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Unsere Fachanwalt.de-Rechtstipps

Beamtenanwärter: Keine Laufbahnbefähigung auf Vorrat
22.05.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
Beamtenanwärter: Keine Laufbahnbefähigung auf Vorrat

Wer als Anwärter in den Vorbereitungsdienst eintritt, verbindet damit oft die Erwartung, später in die Laufbahn übernommen zu werden. Rechtlich ist das aber nicht dasselbe wie eine konkrete Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Für Beamtenanwärter und Bewerber im öffentlichen Dienst ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Feststellung der Laufbahnbefähigung gibt es nicht vorsorglich für später. Sie setzt einen konkreten Anlass voraus. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit blieb es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hatte. Das Wichtigste in Kürze Keine Befähigung auf Vorrat: Eine Laufbahnbefähigung wird nicht abstrakt...

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Alte Probezeitbeurteilung: Nach Lebenszeitverbeamtung zählt sie meist nicht
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(1 Bewertung)21.05.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
Alte Probezeitbeurteilung: Nach Lebenszeitverbeamtung zählt sie meist nicht

Wer als Beamter nach der Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird, möchte schlechte oder als unfair empfundene Bewertungen aus der Probezeit oft trotzdem nicht stehen lassen. Die Sorge ist naheliegend: Eine alte Note in der Personalakte könnte spätere Bewerbungen oder Verwendungen belasten. Genau diese Annahme reicht nach der aktuellen Entscheidung aber nicht aus. Betroffen sind vor allem Beamte, die nach ihrer Lebenszeitverbeamtung noch gegen eine Probezeitbeurteilung vorgehen wollen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Beamten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach der Entscheidung fehlt für die Klage gegen die Probezeitbeurteilung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis , wenn die Bewährung bereits positiv festgestellt und der Beamte auf Lebenszeit ernannt...

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Klausur von anderer Person schreiben lassen: Prüfungsbetrug bleibt nicht folgenlos
20.05.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
Klausur von anderer Person schreiben lassen: Prüfungsbetrug bleibt nicht folgenlos

Wer zu einer Klausur nicht selbst erscheint und stattdessen eine andere Person mit den eigenen Ausweisdokumenten schreiben lässt, riskiert weit mehr als nur eine schlechte Note. Besonders unter Corona-Bedingungen mit Mund-Nasen-Schutz und Schirmmütze kann eine Identitätskontrolle erschwert sein, rechtlich schützt das aber nicht vor Sanktionen. Für Studenten ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein solcher Prüfungsbetrug kann als schwerwiegender Täuschungsversuch gelten. Zugleich müssen Hochschulen bei besonders harten Sanktionen sauber begründen, dass sie ihr Ermessen erkannt und ausgeübt haben. Das Wichtigste in Kürze Eine Klausur durch eine andere Person schreiben zu lassen, ist ein Täuschungsversuch . Die Bewertung der Klausur mit 5,0 und nicht bestanden blieb rechtmäßig. Der Fall...

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