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Was ist das „Markenrecht“?

Das Markenrecht beschäftigt sich unter anderem mit dem Schutz von Marken – also eingetragenen Handelsbezeichnungen von Produkten. Es ist ein Untergebiet des Kennzeichenrechtes, welches die Kennzeichnungen von Produkten im Wirtschaftsleben schützt. Beide Bereiche gehören zum Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

 

Was kann als Marke geschützt werden?

 

Das Markenrecht schützt im Einzelnen:

 

  • Marken,
  • geschäftliche Bezeichnungen,
  • geographische Herkunftsangaben.

 

Diese können ausgedrückt werden durch

 

  • alle Zeichen,
  • Wörter einschließlich Personennamen,
  • Abbildungen,
  • Buchstaben,
  • Zahlen,
  • Hörzeichen,
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung,
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

 

Voraussetzung: Die betreffenden Mittel sind geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 

Nicht schutzfähig sind:

Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

  • die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  • die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  • die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

   

Wie entsteht der Schutz?

Ein Markenschutz kann auf drei Arten entstehen:

  • durch die Eintragung eines Zeichens als Marke ins Register beim Patentamt,
  • durch die Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr, soweit das Zeichen in der jeweiligen Branche oder dem betreffenden Personenkreis als Marke bekannt geworden ist und akzeptiert wird oder
  • durch die Bekanntheit einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

 

Inhaber einer Marke können sein:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen,
  • Personengesellschaften, sofern diese Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen dürfen.

 

Gesetzliche Regelung:

Das Markenrecht wird vom Markengesetz (MarkenG) geregelt. Dieses Gesetz enthält u.a. Regelungen über

  • die Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung,
  • den Inhalt des Markenschutzes und die Folgen von Rechtsverletzungen,
  • Marken als Gegenstand des Vermögens,
  • Eintragungsverfahren,
  • Verfall und Löschung von Marken.

 

Schutzumfang

§ 14 MarkenG beschreibt, welchen Schutz eine eingetragene Marke genießt. Nur deren Inhaber darf sie im Geschäftsverkehr verwenden. Anderen ist es verboten, ohne seine Zustimmung im Geschäftsverkehr

 

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
  • ein Zeichen zu benutzen, das mit dem Markenzeichen verwechselt werden kann (einschließlich der Gefahr, dass die Marke damit gedanklich in Verbindung gebracht wird),
  • ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt.

 

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