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Hamburg (jur). Die Berufshaftpflichtversicherung einer Anwaltsgesellschaft ist kein geldwerter Vorteil für die angestellten Anwälte. Sie unterliegt daher nicht der Lohnsteuer, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 4. November 2014 entschied (Az.: 2 K 95/14). Es gab damit einer Rechtsanwalts-GmbH in der Hansestadt recht. Wie vorgeschrieben schloss sie für ihre Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung ab, deren Kosten von Zahl und Tätigkeit der beschäftigten Anwälte abhängen. Für jeden Anwalt übernimmt die GmbH zudem die Prämien für eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung, was ebenfalls durch die Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschrieben ist. Für die persönlichen Haftpflichtversicherungen...
weiter lesenDer Bundesfinanzhof entschied, dass eine gesunde Steuerpflichtige die Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik, die durch die Krankheit ihres Partners veranlasst wurden, als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann (Az.: VI R 2/22 ) . PID-Kosten bei genetischer Störung des Partners als Belastung abziehbar Im vorliegenden Fall führte die Klägerin, eine gesunde Steuerpflichtige, eine Präimplantationsdiagnostik (PID) durch, da bei ihrem Partner eine chromosomale Translokation vorlag. Diese genetische Störung führte zu einer hohen Wahrscheinlichkeit schwerer körperlicher oder geistiger Behinderungen bei einem auf natürlichem Weg gezeugten Kind. Um dies zu verhindern, wurde eine PID durchgeführt, bei der Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos genetisch untersucht...
weiter lesenHannover (jur). Für das Parken auf einem Hotelparkplatz kann das Finanzamt in der Regel nicht die volle Umsatzsteuer kassieren. Jedenfalls dann, wenn mit den Gästen keine ausdrückliche Vereinbarung über das Parken getroffen wird, ist es als Nebenleistung zur Übernachtung der reduzierten Umsatzsteuer von nur sieben Prozent unterworfen, heißt es in einem am Mittwoch, 18. Juni 2014, bekanntgegebenen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover (Az.: 5 K 273/13). Es gab damit einem Hotelier aus Niedersachsen recht. Wie üblich hatte er das Frühstück seiner Gäste sowie die Nutzung des Fitness- und Saunabereichs zum Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent abgerechnet, die Übernachtungen mit dem verminderten Satz von sieben Prozent. Ein Prüfer des...
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