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Anwälte für Verbrauchssteuerrecht
Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Frank Fromm Rechtsanwalt Frank Fromm
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Telefon03328 – 3366-581 Fax03328 – 3366-582

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Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Arnd Schollbrock LL.M (T) Kurella, Schollbrock GbR
Adresse Icon Cappenberger Straße 46, 44534 Lünen
Telefon02306 / 2099380 Fax02306 / 2099381

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Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Rechtsanwalt Dirk Linnemann KANZLEI LINNEMANN
Adresse Icon Abeggstr. 2, 65193 Wiesbaden
Telefon0611 60977720 Fax0611 60977724

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Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Reinhard Siepmann Rechtsanwalt Reinhard Siepmann
Adresse Icon Friedrichstraße 43 43, 58636 Iserlohn
Telefon02371-689462 Fax 02371-689444

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Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Horst G. Fischer Horst G. Fischer Rechtsanwalt
Adresse Icon Düsseldorfer Str. 17, 10707 Berlin
Telefon030 120 535 201 Fax030 120 535 209

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Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Dr. Tobias Rudolph Rudolph Rechtsanwälte
Adresse Icon Westtorgraben 1, 90429 Nürnberg
Telefon(+49) 911 / 999 396 0 Fax(+49) 911 / 999 396 16

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Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Wolf-Dietrich Glockner GSG-Partner Gergolla Schnabel Glockner Steuerberater Rechtsanwalt PartGmbB
Adresse Icon Am Handwerkshof 19, 47269 Duisburg

Rechtsanwalt für Verbrauchssteuerrecht
Dr. Alexander Sommer KMZ Kullen Müller Zinser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mb
Adresse Icon Amundsenstraße 6, 71063 Sindelfingen
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Rechtsanwältin für Verbrauchssteuerrecht
Lydia Sibyl Gruson Rechtsanwaltskanzlei Lydia Sibyl Gruson
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Verbrauchssteuerrecht


BFH bremst Steuerprogression bei nachträglicher Überstundenvergütung
25.03.2022Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
BFH bremst Steuerprogression bei nachträglicher Überstundenvergütung

München (jur). Eine nachgezahlte Überstundenvergütung für mehr als ein Jahr darf nicht der vollen Steuerprogression unterliegen. Hierfür muss das Finanzamt einen ermäßigten Steuersatz anwenden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 24. März 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 23/19). Der Kläger hatte von 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet. 2016 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Im Aufhebungsvertrag war eine Nachzahlung für die Überstunden in Höhe von 6.000 Euro vereinbart, zudem 18.000 Euro für nicht genommenen Urlaub. Das Finanzamt wandte bei der Urlaubsabgeltung einen ermäßigten Steuersatz an. Nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren wird ein für die Arbeit an mehreren Jahren ausbezahlter Lohn so behandelt, als wäre er auch...

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Wechsel zum Fahrtenbuch jeweils zu Jahresbeginn möglich
30.06.2014Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Wechsel zum Fahrtenbuch jeweils zu Jahresbeginn möglich

München (jur). Bei der steuerlichen Abrechnung ihrer Fahrtkosten können Arbeitnehmer mit Dienstwagen, Selbstständige und Kleinunternehmer nur jeweils zum Jahresbeginn von der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 25. Juni 2014, veröffentlichten Urteil vom 20. März 2014 klargestellt (Az.: VI R 35/12). Er wies damit einen kaufmännischen Angestellten ab. Ihm stand ein Audi als Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Um private und dienstliche Autokosten aufzuteilen, können Arbeitnehmer mit Dienstwagen, Selbstständige und Unternehmer ein Fahrtenbuch führen. Tun sie dies nicht, berechnet das Finanzamt die private Nutzung nach der sogenannten...

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Bei Knockout-Zertifikaten handelt es sich nicht um Termingeschäfte
24.06.2022Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Bei Knockout-Zertifikaten handelt es sich nicht um Termingeschäfte

München. Das Verbot der Verrechnung von Verlusten aus Börsengeschäften mit besonderen Risiken mit positiven Kapitaleinkünften gilt nur für Termingeschäfte. Mit einem Urteil, das am Donnerstag, 23. Juni 2022, veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof München (BFH) entschieden, dass sogenannte Knock-out-Zertifikate nicht darunter fallen und somit eine steuerliche Verrechnung zulässig ist (AZ: IR 24/19). Im streitigen Fall hatte sich eine GmbH die von einer Bank ausgegebenen ein „Unlimited TurboBull Zertifikate“ zugelegt. Diese sind sogenannte Hebel- oder Knock-out-Zertifikate. Bei derartigen Zertifikaten wird ein „Basiswert“ für Wertpapiere oder Aktienindizes festgelegt. Investoren zahlen nur die Differenz zum darüber liegenden Kurswert. Anleger profitieren gemessen am investierten Kapital damit ganz...

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