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Frankfurt am Main (jur). Soll der Letzte Wille wirklich klar sein, sollten das zu verteilende Erbe oder die infrage kommenden Erben nicht mit einem Pfeildiagramm erläutert werden. Denn wird ein Testament mit solchen grafischen Elementen versehen, entspricht es nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und ist damit unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az.: 20 W 542/11). Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine hinterbliebene Ehefrau für ihren verstorbenen Mann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Sie sei entsprechend der gesetzlichen Erbfolge die Alleinerbin. Doch dagegen erhoben die Geliebte des Verstorbenen sowie zwei entfernte Verwandte Einwendungen und präsentierten ein Testament des...
weiter lesenGenerationsübergreifende Regelung des Nachlasses Besteht der Wunsch eines Erblassers seine Erbfolge zeitlich gestaffelt und den Nachlass hintereinander mehreren Erben zukommen zu lassen, kann dies in einem Testament oder einem Erbvertrag durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erreicht werden. Die zunächst eingesetzte Person wird für einen bestimmten Zeitraum und/oder bis zu einem vom Erblasser festgelegten Ereignis Vorerbe und die anschließend eingesetzte Person Nacherbe. Solche Ereignisse können zum Beispiel sein: Tod des Vorerben (häufigster Fall) Wiederheirat des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners Erreichen der Volljährigkeit oder eines anderen Alters durch den Nacherben Ablauf einer bestimmten Zeitdauer Vorerbe hat den Nachlass zu...
weiter lesenFrankfurt/Main (jur). Setzen sich Eltern zunächst gegenseitig als Erben ein, hängt die Wirkung einer „Pflichtteilsstrafklausel“ von ihrer konkreten Formulierung ab. Das zeigt ein am Montag, 6. März 2023, bekanntgegebener Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 21 W 104/22). Eine Klausel, die an den „Erhalt“ des Pflichtteils anknüpft, setzt danach „einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus.“ Mehr als die Hälfte der Ehepaare vereinbaren inzwischen ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Erst nach dem Tod auch des zweiten Elternteils sind dann die Kinder sogenannte Schlusserben. Dennoch können Kinder auch schon nach dem Tod des ersten Elternteils einen bestimmten Pflichtteil beantragen. Um dies zu verhindern, wird ein...
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