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Studium der Rechtswissenschaften an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald Referendariat im Landgerichtsbezirk Stralsund seit 1999 als Rechtsanwältin tätig seit 2017 bei den KMK-Rechtsanwälten …
Carl-Heydemann-Ring 55 , 18437 Stralsund
Beratungsintensive Themen aus dem rechtlichen Bereich prüft und behandelt Rechtsanwältin Katrin Zilian mit dem Kanzleisitz in Stralsund.
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Hochwertige Rechtsdienstleistungen stellen wir sicher bei Rechtsanwalt Marc Quintana Schmidt mit ausgereiften Strategien innerhalb der Kanzleiräume.
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Unübersichtliche Rechtsfälle klärt Rechtsanwalt Dr. Heiko Warmbold mit dem Kanzleisitz in Stralsund.
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Frau Rechtsanwältin Barbara Lüdtke arbeitet engagiert an Ihrer Seite und sorgt für Orientierung in schwierigen Situationen, vor Ort, direkt in Ihrer Stadt.
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Herr Rechtsanwalt Maximilian Posega unterstützt Sie rechtlich fachkundig und unterstützt Sie, Ihr Recht zu bekommen, hier in unseren Räumlichkeiten.
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Rechtsanwalt Arnd Schulte bietet eine verlässliche Mandatsführung und gewährleistet eine bestmögliche Vertretung, innerhalb dieser Räumlichkeiten.
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Vielseitige juristische Fragestellungen prüft und behandelt Rechtsanwalt Hubertus Hammes in der Niederlassung in Stralsund.
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Mit seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2024 ( Az. 29 U 100/24 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die zivilrechtliche Haftung bei betrügerisch veranlassten Zahlungen präzisiert. Das Gericht stellte fest, dass Opfern von Telefonbetrug ein Direktzahlungsanspruch gegen den Geldwäscher zusteht. Kurz gesagt: Auch wenn das Opfer grob fahrlässig gehandelt hat, wird dessen Mitverschulden bei einem direkten Zahlungsanspruch gegen den Geldwäscher nicht angerechnet. Die Begründung der zivilrechtlichen Haftung Geldwäsche: Der deliktische Anspruch des Opfers Die dem Verfahren zugrunde liegende Sachlage betraf eine Klägerin, welche infolge eines organisierten Telefonbetrugs ( Phishing ) unter psychologischem Druck eine Überweisung an ein fremdes Konto autorisierte. Unmittelbar nach Gutschrift leitete der...
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Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 ( Az. 8 AZR 300/24 ) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Durchsetzung der Entgeltgleichheit signifikant gestärkt. Die Entscheidung etabliert, dass eine Entgeltdifferenz zu einem einzelnen männlichen Vergleichskollegen die Vermutung geschlechtsbezogener Diskriminierung begründet. Diese Präzisierung erhöht die Anforderungen an die Transparenz und Objektivität unternehmensinterner Vergütungsstrukturen erheblich. Etablierung des individuellen Paarvergleichs als Diskriminierungsindiz Der Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist ein Grundsatz des europäischen Arbeitsrechts. Das Urteil bestätigt die prozessuale Tragweite des Paarvergleichs: Der Nachweis einer geringeren Entlohnung einer Arbeitnehmerin gegenüber einem männlichen...
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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2025 (Az. 2 AZR 96/24 (B)) etabliert den Rechtsgrundsatz, dass Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen wirksamen Verzicht auf das qualifizierte Arbeitszeugnis erklären können. Diese juristische Präzisierung limitiert die Gestaltungsmöglichkeiten in Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen, konsolidiert den Arbeitnehmerschutz und unterstreicht die fundamentale Bedeutung der Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis Verzicht im nationalen Arbeitsrecht. Gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) normiert. Diese Bestimmung hat die Aufgabe, neben der Beschreibung der Art und Dauer der Tätigkeit, eine umfassende Beurteilung der Leistung und...
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