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Leipzig (jur). Bei der Prüfung der Identität eines Asylsuchenden darf bei fehlenden Passpapieren das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht pauschal die Mobiltelefondaten auslesen. Gibt es andere Dokumente und Anhaltspunkte, die die Identität und Staatsangehörigkeit einer Person aufzeigen, sind zuerst diese und nicht die Handydaten zu berücksichtigen, urteilte am Donnerstag, 16. Februar 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 19.21). Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine Asylsuchende, die 2019 nach Deutschland kam und einen Asylantrag stellt. Sie gab an, aus Afghanistan zu stammen. Über einen gültigen Pass oder Passersatzpapiere verfügte sie nicht. Allerdings legte sie eine sogenannte Tazkira, ein afghanisches Ausweisdokument ohne biometrische Daten, sowie eine Heiratsurkunde...
weiter lesenSchleswig (jur). Allein die Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, führt für Frauen aus dem Iran noch nicht zu einem Anspruch auf Asyl. Dieser besteht nur, wenn „westliche“ Werte und Lebensstil als „identitätsprägendes Bekenntnis“ der Frau angesehen werden können, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in zwei am Montag bekanntgegebenen Urteilen (Az.: 2 LB 8/22 und 2 LB 9/22). Angehörige der Ahwazi sind nach einem weiteren Urteil im Iran keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, Menschenrechtler dieser Gruppe können aber Anspruch auf Asyl haben (Az.: 2 LB 7/22). Die zwei klagenden Frauen hatten beide argumentiert, dass sie kein Kopftuch tragen wollen und hier in Deutschland einen „westlichen Lebensstil“ führen. Erstmals seit der im September 2022 erstarkten...
weiter lesenMünchen. Etwa 170.000 Zeugen Jehovas in Russland sind wegen ihres religiösen Glaubens staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat diese Entscheidung als erstes Oberverwaltungsgericht in einem am Montag, 28. Februar 2022, bekannt gegebenen Urteil gefällt und Deutschland aufgefordert, zwei russische Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen (Az.: 11 B 19.33187). Die Männer reisten 2018 nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihren Asylantrag ab. Der VGH entschied jedoch am 9. November 2021, dass die russischen Kläger als Zeugen Jehovas wegen ihrer religiösen Überzeugung einem hohen Risiko ausgesetzt seien, von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Im Jahr 2017 listete das Oberste Gericht der Russischen Föderation Jehovas Zeugen als...
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