Das Arzthaftungsrecht ist ein wesentlicher Teil des Medizinrechts, weshalb für die Beratung in diesem Rechtsgebiet vor allem ein Fachanwalt für Medizinrecht oder ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medizinrecht zu Rate gezogen werden sollte. Das Arzthaftungsrecht umfasst im alle rechtlichen Vorgänge rund um die rechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten im Hinblick auf die Verletzung der Pflichten, die einen Arzt bei der Behandlung eines Patienten aus dem Behandlungsvertrag oder aus dem Gesetz treffen.
Haftungsfälle
Verletzt ein Arzt die ihm bei der Behandlung obliegenden Pflichten, können dem Patienten aus derartigem „Fehlverhalten“ Ansprüche gegen den behandelnden Arzt entstehen (sog. Haftungsfall). Liegt ein solcher Haftungsfall vor, hat ein Patient im Zweifel Anspruch auf Schadensersatz und oder Schmerzensgeld. Derartige Haftungsfälle können beispielsweise eintreten, wenn ein Arzt einen Aufklärungsfehler begeht oder die Aufklärung vollkommen unterbleibt, aber natürlich auch bei Behandlungsfehlern.
Die Verletzung von Dokumentationspflichten führt hingegen nicht direkt zu einer Haftung, kann aber im Prozess um Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zu einer sog. Beweislastumkehr führen. Bei einem Behandlungsfehler führt das beispielsweise dazu, dass nicht – wie sonst – der Patient dem Arzt den Fehler nachweisen muss, sondern der Arzt beweisen muss, dass seine Behandlung fehlerfrei war bzw. keinen Schaden verursacht hat.
Arzthaftpflichtversicherung
Die Haftungsrisiken für Ärzte sind hoch. Bei schweren Schäden in Folge einer Falschbehandlung können sich hier Haftungssummen in immenser Höhe ergeben, beispielsweise wenn eine Person in Folge der falschen Behandlung arbeitsunfähig wird oder verstirbt. Aus diesem Grund sind Ärzte verpflichtet, eine Arzthaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung) abzuschließen, die im Zweifel Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche wegen Falschbehandlung trägt.
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Koblenz/Berlin (DAV). Diagnoseirrtümer kann ein Arzt nicht immer vermeiden. Diagnostiziert ein Arzt das Naheliegende, obwohl das Fernliegende korrekt gewesen wäre, ist dies kein vorwerfbarer Diagnosefehler, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 26. August 2014 (AZ: 5 U 222/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Wegen einer Neuralgie erhielt die Patientin das Medikament Carbamazepin. Nach rund drei Wochen musste sie ab dem 19. Oktober 2010 außerdem ein Antibiotikum, Amoxicillin, einnehmen. Wegen einer heftigen Hautreaktion am gesamten Körper suchte die Frau am darauffolgenden Tag die Notfallambulanz eines Krankenhauses auf. Die behandelnde Ärztin vermutete eine allergische Reaktion auf das Antibiotikum. Sie schickte die Patientin unter anderem mit...
weiter lesenKöln/Berlin (DAV). Gibt ein Apotheker in grob fehlerhafter Weise ein falsches Medikament an einen Patienten aus, haftet er für einen etwaigen gesundheitlichen Schaden des Patienten. Das gilt auch dann, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden auf den Fehler des Apothekers zurückzuführen ist. Er muss dann beweisen, dass der Schaden nicht auf der Fehlmedikation beruht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2013 (AZ: 5 U 92/12). Der Junge wurde im Juni 2006 mit einem Down-Syndrom (freie Trisomie 21) und einem Herzfehler geboren. Für September 2006 war eine Herzoperation geplant. Zur zwischenzeitlichen Behandlung sollte der Säugling ein digitalishaltiges,...
weiter lesenDüsseldorf (jur). Bei Zweifel an einem ärztlichen Zeugnis über eine Freistellung von einer Masernimpfung kann das Gesundheitsamt eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Mit Zwangsmitteln kann die ärztliche Untersuchung allerdings nicht durchgesetzt werden, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Freitag, 17. November 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 29 L 2480/23). Konkret ging es um einen siebenjährigen Schüler aus Wuppertal. Dieser wollte ohne vorgeschriebene Masernschutzimpfung die Schule besuchen. Hierfür legte er ein ärztliches Attest einer Ärztin aus der Oberpfalz vor. Diese hatte ihm auf einem Vordruck bescheinigt, dass der Schüler wegen einer medizinischen Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei. Das...
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