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Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Generell betrifft dieses Recht die Befugnis, darüber zu bestimmen, wo sich eine andere Person aufhalten darf. Bei minderjährigen Kindern haben die Eltern das Recht der Aufenthaltsbestimmung.

 

Gesetzliche Regelung:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts: Die elterliche Sorge ist in den §§ 1626 bis 1698b des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Grundregel ist § 1627 – danach haben die Eltern das Sorgerecht grundsätzlich in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie  sich einigen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beruht auf § 1631 BGB.

 

Inhalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Berechtigten können bestimmen, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind wohnen soll. Bei minderjährigen Kindern betrifft es auch das Recht, den gewöhnlichen und den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. 

 

Trennung der Eltern

Behalten die Eltern im Trennungsfall das gemeinsame Sorgerecht, müssen bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Beispiele: Wohnung, Umzug, Schulwechsel, Operation, Reise) beide gemeinsam entscheiden (§ 1687 BGB). In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (Beispiele: Alltag in der Schule, Anmeldung zum Sportverein, Kleidung, Fernsehen, Besuch von Sportveranstaltungen, Besuchen von Freunden, Taschengeld). Befindet sich das Kind mit dessen Erlaubnis oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung beim anderen Elternteil, darf dieser in alltäglichen Angelegenheiten allein entscheiden.

 

Trennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom Sorgerecht

Haben die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, teilen sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und müssen sich über Wohnort und Wohnung des Kindes einigen. Gelingt dies nicht, muss beim Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden. Das Gericht trennt dann das Recht zur Aufenthaltsbestimmung vom Sorgerecht und spricht es – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – einem der Elternteile zu. Diese Entscheidung fällt oft, wenn zu erwarten ist, dass ein Partner das Kind gegen den Willen des anderen dauerhaft ins Ausland bringt. Die Eltern können dann immer noch das gemeinsame Sorgerecht in allen anderen Fragen haben.

 

Umzug

Bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht der getrennten Eltern darf der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, nicht ohne Zustimmung des anderen einfach mit dem Kind umziehen. Spricht sich der andere Elternteil gegen den Umzug aus, bleibt nur die gerichtliche Entscheidung.

 

Gerichtliche Entscheidung

Das Familiengericht entscheidet hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts danach, welcher Elternteil zur Betreuung und Erziehung des Kindes besser geeignet ist. Dies gilt sogar bei Fehlverhalten eines Elternteils (eigenmächtiger Umzug trotz gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht, vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2013, Az: 7 UF 641/13). 

 

Bei der Beurteilung des Kindeswohls werden u.a. folgende Kriterien berücksichtigt:

 

  • Bindung der Kinder an den jeweilige Elternteil
  • Gibt es Argumente für den Aufenthalt beim Vater oder bei der Mutter?
  • Wer kann das Kind besser betreuen?
  • Ist ggf. ein erneuter Umzug für das Kind zumutbar?
  • Soziales Umfeld des Kindes (Schule, Freunde, Sportverein).  

 

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