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Oldenburg (jur). Betreiber eines Rettungswagens können auch mit für Unfälle haften, bei denen es gar nicht zu einer Kollision gekommen ist. Solche Vorfälle gehören gerade bei Rettungswagen mit zur Betriebsgefahr, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Dienstag, 27. September 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 U 20/22). Danach haftet im Streitfall der Rettungsdienst mit 20 Prozent. Der Fahrer des Rettungswagens hatte sein Martinshorn eingeschaltet und wollte auf einer engen Straße mehrere Radfahrer überholen. Eine 72-jährige Radlerin machte Platz, so gut sie konnte und wollte dann absteigen. In der Eile kam sie dabei zu Fall. Sie brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf. Zu einer...
weiter lesenDas OLG Oldenburg hat einen Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG freigesprochen. Hintergrund war, dass der Betroffene vom Amtsgericht Papenburg zu einer Geldbuße von 1.000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Er hatte ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml THC im Blut geführt und damit nach der alten Rechtslage gegen § 24 a StVG verstoßen. Nach dem Urteil wurde der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC ins Gesetz aufgenommen. Das OLG Oldenburg führt aus: „Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des...
weiter lesenMit Wirkung zum 9.11.2021 tritt die Änderungsverordnung zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) vom 19. Oktober 2021 in Kraft. Die ursprüngliche Änderungsverordnung zum 28.4.2020 hatte sich wegen eines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot als unwirksam herausgestellt. https://rechtsanwalt-weiser.de/verschaerfung-der-stvo-unwirksam/ Nach langem Hin und Her hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Änderung zu entschärfen, indem er die Geschwindigkeitsgrenzen für die Verhängung von Fahrverboten nun doch nicht herabgesetzt hat. Beim Ersttäter bleibt es also dabei, dass innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h Überschreitung ein Fahrverbot vorgesehen ist. Die Novelle dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit und soll insbesondere...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
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