuer auslöst, da es kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr darstellt. Ostergeschenk von 20.000 € überschreitet Steuerfreibetrag Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldgeschenke zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar 100.000 €. Vor der hier streitigen Schenkung zu Ostern 2015 hatte er bereits insgesamt 450.000 € erhalten und damit den für ihn geltenden Steuerfreibetrag von 400.000 € innerhalb von zehn Jahren überschritten. Bis Juli 2017 summierten sich die Zuwendungen auf insgesamt 610.000 €. Das Vermögen des Vaters betrug zum Zeitpunkt der Schenkung rund...
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