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Gebrauchsmusterrecht
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Was bedeutet „Gebrauchsmusterrecht“?
Das Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht. Mit ihm können technische Entwicklungen geschützt werden. Ein Gebrauchsmusterschutz ist meist schneller umzusetzen als eine Patentanmeldung. Das Gebrauchsmusterrecht befasst sich mit den Vorschriften über Gebrauchsmuster. Verwandte Gebiete sind das Geschacksmusterrecht, das Patentrecht und das Urheberrecht.
Gesetzliche Regelung:
Das Gebrauchsmusterrecht ist im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) zusammengefasst.
Was wird geschützt?
Nach § 1 GebrMG werden als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt, die
- neu sind,
- auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
- gewerblich anwendbar sind.
Als Gebrauchsmuster können auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel angemeldet werden.
Nicht als Gebrauchsmuster schutzfähig sind:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
- ästhetische Formschöpfungen (Kunstwerke, Design),
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Software-Programme,
- die Wiedergabe von Informationen,
- biotechnologische Erfindungen.
Keinen Gebrauchsmusterschutz erhalten auch:
- Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (ein solcher Verstoß wird nicht allein daraus hergeleitet, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist),
- Pflanzensorten oder Tierarten,
- Verfahren (z.B. Herstellungsverfahren, Messvorgänge).
Wo gilt der Schutz?
Der Gebrauchsmusterschutz gilt in Deutschland. Einen europäischen Gebrauchsmusterschutz gibt es nicht. Zwar gibt es in einigen Ländern ähnliche gesetzliche Vorschriften, so dass auch dort ein Gebrauchsmuster angemeldet werden könnte. In manchen Ländern (etwa der Schweiz) existiert das Gebrauchsmuster als Schutzrecht jedoch nicht.
Was bewirkt der Gebrauchsmusterschutz?
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat zur Folge, dass nur dessen Inhaber den Gegenstand des Gebrauchsmusters nutzen darf. Jedem Dritten ist es untersagt, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich in § 11 und § 12 GebrMG.
Unterschied zum Patent
Der Gebrauchsmusterscchutz ist meist schneller und billiger umzusetzen als die Patentanmeldung. Diese kann Jahre in Anspruch nehmen, die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt oft schon wenige Wochen nach der Anmeldung. Mit der Eintragung besteht der Gebrauchsmusterschutz.
Zuständige Behörde
Für die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Dieses prüft in einem Eintragungsverfahren die Schutzvoraussetzungen.
Schutzdauer
Nach § 23 GebrMG beträgt die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters ab Anmeldetag bis zu zehn Jahre. Sie endet nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag gefallen war. Allerdings muss für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr der Schutzdauer eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden. In einem Register wird dann vermerkt, dass der Schutz weiterhin besteht.
Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
- der Inhaber durch schriftliche Erklärung an das Patentamt darauf verzichtet oder
- die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird.
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