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Als Fahrerflucht wird umgangssprachlich bezeichnet, was formell der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernens vom Unfallort“ ist. Dieses Verhalten wird in § 142 StGB unter Strafe gestellt.

Der Wortlaut des § 142 StGB sieht eine Strafbarkeit vor, wenn sich der Beteiligte an einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne dem Unfallgegner bzw. den Unfallgegnern die Feststellung seiner Personalien und Fahrzeugdaten etc. zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist ein Unfallbeteiligter bzw. Unfallverursacher verpflichtet, notfalls auch eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten um dem Unfallgegner diese Feststellungen zu ermöglichen.

Zweck der Vorschrift

§ 142 StGB dient damit erkennbar dem Ziel, dass einem durch einen Unfall Geschädigten ermöglicht werden soll, sich beim Unfallgegner schadlos zu halten, ihm also ermöglichen soll z. B. Schadensersatzforderungen auch effektiv geltend machen zu können.

 

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