Das Erbschaftssteuerrecht ist in einem eigenen Gesetz kodifiziert, dem sogenannten Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) das außerdem durch eine entsprechende Durchführungsverordnung ergänzt wird. Dieses Gesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert und befasst sich mit der Erbschaftssteuerpflicht, der Wertermittlung und der Berechnung der Erbschaftssteuer. Daneben enthält es eigene Vorschriften zur Festsetzung der Erbschaftssteuer und der Erhebung der Steuer.
Steuerpflicht, Ausnahmen, Freibeträge
Nach dem Erbschaftssteuergesetz unterliegt u. a. der Erwerb von Vermögen der Steuerpflicht, das von Todes wegen erworben wird. Damit ist Gegenstand der Besteuerung der Vermögenserwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge, aufgrund Erbenstellung durch Bestimmung in einem Testament oder wegen einer Einsetzung als Vermächtnisnehmer bzw. Erwerb von Vermögen als Pflichtteilsberechtigter. Die Erbschaftssteuer ist eine Erbanfallsteuer, d.h. sie wird beim Erben nach dem Erbanfall erhoben, somit nicht bei Ausschlagung des Erbes durch einen Erben. Einzelne Gegenstände der Erbmasse können nach dem ErbStG auch von der Steuerpflicht ausgenommen sein. Dies ist z. B. der Fall bei Hausrat bis zu einem bestimmten Wert und selbstgenutztem Wohnraum innerhalb der EWR unter bestimmten Voraussetzungen. Im ErbStG wird zudem auch geregelt, dass bestimmte Freibeträge gelten. Je nach Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser werden bestimmte Wertbeträge nicht bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer berücksichtigt.
Nationales Steuerrecht
Das Erbschaftssteuerrecht ist Teil des nationalen Steuerrechts, kann aber je nach persönlicher Situation des Erblassers Bezüge zum internationalen Steuerrecht haben (Immobilien im Ausland etc.). Neben den Regelungen zur Erbschaftssteuer enthält dieses Gesetz auch die wesentlichen Regelungen des Schenkungssteuerrechts.
Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Münster (Fachanwalt.de). Betreuungsleistungen für hilfsbedürftige Menschen im betreuten Wohnen sind umsatzsteuerfrei. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag, 1. März 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit dem Betreiber einer Seniorenresidenz recht gegeben (Az.: 15 K 3554/18 U). Bei dem Kläger handelt es sich um eine GmbH, deren Seniorenresidenz aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens besteht. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den dort lebenden Bewohnern wurden Betreuungsverträge abgeschlossen. Diese sahen vor, dass das Personal des Pflegeheims unter anderem die Grundversorgung sicherstellt. Auch weitere Wahlleistungen, wie die Buchung eines Notrufsystems, wurden angeboten. Der Betreiber der betreuten Wohnungen meinte, dass die...
weiter lesenDas Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 15. August 2024 (Az. 5 K 40/22 ) einen Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer bejaht. Vermögensloser Leistender und Verjährung Ein Unternehmer klagte auf Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer. Die Forderung richtete sich direkt gegen das Finanzamt, da die leistende GmbH aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden war. Zudem war der Erstattungsanspruch gegenüber der GmbH verjährt, was das Finanzamt in der Verteidigung seiner Position anführte. Grundlage für den Anspruch ist die sogenannte „Reemtsma-Rechtsprechung“, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2007 geschaffen hatte (C-35/05). Diese ermöglicht es Leistungsempfängern, eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen,...
weiter lesenMünchen (jur). Bauträger müssen nicht mehr die Umsatzsteuer für die von ihnen eingekauften Bauleistungen erbringen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. November 2013, veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az.: V R 37/10). Er verwarf damit in weiten Teilen eine gegenteilige Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung. Üblich muss derjenige die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, der eine Leistung erbringt. Entsprechend weisen die Rechnungen die Umsatzsteuer aus. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, bei denen der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer abführen muss. Dazu gehören bestimmte Bauleistungen, wenn der Empfänger auch selbst Bauleistungen erbringt. Nach den bisherigen Anwendungsvorschriften war es dabei egal, ob die...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.