Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB als Strafmaßnahme nach dem Strafgesetzbuch wird umgangssprachlich auch als Führerscheinentzug bezeichnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bewirkt, dass man die bereits erteilte Fahrerlaubnis dauerhaft verliert und der Führerschein als Dokument dauerhaft eingezogen und nicht wieder herausgegeben wird.
Straftaten im Straßenverkehr
Meist wird der Führerscheinentzug wegen der Begehung von Straftaten im Straßenverkehr angeordnet. Die Straftaten, bei denen der Führerscheinentzug oft angeordnet wird, sind Trunkenheit im Verkehr bzw. Fahrten unter Drogeneinfluss, aber auch die Gefährdung des Straßenverkehrs oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird auch als Fahrerflucht bezeichnet. Aber nicht nur bei der Verwirklichung vom Straftatbeständen nach dem StGB droht der Führerscheinentzug: auch bei schwereren Ordnungswidrigkeiten (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße) können zu Geldbußen und „Punkten in Flensburg“ nach StVO führen. Bei mehr als acht Punkten in Flensburg droht auch so der Führerscheinentzug.
Verhängung Sperrfrist
Neben dem Einziehen der Fahrerlaubnis kann auch eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden. § 69 a StGB gibt die Möglichkeit eine Sperrfrist von bis zu 5 Jahren zu verhängen, ausnahmsweise ist aber auch eine lebenslange Sperrfrist möglich.
Neue Fahrerlaubnis
Wurde keine lebenslange Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt, kann nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Meist ist es aber nicht erforderlich, dass nochmals eine Fahrprüfung abgelegt und bestanden werden muss. Das erfolgreiche Bestehen eine sogenannten MPU (Medizinisch Psychologischen Untersuchung, umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt) kann je doch teils Voraussetzung für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis sein.
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Berlin (jur). Hartnäckige Falschparker müssen unter Umständen ihr Auto für längere Zeit stehenlassen. Denn liegen zahlreiche und immer wiederkehrende Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vor, kann auch dies den Führerschein kosten, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 13. September 2012, bekanntgegebenen Eilbeschluss (Az.: VG 4 L 271.12). Im Streitfall wurden mit zwei Fahrzeugen eines Berliners zwischen November 2010 und Juni 2012 insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden von den Behörden registriert. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zog daraufhin den Führerschein des Mannes ein. Dieser hielt die Maßnahme für vollkommen...
weiter lesenKöln. Kommunen müssen ernsthaft erwägen, auf Straßen mit überhöhtem Lärm Geschwindigkeitsverringerungen einzuführen. Das Verwaltungsgericht Köln entschied in vier am 20. Mai 2022 zugestellten Urteilen gegen die Stadt Köln, dass die pauschale Behauptung, eine Tempolimit habe negative Auswirkungen auf die Straßenkapazität oder die Belastung anderer Straßen nicht zulässig ist (Az.: 18 K 3145/19 u. a.). Danach ist eine situationsbezogene Analyse erforderlich. Anwohner von vier Kölner Straßen (An St. Katharinen, Krefelder Straße, Mommsenstraße und Clevischer Ring) hatten Klage eingelegt. Dort werden jeweils die Lärmwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung überschritten. Laut Straßenverkehrsordnung müsse in derartigen Fällen die örtliche Straßenverkehrsbehörde prüfen, ob eine Lärmverringerung auch...
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