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Verkehrsrecht
Frauen sind treuer als Männer - zumindest beim Auto
Kompetenzzentrum Frau und Auto der Hochschule Niederrhein verglich männliche und weibliche Autofahrer-Wünsche, -Bedürfnisse und -Einstellungen
So treu kann doch kein Mann sein.....
Diese Schlagerweisheit bestätigt sich bei einer aktuellen Umfrage des Kompetenzzentrums Frau und Auto der Hochschule Niederrhein. Zumindest im Verhältnis zu ihrem Auto sind Frauen eindeutig treuer als Männer. Zwar ist ihnen die Automarke weniger wichtig als Männern - wenn sie damit zufrieden sind, sind sie aber auch loyaler als die männlichen Autofahrer und empfehlen sie gern weiter. Noch größer ist die Treue zur Werkstatt. So wie nach der Weiterempfehlungsabsicht haben 40 Marketing-Studentinnen und - Studenten in diesem Sommer 1.220 repräsentativ ausgewählte Autofahrer nach ... weiter lesen
Verwaltungsrecht
Kommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen
München (jur). Ehrenamtliche Feuerwehrleute in Bayern müssen von der Kommune übernommene Führerscheinkosten nicht zurückzahlen. Das Bayerische Feuerwehrgesetz sieht solch einen Rückgriff auf die Freiwilligen Feuerwehrleute nicht vor, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 26. Mai 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 BV 13.2391).
Im konkreten Fall hatte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Gößweinstein im Landkreis Forchheim nördlich von Nürnberg von der Gemeinde die Kosten für einen Lkw-Führerschein erstattet bekommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, für mindestens zehn Jahre für Einsätze, Ausbildung und Übungen als Lkw-Fahrer zur Verfügung zu stehen. ... weiter lesen
Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert.
I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO)
Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt.
Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur ... weiter lesen