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Negative Bewertungen auf Bewertungsportalen können für Ärzte schwerwiegende Konsequenzen auf die Reputation haben. Dies gilt besonders in sensiblen Bereichen wie der ästhetischen Chirurgie, wenn behauptet wird, dass eine Schönheits-OP misslungen sei. Das OLG München hat am 06.08.2024 – 18 U 2631/24 die Prüfpflichten von Bewertungsportalbetreibern konkretisiert. Ein zentraler Aspekt in solchen Fällen ist die Frage, welche Schritte erforderlich sind, wenn ein Arzt bestreitet, dass ein Behandlungskontakt stattgefunden hat. Rechtliche Grundlagen Bewertungsportale fallen unter die Haftungsregelungen für Diensteanbieter , wie sie im TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) – vormals Telemediengesetz (TMG) - geregelt sind. Portalbetreiber haften grundsätzlich nicht unmittelbar...
weiter lesenDas OLG Zweibrücken (Az. 8 W 102/23 ) entschied, dass eine Erbausschlagung nicht wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn nur der Wert des Nachlasses falsch eingeschätzt wurde. Erblasserin hinterlässt Haus mit Grundschuld Die Erblasserin verstarb im Alter von 106 Jahren und hinterließ kein Testament. Sie lebte zuvor in einem Seniorenheim, dessen Kosten durch ein Darlehen der Kriegsopferfürsorge gedeckt wurden. Dieses Darlehen war durch eine Grundschuld auf ihr Haus abgesichert. Als gesetzliche Erben traten ihre Enkel und Urenkel in die Erbfolge ein. Eine Enkelin schlug die Erbschaft aus und begründete dies mit einer vermuteten Überschuldung des Nachlasses. Nach dem Verkauf des Hauses durch eine Nachlasspflegerin erfuhr die Enkelin von einem Bankguthaben und focht die Ausschlagung an, um sich als Miterbin...
weiter lesenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.09.2024 (Az. III R 36/22 ) klargestellt, dass auch Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerliche Hinzurechnungen für gemietete Werbeträger hinnehmen müssen, sofern diese bei fiktivem Eigentum zum Anlagevermögen zählen würden. Streit um gewerbesteuerliche Hinzurechnung Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, nutzte im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen, Plakat- und Mobilwerbung diverse Werbeträger. Die beauftragten Werbevermittlungsagenturen waren zumeist nicht die Eigentümer der genutzten Werbeflächen wie Wände, Säulen oder Verkehrsmittel. Das zuständige Finanzgericht (FG) entschied zunächst zugunsten der Klägerin. Es argumentierte, dass die Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterlägen, da die Werbeträger nicht...
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