Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Das Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 5830/25.TR ) entschied, dass eine „Brautstylistin“ für das Anfertigen von Hochsteckfrisuren eintragungspflichtig ist und weder Anspruch auf Ausnahmebewilligung noch auf Löschung ihrer bisherigen Eintragung besitzt. Make-up- und Hairstyling zwischen handwerksähnlichem Gewerbe und Friseurhandwerk Die Klägerin ist seit 2014 gewerblich als Make-up-Stylistin tätig und wurde deshalb zunächst als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke eingetragen. Ihr Angebot erweiterte sie später um das Styling von Hochsteck- und Brautfrisuren. Nachdem die Handwerkskammer Trier prüfte, ob diese Tätigkeiten dem Friseur-Handwerk zuzuordnen seien, teilte sie der Klägerin mit, dass hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Die...
weiter lesen
Mit Urteil vom 27. November 2025 ( Az. B 5 R 9/24 R ) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine grundlegende Frage zur Einkommensanrechnung auf die Grundrente geklärt. Die Richter entschieden, dass die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei verheirateten Personen nicht gegen das Grundgesetz verstößt, obwohl Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bessergestellt sind. Diese höchstrichterliche Bestätigung bietet Unternehmen und Selbstständigen, die sich um die Altersvorsorge kümmern, nun Rechtssicherheit. Der Kern der Entscheidung zur Grundrente: Ungleiche Behandlung vor Gericht Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Sie soll Versicherte unterstützen, die langjährig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, aber nur eine geringe Rente erworben haben. Der Anspruch setzt...
weiter lesen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 26. November 2025 ( Az. 5 AZR 118/23 ) klargestellt, dass starre Grenzen für Mehrarbeitszuschläge in Tarifverträgen, die nur auf Vollzeitkräfte zugeschnitten sind, eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellen. Diese wegweisende Entscheidung betrifft alle Unternehmen und Verwaltungen mit tarifgebundenen Angestellten und hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen in Teilzeitarbeitsverhältnissen. Das Diskriminierungsrisiko bei Teilzeitbeschäftigten in Tarifverträgen Das zentrale Problem, das dem Urteil zugrunde liegt, findet sich in vielen Branchen und Tarifverträgen: Dort werden Mehrarbeitszuschläge , wie die attraktiven 25 Prozent, oft erst ab dem Überschreiten einer...
weiter lesen

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.
Sofortantwort 24/7
Nachfragemöglichkeit
Kostenlos!