Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB als Strafmaßnahme nach dem Strafgesetzbuch wird umgangssprachlich auch als Führerscheinentzug bezeichnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bewirkt, dass man die bereits erteilte Fahrerlaubnis dauerhaft verliert und der Führerschein als Dokument dauerhaft eingezogen und nicht wieder herausgegeben wird.
Straftaten im Straßenverkehr
Meist wird der Führerscheinentzug wegen der Begehung von Straftaten im Straßenverkehr angeordnet. Die Straftaten, bei denen der Führerscheinentzug oft angeordnet wird, sind Trunkenheit im Verkehr bzw. Fahrten unter Drogeneinfluss, aber auch die Gefährdung des Straßenverkehrs oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird auch als Fahrerflucht bezeichnet. Aber nicht nur bei der Verwirklichung vom Straftatbeständen nach dem StGB droht der Führerscheinentzug: auch bei schwereren Ordnungswidrigkeiten (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße) können zu Geldbußen und „Punkten in Flensburg“ nach StVO führen. Bei mehr als acht Punkten in Flensburg droht auch so der Führerscheinentzug.
Verhängung Sperrfrist
Neben dem Einziehen der Fahrerlaubnis kann auch eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden. § 69 a StGB gibt die Möglichkeit eine Sperrfrist von bis zu 5 Jahren zu verhängen, ausnahmsweise ist aber auch eine lebenslange Sperrfrist möglich.
Neue Fahrerlaubnis
Wurde keine lebenslange Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt, kann nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Meist ist es aber nicht erforderlich, dass nochmals eine Fahrprüfung abgelegt und bestanden werden muss. Das erfolgreiche Bestehen eine sogenannten MPU (Medizinisch Psychologischen Untersuchung, umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt) kann je doch teils Voraussetzung für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis sein.
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